Weiß-blauer LKW fährt auf einer Autobahn, im Hintergrund zeigen sich Windräder
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Die Kraftfahrzeugsteuer

Bestimmungen auf einen Blick

Lesedauer: 5 Minuten

Welche speziellen Abgaben gibt es für LKW und Busse?

Dies sind grundsätzlich die Kraftfahrzeugsteuer und das „Road-Pricing“ (fahrzeugabhängige Maut).

Kraftfahrzeugsteuer: Was wird besteuert?

In Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit höchstem zulässigem Gesamtgewicht (hzG) über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.

Auf die Besteuerung im Ausland zugelassener sowie ohne Zulassung widerrechtlich verwendeter Kraftfahrzeuge und Anhänger wird auf dieser Infoseite nicht näher eingegangen.


Hinweise:

Kraftfahrzeuge mit hzG bis 3,5 Tonnen - ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren - unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Systematik der Kraftfahrzeugsteuer schrittweise auf die aktuelle Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäß Kraftfahrgesetz in der geltenden Fassung umgestellt. Dadurch soll der Vollzug vereinfacht, Zweifelsfragen beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt werden. Es soll dadurch aber zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen


Generelle Steuerbefreiungen

Vorbemerkung: Unter ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung ist die Verwendung zu mehr als 80 % für die bezeichneten Zwecke zu verstehen.

Abgesehen von bestimmten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften zugelassenen Fahrzeugen sind von der Kfz-Steuer befreit:

  • ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehr (auch Betriebsfeuerwehr), Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmte Fahrzeuge;

  • Fahrzeuge, mit (blauen) Probefahrtkennzeichen (mit steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder (grünen) Überstellungskennzeichen;

  • Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;

  • Invalidenkraftfahrzeuge;

  • Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e; L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt;

  • ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;

  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen;

  • ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (nicht KFZ mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb);

  • Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG, für die die Bescheinigung der Zulassung und Kennzeichentafeln für mindestens 10 Tage bei der zuständigen Behörde (Zulassungsstellen) hinterlegt werden (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet). Für alle anderen Fahrzeuge beträgt der anrechenbare Hinterlegungszeitraum mindestens 45 Tage;

  • für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen;

  • ausschließlich für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße verwendete, dafür eingerichtete Anhänger; die Befreiung erstreckt sich aber nicht auf das verwendete Zugfahrzeug;

  • von der Zulassungspflicht ausgenommene Kraftfahrzeuge (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h);

Sonstige Steuerbefreiungen und -ermäßigungen 

Überzählige Anhänger

Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.

Der Steuerpflichtige muss mindestens ein steuerbares ziehendes KFZ und zwei steuerbare Anhänger haben, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.

Wechselkennzeichen

Die Steuer ist nur für jenes Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Dabei sind auch die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge einzubeziehen; diese ist dann auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen. 

Kombinierter Verkehr Straße/Schiene 

Steuerbefreiung für den Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr Schiene/ Straße (unbegleiteten kombinierten Verkehr) unter folgenden Voraussetzungen:

  • das Kraftfahrzeug (Anhänger) hat ein hzG über 3,5 Tonnen;

  • das Kraftfahrzeug (Anhänger) muss im Kalendermonat ausschließlich für den Vor- und Nachlaufverkehr verwendet werden;

  • es dürfen nur Container von mindestens 20 Fuß Länge, Wechselaufbauten oder bahnbeförderte Anhänger zugestellt (abgeholt) werden;

  • von der Be- oder Entladestelle muss der nächst gelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof im Inland benützt werden.

  • Steuerermäßigung im Huckepackverkehr (begleiteter kombinierter Verkehr): Auf Antrag ermäßigt sich für jede Bahnbeförderung im Inland die Steuer für ein im Inland zugelassenes Fahrzeug mit hzG über 3,5 Tonnen (leer oder beladen) um 15 % der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.
    Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die Bahnbeförderung und die vom Eisenbahnunternehmen darüber ausgestellte Rechnung zu erbringen. 

    Bei Bahnbeförderung eines steuerbefreiten Fahrzeuges kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden, soweit dessen hzG jenes des bahnbeförderten KFZ nicht übersteigt; maximal jedoch der Jahressteuerbetrag des bahnbeförderten KFZ.

Wie wird die Kraftfahrzeugsteuer je Monat berechnet?

Bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

  • bei Fahrzeugen mit hzG bis zu 12 Tonnen:
    1,55 EUR |
    mindestens 15 EUR 
  • bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen:
    1,70 EUR 
  • bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 18 Tonnen
    1,90 EUR | höchstens 80 EUR , bei Anhängern höchstens 66 EUR.
    Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

Hinweis:
Auf die Steuerberechnung für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und auf Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e; L3e, L4e und L5e (Krafträder) wird hier nicht näher eingegangen.


Wer hat die Steuer wann und wo abzuführen?

Bei einem im Inland zugelassenen Fahrzeug ist Steuerschuldner jene Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (der Zulassungsbesitzer).

Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und diese bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an jenes Finanzamt zu entrichten, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt.


Beispiel:

Die Kraftfahrzeugsteuer für das erste Quartal ist daher bis zum darauffolgenden 15. Mai zu bezahlen.


Der Steuerschuldner hat laufende Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Fahrzeuge und deren Art, Kennzeichen, Dauer der Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage (hzG) zu führen. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat er bis zum 31. März des Folgejahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Kr1 Formular) über die steuerpflichtigen Fahrzeuge abzugeben.

Ferner sind noch folgende Punkte zu beachten: 

  • Für jedes Fahrzeug (Kraftfahrzeug bzw. Anhänger) ist die Steuer separat zu berechnen, es dürfen also nicht die hzG von Zugfahrzeug und Anhänger zusammengezählt werden!

  • Dauert die Steuerpflicht keinen ganzen Monat (z.B. bei An- und Abmeldung bzw. Hinterlegung oder Wiederausfolgung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln im Laufe des Kalendermonats), so ist die Steuer tageweise zu berechnen, wobei jeder angefangene Tag als voller Tag gilt. Je Tag der Zulassung ist 1/30 der Monats­steuer anzusetzen.

Beispiele: (Kraftfahrzeuge und Anhänger über 3,5 t hzG)

hzG (Tonnen) Seit 1.1.2011
Kfz oder AnhängerEuro pro t hzGEuro gesamt
                        5                 1,55          *15,00
                      10                 1,55            15,50
                      18                 1,70            30,60
                      25                 1,90            47,50
                      32                 1,90            60,80

*) Mindestbetrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit b) Kraftfahrzeugsteuergesetz 

"Road-Pricing“

Anfang 2004 wurde auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen eine fahrleistungsabhängige Maut, das so genannte Road-Pricing eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen abgabepflichtig. Das Road-Pricing ist eine strecken- und achsenabhängige Benutzungsgebühr auf Autobahnen und Schnellstraßen für Kfz über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht.

Das Road-Pricing gilt für alle Straßenbenützer, egal ob In- oder Ausländer oder Fracht- oder Werkverkehr. Die Sondermauten am Brenner, Arlberg, Tauern, Pyhrn und Karawanken bleiben bestehen. Da die Maut elektronisch verrechnet wird, dürfen abgabepflichtige Kraftfahrzeuge auf Österreichs Autobahnnetz nur mehr fahren, wenn im Fahrzeug eine Go-Box (On Board Unit) angebracht ist.

Stand: 01.02.2023