Lohnordnung Bekleidungsgewerbe, Miederwarenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gilt für:
Österreichweit

Inhalt

I. Kollektivvertragspartner

II. Geltungsbereich

III. Geltungsbeginn

IV. Lohnordnung

V. Integrative Berufsausbildung

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

VIII. Abfertigung NEU

IX. Abfertigung

X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Anhang A - Lohnordnung Kleidermacher

Anhang B - Lohnordnung Wäschewarenerzeuger

Anhang C - Lohnordnung Hutmacher

Anhang D - Lohnordnung Modisten

Anhang E - Lohnordnung Schirmmacher

Anhang F - Lohnordnung Kunstblumenerzeuger, Federschmücker und Wildbartbinder

Anhang G - Lohnordnung Miederwarenerzeuger


              Kollektivvertrag
für das Bekleidungsgewerbe und
      die Miederwarenerzeuger

I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik und der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits. 

II. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbes und für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig Miederwarenerzeuger. 

c) persönlich: Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. 

III. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

IV. Lohnordnungen

Die Lohnordnungen werden in den Anhängen  

A) Kleidermacher

B) Wäschewarenerzeuger

C) Hutmacher

D) Modisten

E) Schirmmacher

F) Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder

G) Miederwarenerzeuger 

zu diesem Kollektivvertrag festgelegt.

A) Kollektivvertragslöhne 

Die Kollektivvertragslöhne für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

B) Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

C) Tatsächliche Stundenverdienste

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

E) Entschädigung bei Pflichtpraktika

Für Schüler von Lehrzeitersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung -

zwischen dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) das Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr;

zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg das Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr;

zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.

V. Integrative Berufsausbildung

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl  I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommen die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung 

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

VIII. Abfertigung NEU

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der / die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

IX. Abfertigung

§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:

(1) Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung).

X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfäll

§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf: 

XII. 18 Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu: 

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisse

§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu: 

(1) Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.

Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin. 

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 153/2017, gilt für Arbeitgeberkündigungen als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der Probezeit vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann. 

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit gemäß den Bestimmungen des § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung.


Wien, am 7. Dezember 2020


Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweige Bekleidungsgewerbe

Komm.-Rat Mst. Christine Schnöll

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer


Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Berufszweig Miederwarenerzeuger

Komm.-Rat Richard Koffu, MSc

Bundesinnungsmeister
Gesundheitsberufe

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer


Österreichischem Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Gerald Cuny-Kreuzer

Sekretär


Anhang A – Lohnordnung Kleidermacher

(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)

(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
 2021
Lohngruppe I – Hilfsarbeiten  
Arbeitnehmer/in, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet  8,66 
Lohngruppe II - Angelernte Tätigkeiten  
Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes verrichtet - während der ersten 3 Jahre der einschlägigen Beschäftigung*)  8,86
Lohngruppe III - Facharbeiten ohne LAP
Arbeitnehmer/in, der/die Facharbeiten des Kleidermachergewerbes ohne Lehrabschlussprüfung verrichtet, sowie Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes ab dem 4. Jahr der einschlägigen Beschäftigung*) verrichtet  9,06
Lohngruppe IV - Facharbeiten mit LAP  
FacharbeiterIn mit Lehrabschlussprüfung im Kleidermachergewerbe sowie Absolventen von lehrzeitersetzenden Fachschulen mit gleichwertigen Schul- und Lehrabschlüssen im Kleidermachergewerbe 
a) in den ersten 3 Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss9,26
b) ab dem 4. Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss  9,46
Lohngruppe V - Selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/in, der/die nach kurzer Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt  10,06 
Lohngruppe VI - Qualifiziert selbständiges Facharbeiten  
Arbeitnehmer/in, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt  10,93
Lehrlingsentschädigungen monatlich in EUR
im 1. Lehrjahr383,00
im 2. Lehrjahr519,00
im 3. Lehrjahr700,00
im 4. Lehrjahr795,00 

*) lt. Rahmenkollektivvertrag: §10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff "Beschäftigung" umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Erläuterungen zur Umstufung der bisherigen Lohngruppen in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015

Für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2015 bestanden hat, wird mit der Einführung der neuen Lohnordnung ab 1. Jänner 2015 folgende Umstufung und Zuordnung vorgenommen.

Die zum 31.12.2014 gebührenden tatsächlichen Stundenlöhne, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

Eine Verkürzung des tatsächlichen Stundenlohnes auf Grund der Umstufung und Neueinstufung in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015 ist unzulässig.

Arbeitnehmer, die bis 31.12.2014 in den folgenden Lohngruppen der Lohnordnung Kleidermacher A) gültig für die Herren- und Damenmaßschneiderei, für die Herren- und Damenkonfektion sowie für die Uniformbekleidung bzw. B) gültig für Luxusbetriebe eingestuft waren, sind ab 1.1.2015 in die neuen Lohngruppen wie folgt einzustufen:

1. Hilfsarbeiten: verbleiben wie bisher in Lohngruppe I

2. Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 2.1a bis  2.1d ohne Lehrabschlussprüfung werden in die neue Lohngruppe III eingestuft.

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 2.1a bis 2.1d mit Lehrabschlussprüfung werden in die neue Lohngruppe IV eingestuft.

3. Selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.2 werden in die neue Lohngruppe V eingestuft. 

4. Qualifiziert selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.3 werden in die neue Lohngruppe VI eingestuft. 

5. Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 3.1. bis 3.3 werden in die neue Lohngruppe III eingestuft. 

6. Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.4. werden in die neue Lohngruppe II eingestuft. 

7. Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.5. werden in die neue Lohngruppe VI eingestuft. 

8. Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 4. werden in die neue Lohngruppe V eingestuft.


Anhang B – Lohnordnung Wäschewarenerzeuger

(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
 2021
Lohngruppe I
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z. B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten  
8,66 
Lohngruppe II
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken 
8,86 
Lohngruppe III
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
9,06 
Lohngruppe IV
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
9,26
Lohngruppe V
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
9,46 
Lohngruppe VI
Mechaniker und Chauffeure10,00 
Lohngruppe VII
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
10,54  

Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde ...... EUR 0,99 (2019) ...... EUR 1,05 (2021) 

Lehrlingsentschädigung

  Lehrlingsentschädigung monatlich in EUR
  2021
im 1. Lehrjahr 562,00
im 2. Lehrjahr 672,00
im 3. Lehrjahr 787,00
im 4. Lehrjahr 798,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechenden Lehrlingsentschädigung. 


Anhang C – Lohnordnung Hutmacher

(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
2021 
Lohnkategorie I
Hilfsarbeiten8,66
Lohnkategorie II
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen 
8,86
Lohnkategorie III
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten 
9,06
Lohnkategorie IV
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z. B. für Filzschuhe)
9,26
Lohnkategorie V
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u.a.)
Professionisten und Chauffeure 
9,46 

 Lehrlingsentschädigung monatlich in EUR
   2021  
im 1. Lehrjahr  543,00
im 2. Lehrjahr  728,00
im 3. Lehrjahr  863,00
im 4. Lehrjahr  875,00

Anhang D – Lohnordnung Modisten

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
 2021
Lohnkategorie I  
Hilfsarbeiten  8,66 
Lohnkategorie II (Modisten)      
Nicht selbständiges Handarbeiten  8,86
Selbständiges Handarbeiten  

9,06

Tischerste(r)  9,26
Modellmodisten  9,46

Anhang E – Lohnordnung Schirmmacher

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
2021
Lohnkategorie I   
Hilfsarbeiter8,66  
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)8,86
Lohnkategorie II 
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
9,06
Lohnkategorie III
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)9,26
Lohnkategorie IV
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten     
9,46

Anhang F – Lohnordnung Kunstblumenerzeuger, Federschmücker und Wildbartbinder

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
 2021
Lohnkategorie I   
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr  8,66  
Lohnkategorie II 
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr  8,86 
Lohnkategorie III
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr  9,06 
Lohnkategorie IV
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher)     9,26 

Anhang G – Lohnordnung Miederwarenerzeuger

Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
 2021
Lohngruppe I
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z. B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur Erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
8,66 
Lohngruppe II
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Handsticken
8,86 
Lohngruppe III
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken, Handnähen
9,06 
Lohngruppe IV
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkotrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren 
9,26 
Lohngruppe V
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen 
9,46 
Lohngruppe VI
Mechaniker und Chauffeure10,00 
Lohngruppe VII
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
10,54 

Vorarbeiter(in) 

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde ...... EUR  0,99 (2019) ...... EUR 1,05 (2021)

Lehrlingseinkommen

a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich in EUR
 2021
im 1. Lehrjahr564,00
im 2. Lehrjahr675,00
im 3. Lehrjahr802,00
b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich in EUR
 2021
im 1. Lehrjahr783,00
im 2. Lehrjahr947,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechenden Lehrlingsentschädigung.