Lohntafeln für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2022

Gültigkeit:
1.1.2022 - 31.12.2022
Gilt für:
Österreichweit

Lohntafeln für Handelsarbeiter 2022

A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel

Mindestlöhne

1)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächterinnen/Wächter;

mit einer Betriebszugehörigkeit Euro Pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr 1.700,00 10,18
b) bis zu 10 Jahren 1.707,00 10,22
c) bis zu 17 Jahren 1.724,00 10,32
d) über 17 Jahre 1.743,00 10,44

2)

  • Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
  • Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionistin/eines Professionisten erforderlich ist;
  • Beifahrerinnen/Beifahrer in der Zustellung;
  • Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
 mit einer Betriebszugehörigkeit Euro Pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr 1.734,00 10,38
b) bis zu 3 Jahren 1.740,00 10,42
c) bis zu 10 Jahren 1.764,00 10,56
d) bis zu 17 Jahren 1.794,00 10,74
e) über 17 Jahre 1.815,00 10,87

Ferialarbeitnehmerinnen/Ferialarbeitnehmer die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;

3)

  • Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kommissioniertätigkeiten;
  • Arbeiterinnen/Arbeiter die einen Staplerschein haben und durch diesen Betrieblich zum Einsatz kommen,
  • Metallsortiererinnen/Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
  • Möbelmonteurinnen/Möbelmonteure mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese Betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
  • Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführerinnen/Kranführer;
mit einer Betriebszugehörigkeit Euro Pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr 1.816,00 10,87
b) bis zu 10 Jahren 1.833,00 10,98
c) bis zu 17 Jahren 1.893,00 11,34
d) über 17 Jahre 1.919,00 11,49

4)
Kraftwagenlenkerinnen/Kraftwagenlenker für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenkerinnen/Lenker von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer;

mit einer Betriebszugehörigkeit Euro Pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr 1.871,00 11,20
b) bis zu 10 Jahren 1.881,00 11,26
c) bis zu 17 Jahren 1.955,00 11,71
d) über 17 Jahre 1.990,00 11,92

5)

  • Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
  • Professionistinnen/Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ausschließlich als solche im Betrieb verwendet werden;
  • Autogenschneiderinnen/Autogenschneider im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
mit einer Betriebszugehörigkeit Euro Pro Monat Euro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr 1.905,00 11,41
b) bis zu 10 Jahren 1.915,00 11,47
c) bis zu 17 Jahren 1.990,00 11,92
d) über 17 Jahre 2.026,00 12,13

B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben

– gültig für ArbeitnehmerInnen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind

Mindestlohn pro Monat in Euro
Lohngruppe I. II. III. IV.
im 1. – 2. 2.087,00 1.928,00 1.748,00 1.700,00
im 3. – 5. 2.095,00 1.952,00 1.768,00 1.707,00
im 6. – 10. 2.121,00 1.964,00 1.783,00 1.712,00
im 11. – 15. 2.157,00 2.004,00 1.816,00 1.743,00
im 16. - 20. 2.208,00 2.044,00 1.848,00 1.778,00
im 21. - 25. 2.236,00 2.078,00 1.880,00 1.812,00
ab dem 26. 2.277,00 2.120,00 1.916,00 1.844,00
Jahr der Betriebszugehörigkeit        

I. Vorabeiterinnen/Vorarbeiter: Als Vorarbeiterinnen/Vorarbeiter gilt jene Arbeitnehmerinnen/jener Arbeitnehner, der als solcher von der Arbeitgeber/dem Arbeitgeber bestellt wurde.

II. Facharbeiterinnen/Facharbeiter und Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer: Als Facharbeiterin/ Facharbeiter gilt jene/jener Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, die/der überwiegend in ihrem/seinem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.

III. Angelernte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Mitfahrerinnen/Mitfahrer

IV. Sonstige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer