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Eine Person in einem Sakko steht hinter einem Tisch. Vor ihr ist ein Papierstapel, den die Person durchsucht. Auf dem Tisch ist ein weiterer Papierstapel, ein Laptop, Notizbücher, ein Klemmbrett sowie ein Taschenrechner
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Die Besteuerung von Privatstiftungen

Drei Ebenen der steuerlichen Behandlung

Lesedauer: 7 Minuten

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Stand: 01.03.2026

Ziele und Grundlagen

Durch das Privatstiftungsgesetz 1993 sollte dem Abfluss von österreichischem Vermögen ins Ausland entgegengewirkt und Anreize für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich geschaffen werden. Zusätzlich sollte eine Möglichkeit der Generationennachfolge in Unternehmen ohne übermäßige steuerliche Belastungen aufgrund des Überganges eröffnet werden. 

Privatstiftungen sind daher nach wie vor wirtschaftlich von großer Bedeutung, denn sie haben über ihre Beteiligungen an Industrieunternehmen und an Unternehmen im Mittelstand starken Einfluss auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Viele wichtige österreichische Betriebe stehen direkt oder indirekt ganz oder teilweise im Eigentum von österreichischen Privatstiftungen.

Die begleitenden steuerlichen Regelungen für Privatstiftungen wurden seit der Einführung des Gesetzes 1993 mehrfach verändert. Wesentliche Änderungen erfolgten z.B.: 

  • Durch das Budgetbegleitgesetz 2001: Einführung der Zwischensteuer von 12,5 % für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen.
  • Im Zuge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011: Anhebung des Zwischensteuersatzes von 12,5 % auf 25 %. 
  • Durch das Stabilitätsgesetz 2012, durch das eine Systemumstellung bei der Immobilienbesteuerung eingeführt wurde, wovon auch Privatstiftungen betroffen waren: Unter anderem durch Ausdehnung der Zwischenbesteuerung auf Grundstücksveräußerungen.
  • Durch Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016, die auch für Privatstiftungen anwendbar sind: Z.B. Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5 %, Gebäudeabschreibung, unentgeltliche Erwerbe in der Grunderwerbsteuer.

Im Folgenden werden werden die Grundzüge der steuerlichen Behandlung von Privatstiftungen dargestellt. Details zu gesellschaftsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Infoseite zur Privatstiftung.

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz. Die eigennützigen Privatstiftungen stellen in Österreich den Großteil aller Privatstiftungen dar, derzeit sind ca. 3.000 Privatstiftungen im Firmenbuch eingetragen. Auf die steuerlichen Regelungen für gemeinnützige bzw. mildtätige Privatstiftungen wird hier nicht eingegangen.


Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung (Eingangsbesteuerung)

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen seit dem 1.1.2026 grundsätzlich der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz von 3,5 % (Stiftungseingangssteuergesetz). Vor dem 1.1.2026 betrug der Steuersatz noch 2,5 %. Als Bemessungsgrundlage ist der sogenannte gemeine Wert (im Wesentlichen der Verkehrswert) anzusetzen. Bei Wertpapieren oder Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert heranzuziehen sofern ein solcher vorhanden ist. Der Steuersatz kann sich z.B. im Zusammenhang mit Auslandsstiftungen, bei der Verletzung von Offenlegungspflichten gegenüber dem Finanzamt auf 25 % erhöhen.

Entgeltliche Übertragungen an die Privatstiftung (dh, die Gegenleistung durch die Privatstiftung für die Übertragung beträgt zumindest 50% des Verkehrswertes des übertragenen Vermögens) werden als Verkauf eingestuft, womit keine Stiftungseingangssteuer anfällt (zu beurteilen nach allgemeinen Steuerrecht).

Endbesteuertes Kapitalvermögen, welches der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wird, ist steuerfrei. Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die darauf bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz von 27,5 % anwendbar ist.

Die Steuerfolgen der Zuwendung von Grundstücken sind nicht im Stiftungseingangssteuergesetz sondern im Grunderwerbsteuergesetz geregelt und daher von der Stiftungseingangsteuer nicht erfasst.

Unentgeltliche Übertragungen sowie der unentgeltliche Teil von teilentgeltlichen Übertragungen von inländischen Grundstücken auf Privatstiftungen unterliegen einem Stufensatz. Dieser beträgt, abhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage,

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 %,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2,0 %,
  • und darüber hinaus 3,5%.

Zusätzlich fallen 3,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent bei unentgeltlichen bzw. teilunentgeltlichen Übertragungen an. Bei entgeltlichen Übertragungen fällt hingegen nur die Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % an, das Stiftungseingangssteueräquivalent kommt nicht zur Anwendung.

Als Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen wird der Grundstückswert herangezogen (die Ermittlung des Grundstückwertes wurde in einer eigenen Verordnung im Detail geregelt siehe dazu Infoseite zur Grunderwerbsteuer). 

Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt 1,1 % Grundbuchseintragungsgebühr (bemessen vom gemeinen Wert) an

2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung

Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche mit folgenden Steuersätzen:  

Zwischensteuer

Der Zwischensteuer in Höhe von 27,5 % (für Kalenderjahre ab 2026, bis 2025 23 %) unterliegen Zinsen aus Bankguthaben, Zinserträge aus Anleihen, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Einkünfte aus Derivaten, Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Hinweis: Die Zwischenbesteuerung wird ab dem Veranlagungsjahr 2026 von 23 % auf 27,5 % angehoben (Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025)

Die Zwischensteuer wird der Privatstiftung im Falle einer Zuwendung der Erträge an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten. Durch die Gutschrift wird der kumulierte Anfall von KöSt und KESt wie im Falle von Kapitalgesellschaften vermieden. Keine Gutschrift erfolgt, wenn einem ausländischen Begünstigten die KESt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ersetzt wird.

Hinweis: Die Zwischenbesteuerung und die zusätzliche Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung (Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung unterliegen nicht der Zwischensteuer, wenn eine Beteiligung von zumindest 10 % neu angeschafft wird auf die die Gewinne übertragen werden) stellen auch die wesentlichen verbliebenen steuerlichen Vorteile der Privatstiftung dar. 

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (soweit stiftungsrechtlich zulässig), selbständiger Arbeit, Land- u. Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Zinsen aus Darlehen die die Stiftung gewährt), sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgewinne) und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen.

Körperschaftsteuerfrei

Körperschaftsteuerfrei sind Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.


Exkurs: Besteuerung von Immobilien

Für die Steuerfolgen von privaten Grundstückveräußerungen einer Privatstiftungen ist seit Einführung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ebenso wie bei natürlichen Personen, danach zu unterscheiden, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt (grundsätzlich wird auch bei Privatstiftungen zwischen vor 31.3.2012 bzw ab dem 1.4.2012 gekauften Immobilien unterschieden).

Kurz gesagt unterliegt Neuvermögen den Bestimmungen der ImmoESt, während Erlöse für Altvermögen begünstigt besteuert werden können (für Details siehe auch Infoseite zur Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen).

Gewinne aus privaten Immobilienverkäufen unterliegen je nach Zuordnung der Zwischenbesteuerung von 27,5 % (Neuvermögen) bzw 16,5 % oder 3,85 % (Altvermögen).

Hinweis: Der neue Umwidmungszuschlag in der Immobilienertragsteuer, der durch das Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführt wurde, gilt auch für Privatstiftungen. Der Zuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinnes von Grund und Boden und wird erhoben, sofern die Umwidmung nach dem 31.12.2024 erfolgt ist und die Veräußerung ab dem 1.7.2025 stattfindet. Details zum Umwidmungszuschlag: siehe Infoseite Immobilienverkäufe – Steuerfolgen im privaten Bereich)


Zusammenfassung laufende Besteuerung

Zusammengefasst ergeben sich folgende Besteuerungsfolgen im Rahmen der laufenden Besteuerung der Privatstiftung:

Laufende Besteuerung der Privatstiftung
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 23% KÖSt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 23% KÖSt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 23% KÖSt
Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte 23% KÖSt
Bestimmte Kapitaleinkünfte (zB Bankzinsen, Anleihezinsen) 27,5% Zwischensteuer
Dividenden (Inland) 0%
Dividenden (internationales Schachtelprivileg) 0%
realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen – Vermögenszuwachsbesteuerung: zB Veräußerungsgewinne aus Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Derivaten

27,5% Zwischensteuer

0% bei Altvermögen

Veräußerung einer Kapitalbeteiligung Steuerstundung bei Übertragung der stillen Reserven
Einkünfte aus Kryptowährungen 27,5% Zwischensteuer
Veräußerung von Immobilien und Grundstücken 27,5% Zwischensteuer


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % und sind damit endbesteuert. Die KESt wird von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bis zur Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungsteuer war es ein steuerlicher Nachteil der Privatstiftung, dass Zuwendungen an Begünstigte aus der Substanz des Vermögens genauso mit 25 % KESt besteuert wurden wie die Zuwendungen von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen. Es unterlag daher die Zuwendung an die Stiftung der Stiftungseingangsteuer und eine allfällige Rückführung von Stiftungsvermögen der KESt („Mausefalleneffekt“). Dadurch sollte die langfristige Vermögensbindung in der Stiftung gewährleistet werden.

Im Rahmen der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde die Möglichkeit der steuerfreien Substanzauszahlung für Vermögen eingeführt. Seit 1.8.2008 sind Auszahlungen der Substanz unter folgenden Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen: 

  • Das Vermögen wurde nach dem 31.7.2008 zugewendet.
  • Es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privatstiftung erfasst werden.
  • Die Substanzauszahlung übersteigt den maßgeblichen Wert (= Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

Rückführung von Vermögen, welches bis 31.7.2008 gestiftet wurde, unterliegt allerdings unverändert der KESt (iHv 27,5 %).

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