CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten
EU-Rechtsvorschriften, Umsetzung in Österreich, Normen
Am 26.5.2021 löst die EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte endgültig die hier noch behandelte Richtlinie in vollem Umfang ab.
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.6.1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993)
zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG (ABl. Nr. L 247 vom 21.9.2007)
Gilt für
Medizinprodukte und ihr Zubehör. Das sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder anderen Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische und/oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
- Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs
- Empfängnisregelung
und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Bei Produkten, die vom Hersteller sowohl zur Verwendung entsprechend den Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG als auch der Medizinprodukte-Richtlinie bestimmt sind, müssen auch die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen.
Gilt u.a. nicht für
- Produkte für In-vitro-Diagnose
- aktive implantierbare Geräte nach der EG-Richtlinie 90/385/EWG
- Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EWG
- kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
- menschliches Blut, dessen Produkte sowie Produkte, die diese(s) enthalten
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs
- Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, außer wenn inaktiviert
Gilt vom 30.6.2001 (für den gesamten Geltungsbereich) bis 25.5.2020 (teilweiser Geltungsbeginn Verordnung (EU) 2017/745)
EU-Dokumente: Rechtsakte und Leitfäden
Richtlinie 93/42/EWG (konsolidierte Fassung) | Referenzdokumente
Verordnung (EU) 2017/745 | Berichtigung (3.5.2019) | Berichtigung (27.12.2019) | Änderung durch Verordnung (EU) 2020/561
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2185 - Verzeichnis der Codes
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/939 - Benennung der Zuteilungsstellen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 - Benennung der Expertengremien
- Durchführungsbeschluss (EU) 2020/666 - Verlängerung der Benennungen sowie die Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen
- Mitteilung der Kommission 2020/C 171/01 zu unionsweiten Ausnahmeregelungen für Medizinprodukte (2020/C 171/01)
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 - Gemeinsame Spezifikationen zur Aufbereitung von Einmalprodukten
Umsetzung der Richtlinie in Österreich
- BGBl. Nr. 657/1996 - Medizinproduktegesetz (MPG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
- BGBl. II Nr. 57/2004- Verordnung über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2009
- BGBl. II Nr. 143/2009 - Klassifizierung von Medizinprodukten zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2012
- BGBl. II Nr. 90/2004 - Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2009
- BGBl. II Nr. 401/2020 - Vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit Medizinprodukten (bis 28.2.2021)
- BGBl. II Nr. 86/2020 - COVID-19-Sonderregelungen für Medizinprodukte (COVID-19-MedizinprodukteV) (bis 31.8.2021)
Normen zur Richtlinie/Verordnung
Die Richtlinie und die Verordnung definieren die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.
Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.
Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
» Liste der harmonisierten Normen zur Richtlinie
Benannte Stellen
» Benannte Stellen zur Richtlinie | Verordnung (Nando)