Vereinbarung zur Regelungen der 11./12. bzw. 51.– 60. Stunde sowie der Rufbereitschaft für ArbeiterInnen in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton gültig ab 1.7.2019

Gilt für:
Österreichweit

Information zur Einigung der Kollektivvertragspartner zu den offenen Themen der Entlohnung der 11./12. bzw. 51.-60. Arbeitsstunde und Rufbereitschaft für Arbeiterinnen und Arbeiter. 

Textierung der vereinbarten Regelungen für die 11./12. bzw. 51. – 60. Stunde sowie für Rufbereitschaft 

Neuer §7 Abs. 3a KV Arbeiter bzw. §7 Abs. 4a KV Angestellte:

a) Wird eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, für die 11. bzw. 12. Stunde ein Zuschlag von 100 Prozent, sofern es sich um die dritte bzw. vierte Überstunde an diesem Tag handelt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitsleistungen für die 11. bzw. 12. Arbeitsstunde an einem sonst arbeitsfreien Tag.  

b) Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent, sofern es sich um eine Überstunde handelt.   

c) Lit. a) und b) setzen voraus, dass es sich um ausdrücklich angeordnete Überstunden handelt. 
Der Zuschlag nach lit. a) bzw. lit. b) tritt an die Stelle des Überstundenzuschlags nach § 7 Abs. 3 (§ 7 Abs. 4 im Ang KV).
Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach lit. a) und b) kommt nur ein Zuschlag zur Anwendung. 

§ 8 Abs. 5 KV Arbeiter wird wie folgt geändert:

Nach „…an Stelle des Überstundenzuschlags gemäß § 7 Abs. 3“ wird die Wortfolge „bzw. Abs. 3a“ eingefügt.

Anmerkung zu § 7 Abs. 3a bzw. § 8 Abs. 5 KV Arbeiter: 

Durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3a kommt es zu keiner Änderung der Regelung des § 8 Abs. 5. Dies bedeutet, dass weder der Anspruch auf einen 100%-igen Zuschlag für eine allfällige 9. und 10. Stunde bei Sonntagsarbeit gekürzt noch der 100%-ige Zuschlag für eine allfällige 11. bzw. 12. Stunde am Sonntag mit dem Anspruch aus § 7 Abs. 3a KV Arbeiter kumuliert wird.

Neuer § 7 Abs. 3b KV Arbeiter bzw. § 7 Abs. 4b KV Angestellte: 

Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Rahmen gleitender Arbeitszeit (im Sinne von  § 4b AZG (BGBl I Nr. 53/2018)) Arbeitsstunden nach Ende der Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 AZG an, so gelten ab dem Zeitpunkt der Anordnung die Arbeitsstunden, welche die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 AZG übersteigen, als Überstunden.

Neuer § 7a KV Arbeiter bzw. 7a KV Angestellte: 

Rufbereitschaft
1)
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.
In dem 3-Monats-Zeitraum soll die Einteilung von Rufbereitschaften so erfolgen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer zumindest sechs Wochenenden ohne Rufbereitschaftsdienst verbleiben.

2) Zeiten der Rufbereitschaft werden mit 20 % des Normalstundenlohnes/-gehalts, für Bereitschaftsstunden in der Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr mit 10 %, abgegolten. 
§7 Abs. 3a (Abs. 4a im Angestellten-KV) findet im Falle von Arbeitsleistungen im Rahmen der Rufbereitschaft keine Anwendung.

3) Zum 01.07.2019 bestehende für die Arbeitnehmer günstigere Betriebs- oder Einzelvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Umfang aufrecht.

Diese Regelungen treten mit 1.7.2019 in Kraft.