CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten

EU-Rechtsvorschriften, begleitende Umsetzung in Österreich, Normen

Lesedauer: 2 Minuten


Verordnung (EU) 2017/45 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2017 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 117 vom 5.5.2017)


Gilt für

Medizinprodukte und ihr Zubehör. Das sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Geräte, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien oder anderen Gegenstände, die dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt sind und einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen sollen 

  • Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
  • Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
  • Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
  • Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper - auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden stammenden Proben

und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Als Medizinprodukte gelten weiters

  • Produkte zur Empfängnisverhütung  oder -förderung,
  • Produkte zur Reinigung, Sterilisation oder Desinfektion von Medizinprodukten (Artikel 2 Absatz 1),
  • aufbereitete medizinische Einmalprodukte (Artikel 17),
  • bestimmte Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung (Anhang XVI)Für bestimmte Produkte bzw. Geräte, die keinen medizinischen Zweck haben (insbes. Kontaktlinsen, Geräte zu Liposuktion, Hautfüllerinjektionen, Infrarotgeräte, Gehirnstimulation) gibt es technische Spezifikationen, welche der Hersteller berücksichtigen muss. Die gemeinsamen Spezifikationen (gelten ab 22.6.2023) für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung wurden am 2.12.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346

Gilt u. a. nicht für

  • In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746
  • Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EWG
  • Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne der Verordnung (EU) 1394/2007
  • kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) 1223/2009
  • Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) 178/2002
  • menschliches Blut, dessen Produkte sowie Produkte, die diese(s) enthalten
  • Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und Derivate, außer wenn inaktiviert
  • Transplantate, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs und Derivate, außer wenn inaktiviert
  • andere Produkte aus lebensfähigen biologischen Substanzen oder Organismen

Gilt seit 26.5.2021 (in vollem Umfang)


EU-Dokumente: Rechtsakt

Verordnung (EU) 2017/745

Begleitende Umsetzung in Österreich

BGBl. I Nr. 122/2021 - Medizinproduktegesetz 2021 (MPG)

Normen zur Verordnung

Die Verordnung definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.

Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.

Allerdings liegen  derzeit nur wenige harmonisierte Normen vor. 

» Harmonisierte Normen


Eine wertvolle Informationsquelle insbesondere in der derzeitigen Übergangsphase sind die Leitfäden der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG - Medical Device Coordination Group) nach Art. 105 der Medizinprodukte-Verordnung.

» Leitfaden zur Normung von Medizinprodukten


Benannte Stellen

»  Benannte Stellen zur Verordnung (Nando)

Stand: 12.07.2023

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