Bildkonzept mit Post-It Tax Time, daneben liegen ein Taschenrechner, eine Zierpflanze, ein Wecker sowie Büroklammern auf einem rosaroten Hintergrund
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Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden

Was soll man tun, wenn man Steuern nicht bezahlen kann?

Lesedauer: 9 Minuten

Oft ist es einem Unternehmer nicht möglich, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Zahlungsaufschub anzusuchen.

In der Bundesabgabenordnung sind Ansuchen um Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) und Aussetzung der Einhebung (wenn gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde eingebracht wurde) vorgesehen. Für die positive Erledigung eines solchen Ansuchens müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Stundung und Ratenzahlung

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei einer Ratenbewilligung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Der gebührenfreie Antrag sollte spätestens bis zum Fälligkeitstag eingebracht werden. Durch eine fristgerechte Antragstellung kann man Säumnisfolgen wie die Vorschreibung von bis zu drei Säumniszuschlägen (zunächst 2 % , nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten nochmals 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.


Hinweis:
Verspätet eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen bewirken keine Hemmung der Einbringung.


Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen

Eine Zahlungserleichterung kann vom Finanzamt nur bewilligt werden, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden sind und vorhandenes Vermögen kurzfristig verschleudert werden müsste bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Es muss also tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis vorliegen. Das bloße Erstreben eines Zinsvorteils reicht als Begründung einer wirtschaftlichen Härte nicht aus, auch die Fremdfinanzierung der Abgabe kann unter Umständen zugemutet werden.

Als weitere Voraussetzung darf die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Das wird angenommen, wenn nur kurzfristig ein finanzieller Engpass besteht und die Zahlungen durch künftige Einnahmen oder durch Vermögenswerte gesichert sind.


Hinweis:
Im Ansuchen um Zahlungserleichterung ist darzulegen, warum diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung liegt im Ermessen der Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss das Finanzamt dabei zwischen dem Gebot der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben) und dem Gebot der Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) abwägen.


Da es sich bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen um einen so genannten Begünstigungstatbestand handelt, ist die Behörde einerseits streng an den Antrag gebunden (keine über das Ansuchen hinausgehende Erledigung z.B. bei fehlendem Abstattungsplan – siehe unten) und andererseits hat der Antragsteller von sich aus alle Gründe vorzubringen, welche die Gewährung der Zahlungserleichterungen rechtfertigen.

Bei Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens ist für die Zahlung eine Nachfrist von 1 Monat zu gewähren.

Selbstbemessungsabgaben

Bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer, Lohnabgaben) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, weil es sich dabei um Abgaben handelt, die von Dritten getragen werden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten sind. Bei diesen Abgaben wird eine Zahlungserleichterung nur in Ausnahmefällen gewährt.

In der Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens sollte man offenlegen, warum die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld nicht möglich ist. Dabei wird man insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (z.B. Saisonbetrieb, bisher pünktliche Zahlung) hinweisen.

Abstattungsplan

In einem Antrag auf Ratenzahlung ist ein Abstattungsplan vorzuschlagen. Dabei sind nicht nur die ausstehenden Beträge, sondern auch die im Ratenzahlungszeitraum fällig werdenden laufenden Zahlungen (z.B. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, nicht aber die Selbstbemessungsabgaben) einzubeziehen.


Tipp:
Im Allgemeinen ist es bei Ratenzahlungsansuchen auch zweckmäßig, einen Teil des offenen Betrages (etwa 1/3) sofort anzuzahlen und den Rest auf maximal 12 Monatsraten aufzuteilen.


Die Raten des angebotenen Zahlungsplanes sollten auch bereits dann entrichtet werden, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterung noch nicht erledigt worden ist.


Achtung:
Werden während der Laufzeit der Ratenzahlung am Abgabenkonto sonstige Gutschriften verbucht, werden diese in der Regel nicht auf die nächsten fälligen Raten angerechnet, sondern verkürzen die Laufzeit der Ratenvereinbarung. Es müssen also die Raten in voller Höhe termingerecht weiterbezahlt werden.


Terminverlust

Wenn eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, sind neben den vereinbarten Raten auch die laufenden Selbstbemessungsabgaben pünktlich zu bezahlen, da sonst Terminverlust eintritt und der gesamte Steuerrückstand auf einmal fällig wird. Von diesem Betrag können dann auch noch bis zu drei Säumniszuschläge vorgeschrieben und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.


Hinweis:
Daher ist es zweckmäßig, bevor eine Rate nicht bezahlt werden kann, neuerlich um Zahlungserleichterung anzusuchen.


Stundungszinsen

Übersteigen die Abgabenschulden, für die ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von 750,00 Euro sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Stundungszinsen unter 50,00 Euro werden nicht festgesetzt.


Hinweis:
Die aktuelle Höhe der Stundungszinsen kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abgefragt werden.


Aussetzung der Einhebung

Wenn ein Abgabepflichtiger mit einer Steuervorschreibung nicht einverstanden ist (z.B. nach einer Außenprüfung), kann er dagegen Beschwerde erheben. Eine Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Fälligkeit tritt also unabhängig davon ein, ob der Bescheid selbst rechtskräftig wird.

Der Abgabepflichtige hat aber die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Dieser bewirkt einen Zahlungsaufschub. Ein solcher Antrag ist nicht gebührenpflichtig und sollte gleichzeitig mit der Beschwerde, also vor dem Ende der Zahlungsfrist, eingebracht werden.


Hinweis:
Grundsätzlich kann ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung auch später, bis zur Erledigung der Beschwerde, eingebracht werden. Ein frühzeitiges Einreichen des Antrages im Rechtsmittelverfahren „erspart“ jedoch Exekutionsmaßnahmen.


Die Aussetzung kann nur für jene Abgabenvorschreibung bewilligt werden, die „strittig“ ist. Dieser Betrag muss im Antrag rechnerisch dargestellt werden. Der ausgesetzte Betrag wird vom Abgabenkonto weggebucht. Eine Aussetzung der Einhebung wirkt solange, bis vom Finanzamt der Ablauf verfügt wird (meist mit Erledigung der Beschwerde).

Auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung besteht ein Rechtsanspruch. Sie darf nicht zuerkannt werden, wenn

  • die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
  • mit der Beschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht oder
  • das Verhalten des Steuerpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Aussetzungszinsen

Für ausgesetzte Beträge, die nach Erledigung der Beschwerde doch zu zahlen sind, müssen Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz entrichtet werden. Aussetzungszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.


Hinweis: 
Die aktuelle Höhe der Aussetzungszinsen kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abgefragt werden.



Beispiel:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wird Beschwerde erhoben. Laut Aussetzungsantrag wird sich bei vollinhaltlicher Stattgabe der Beschwerde die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Nachforderung an ESt 2010 von 100.000 Euro auf 70.000 Euro reduzieren. 30.000 Euro werden daher ausgesetzt.

Tatsächlich anerkennt das Finanzamt in seiner Beschwerde-Erledigung die zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben nur zum Teil, sodass die Nachforderung an ESt 2020 jetzt 80.000 Euro (statt bisher festgesetzte 100.000 Euro) beträgt. Vom ausgesetzten Betrag (30.000 Euro) müssen daher 10.000 Euro bezahlt werden. Für diesen Betrag fallen Aussetzungszinsen an.


Die Aussetzungszinsen werden mit einem eigenen Bescheid vorgeschrieben, die Zinsen werden binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

Zur Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen oder Steuergutschriften nur auf ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.

Exekutionsmaßnahmen

Sollte über Ihr Vermögen zur Hereinbringung von Abgabenschulden bereits Exekution geführt werden, "spart es Zeit, Geld und Nerven“, wenn Sie bzw. Ihre steuerliche Vertretung umgehend mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter des für Sie zuständigen Abgabensicherungsteams bei Ihrem Finanzamt Rücksprache halten. Oft werden auch in derartigen Fällen Zahlungsvereinbarungen getroffen, die nur wenige Nebenkosten verursachen.


Zahlungserleichterungen auf Grund der COVID-19-Pandemie 

Durch das 2. COVID-Steuermaßnahmengesetz kam es automatisch zu einer Verlängerung der COVID-bedingten Steuerstundungen und zu einer Verschiebung des neuen COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate.

Nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 1. Oktober 2020 wurden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert und auch diese Frist wurde noch ein drittes Mal auf den 30. Juni 2021 (davor 31. März 2021) verlängert. Weiters fallen für diesen Zeitraum keine Stundungszinsen an.

Zusätzlich wurden in die gesetzliche Stundung bis 30. Juni 2021 jene Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Weiters war es möglich für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukamen, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen, da diese Abgaben sonst entrichtet werden mussten.

Neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell 

Im Rahmen des neuen COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist es möglich die gestundeten Abgaben in Raten über zwei Phasen zurückzuzahlen.

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gilt für Abgabenschulden, welche überwiegend (zu mehr als 50 %) COVID-19-bedingt und zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (davor 31. März 2021), aufgebaut wurden.

Die Beantragung der Ratenzahlung hatte über Finanzonline zu erfolgen. Das Bundesministerium für Finanzen hat auch einen Ratenzahlungsrechner online zur Verfügung gestellt.

Phase 1

Die Anträge waren zwischen dem 10. Juni 2021 und dem 30. Juni 2021 (davor zwischen dem 4. März 2021 und dem 31. März 2021) einzubringen. Die geplanten Ratenzahlungen müssen angemessen sein und während dieser ersten Phase beglichen werden. Die Phase 1 endet nach 15 Monaten, am 30. September 2022 (davor am 30. Juni 2022). Diese Ratenzahlungen können nicht angefochten werden, nur durch diesen Verzicht ist eine rasche Bewilligung der Ratenzahlung möglich.

Safety-Car-Phase

Um auf die wirtschaftlichen Herausforderungen Rücksicht zu nehmen, gibt es Erleichterungen bei der Rückzahlung während der ersten 3 Monate (sog. „Safety- Car-Phase“). In diesem Zeitraum können die Raten auf 1 % des überwiegend Covid-19-bedingten Abgabenrückstands pro Monat im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 reduziert werden. Sollten trotzdem noch Liquiditätsprobleme auftreten, können die Raten in diesem Zeitraum auf 0,5 % des überwiegend Covid-19-bedingten Rückstandes reduziert werden. Die Quote von 40 % in Phase 1 wird dadurch nicht geändert.

Phase 2

Anträge für die Phase 2 müssen vor dem 31. August 2022 (davor 31. Mai 2022) eingebracht werden. Der Ratenzahlungszeitraum für diese Phase beträgt 21 Monate und endet mit dem 30. Juni 2024. Nur Abgaben, für welche das Ratenzahlungsmodell in der Phase 1 gewährt wurde, die aber in dem ersten Ratenzahlungszeitraum noch nicht vollständig entrichtet werden konnten, dürfen Gegenstand des Antrags für die Phase 2 sein. Eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass zumindest 40 % des Rückstandes zurückbezahlt wurde und auch kein Terminverlust eingetreten ist. Ein Nachweis der Einbringlichkeit ist in der Phase 2 vorzulegen. Mittels Verordnung wurde nun klar gestellt wie Glaubhaftmachung zu erfolgen hat.

Abgabenrückstände bis zu 20.000,00 Euro

Hier die Glaubhaftmachung erbracht, wenn die Raten aus Phase 1 und fällige laufende Abgaben termingerecht entrichtet wurden. Jedoch kann die Abgabenbehörde zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung verlangen.

Abgabenrückstände über 20.000,00 Euro

Es ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Es muss dargestellt werden, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind dabei gesondert auszuweisen.

In beiden Phasen kann einmalig eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.


Achtung:
Neu entstehende Abgabenverpflichtungen sind von diesen Stundungen und dem COVID-19 Ratenzahlungsmodell nicht umfasst und müssen daher fristgerecht entrichtet werden. Neben einem bestehenden Ratenzahlungsmodell ist eine Stundung nicht möglich.


Stundungszinsen während der COVID-19-Pandemie

Für den Zeitraum ab dem 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab dem 22. November 2021 bis zum 31. Jänner 2022 wurden keine Stundungszinsen festgesetzt. Ab dem 1. Juli 2021 bis zum 21. November 2021 sowie ab dem 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem geltenden Basiszinssatz.

Stand: 01.01.2023