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AUSTRIAPRO Arbeitsmethodik

Infos zu den Standardisierungsaktivitäten

Lesedauer: 1 Minute

Wir führen unsere Standardisierungsaktivitäten systematisch und effizient aus. Die von uns im Rahmen von Projekten unter öffentlicher Förderung geschaffenen Artefakte (Formatstandards, Prozess-Standards) sollen größtmögliche Verbreitung erlangen, zugleich soll die Urheberschaft seitens AUSTRIAPRO kommuniziert und mögliche missbräuchliche Verwendung verhindert werden.

Systematische Standardisierung

Für unsere Standardisierungsvorhaben verwenden wir ein einheitliches Modell – das AUSTRIAPRO Standardisierungsmodell (samt Anhang 06/2014).

Lizensierungen/Nutzungsbedingungen

Für die (XML-) Datenformate (wie beispielsweise ebInterface 4.0) sowie für textuelle Beschreibung standardisierter Prozesse kommt das Creative Commons Lizenzmodell CC BY 3.0 AT zur Anwendung.

Dies bedeutet: jedermann ist berechtigt, diese Datenformate zu verwenden, in eigene Anwendungen zu integrieren und auch anzupassen. Dabei ist in Beschreibungen, Hinweisen, Broschüren, Publikationen und dergleichen AUSTRIAPRO als Quelle anzugeben.

Software (Programmiercodes) hingegen und Services (wie etwa Visualisierungen), welche auf die oben erwähnten Datenformate aufbauen, unterliegen eigenen - mit den jeweiligen Dienstleistern abgestimmten – Nutzungsbedingungen.

Bei welchem Artefakt welche Lizenzen bzw. Nutzungsbedingungen zur Anwendung kommen, wird auf den Websites von AUSTRIAPRO veröffentlicht.

Vergaberichtlinien

Die geistigen Leistungen, die in den Arbeitspaketen der AUSTRIAPRO Projekte erbracht werden, fallen nicht unter das Vergabegesetz und müssen folglich nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Nichtsdestotrotz sind wir um größtmögliche Transparenz bei der Beauftragung von Leistungen Dritter bemüht. Daher veröffentlichen wir - auf freiwilliger Basis - auf der Website des jeweiligen, mit dem Projekt beschäftigten Arbeitskreises ein Pflichtenheft, welches die gewünschten Leistungen beschreibt. Diese Veröffentlichung kommunizieren wir den Mitgliedern des Arbeitskreises über die jeweilige Mailingliste, wobei eine einwöchige Frist zur Legung von Angeboten gesetzt wird. Diese Veröffentlichung und Fristsetzung stellt kein Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes dar.


Stand: 17.06.2020