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Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung in der EU

Überblick und Handlungsempfehlungen zum Europäischen Zahlungsbefehl

Lesedauer: 2 Minuten

Die schnelle und effektive Beitreibung ausstehender Forderungen ist heute von größter wirtschaftlicher Relevanz, da Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Zahlungsunfähigkeit ist, die vor allem für KMUs bedrohlich sein kann. Daher wurde mit der EU Mahnverordnung und der Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen das erste Europäische Zivilverfahren zur schnelleren, günstigeren und vereinfachten Beitreibung von Geldforderungen mit grenzüberschreitendem Charakter eingeführt. 

Ziel ist es, ein einheitliches Verfahren zur Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Bereich der Forderungsbeitreibung einzuführen. Die Betonung liegt auf der raschen, einheitlichen und kostengünstigen Schuldenbeitreibung (vom Einreichen des Antrags bis zur Vollstreckung), ohne dabei auf verschiedenste nationale Regelungen Rücksicht nehmen zu müssen.

Der in der EU Mahnverordnung geregelte Europäische Zahlungsbefehl soll die Abwicklung von grenzüberschreitenden Schuldenbeitreibungen anhand eines einheitlichen Verfahrens in allen Mitgliedstaaten erleichtern. 

Für Forderungen unter 5 000 Euro besteht durch die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Möglichkeit ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einzuleiten. Die spezifischen Einzelheiten der beiden genannten Verfahren, sowie deren Vorteile, werden im Folgenden dargelegt.

Es besteht für beide Verfahren keine Anwaltspflicht – die Verfahren sollen, wenn möglich, vorwiegend schriftlich abgewickelt werden. Nationale Regelungen gelten subsidiär für Fragen, die nicht ausdrücklich durch die EU Mahnverordnung oder die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen geregelt sind. Die beiden Verfahren treten fakultativ neben die nationalen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten. 

Was ist für mich die bessere Option?

Sowohl der Europäische Zahlungsbefehl, als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bieten dem Gläubiger die Möglichkeit Forderungsbeitreibungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne sich mit den spezifischen innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten auseinandersetzen zu müssen. Es bestehen dadurch z.B. Erleichterungen für Gläubiger, die eine Vielzahl von Forderungen gegen säumige Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten beitreiben müssen. 

Bei einer Forderung unter 5000 Euro kommen beide Verfahren in Betracht. Es ist in diesem Fall dem Gläubiger das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen anzuraten, da ein Europäisches Mahnverfahren bereits mit einem unbegründeten Einspruch beendet werden kann. Außerdem kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen für mehrere Forderungsarten verendet werden (nicht nur für fällige, bezifferte, unbestrittene Geldforderungen).  
Die Entscheidung wird in erster Linie von den tatsächlichen Gegebenheiten des einzelnen Falles abhängen, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit, ob die Forderung bestritten wird oder nicht, um welche Art der Forderung es sich handelt und natürlich davon wie hoch der Streitwert ist. 

Europäischer Zahlungsbefehl – HARD FACTS 

  • Beim Europäischen Mahnverfahren besteht keine Streitwertobergrenze. 
  • Die Forderung kann unbegründet bestritten werden, wodurch das Europäische Mahnverfahren beendet wird und ein nationales Zivilverfahren eingeleitet wird. 
  • Im Europäischen Mahnverfahren können lediglich bezifferte und fällige Geldforderungen geltend gemacht werden. 

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – HARD FACTS 

  • Es ist sowohl im Falle bestrittener als auch unbestrittener Forderungen anwendbar. Im Falle der Bestreitung der Forderung fällt das angerufene Gericht ein Urteil.
  • Maximaler Streitwert 5 000 Euro. 
  • Es können Geldforderungen UND nicht auf Geldzahlungen gerichtete Ansprüche geltend gemacht werden.

Stand: 14.11.2020