Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2019

Gültigkeit:
1.1.2019 bis 31.12.2019
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal‑, Fassaden‑ und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 

  • Denkmal‑, Fassaden‑ und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
  • Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
  • Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.

Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

II. Lohntabelle

Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 a.

Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 1,247 je Stunde bezahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.

Kategorisierung und Entlohnung

Lohnstufe 1
Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatiger Tätigkeit im Betrieb ..... € 9,84

Lohnstufe 2
Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 8,70 

Lohnstufe 3
Arbeiter(innen), soferne sie 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 8,47

Lohnstufe 4    
Arbeiter(innen), soferne sie weniger als 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 8,23

III. Lehrlingsentschädigung (monatlich)

1. Lehrjahr ......... 35 % von Lohnstufe 2 = € 527,39
2. Lehrjahr ......... 55 % von Lohnstufe 2 = € 828,76
3. Lehrjahr ......... 75 % von Lohnstufe 2 = € 1.130,13
4. Lehrjahr ......... 95 % von Lohnstufe 2 = € 1.431,50

IV. Änderungen im Rahmenrecht

§ 3 Ziff 1. Überstundenarbeit lautet neu:

1. Überstundenarbeit
Auf Verlangen der Betriebsleitung sind Überstunden im gesetzlichen Ausmaß zu leisten, sofern nicht berücksichtigungswürdige Interessen des(der) Arbeitnehmers(in) entgegenstehen. Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vorhinein zu verständigen.

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die tägliche Normallarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird.

Bei Beginn der Überstundenarbeit wird eine Pause von 10 Minuten gewährt, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist.

§ 8b. wird neu eingefügt und lautet:

§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:

Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie für die Vorrückung bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.

Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche als auch die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.

Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.

§ 9 lautet neu:

§ 9 Andere Entgeltfälle (§§ 1154 b, 1155 ABGB)
Der(die) Arbeitnehmer(in) hat ferner Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn er(sie) durch andere wichtige, seine(ihre) Person betreffende Gründe ohne sein(ihr) Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner(ihrer) Dienste gehindert wird.

Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:

1. drei freie Tage
unter Fortzahlung des Normalstundenlohnes bei:
Todesfällen in der Familie (Ehegatten(gattin), Lebensgefährten(in), des(der) eingetragenen Partners(in), Eltern, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten);

2. zwei freie Tage
unter Fortzahlung des Normalstundenlohnes bei:
eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG

3. je einen freien Tag
unter Fortzahlung des Normalstundenlohnes bei:

a) Tod der Eltern, leiblichen Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten,

b) Tod der Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern

c) Niederkunft der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw. der eingetragenen Partnerin

d) bei Übersiedlung des eigenen Haushaltes.

Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des(der) Arbeitnehmer(in) stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

4.
a) 
Bei Aufsuchen eines Arztes, Dentisten oder eines Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist: die nachweislich notwendige Zeit.

b) Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall in der engsten Familie des gemeinsamen Haushaltes, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass der(die) betreffende Arbeitnehmer(in) zur persönlichen Hilfestellung unbedingt notwendig ist.

c) Verkehrsstörungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln gegen glaubwürdigen Nachweis der Verkehrsstörung.

d) Ausübung des Wahlrechtes.

e) Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte: die nachweislich notwendige Zeit.

f) Klagen bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde.

Eine Fortzahlung entfällt, wenn der(die) Arbeitnehmer(in) den Verdienstausfall anderweitig erhält, wenn die beklagte Partei zum Ersatz der Prozesskosten und demnach auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde, ebenso bei Ladung als Beschuldigte(r) in einem Strafverfahren oder wenn die Verhinderung auf eine ehrenamtliche Funktion zurückzuführen ist.

V. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.


Wien, am 20.11.2018

F.D.
BUNDESINNUNG DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER

Komm.-Rat Mag. Dr. Günter REISINGER

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


F.D.
ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer WIMMER

Bundesvorsitzender

Peter SCHLEINBACH

Bundessekretär


Franz STÜRMER

Sekretär