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Nachträgliche Betriebsausgaben

Infos zur steuerlichen Behandlung

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Im Zusammenhang mit der entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Übertragung sowie mit der Aufgabe eines Betriebes stellt sich immer wieder die Frage, wie nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind.

Was sind nachträgliche Betriebsausgaben?

Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben (wie auch von Einnahmen) endet grundsätzlich nicht mit der Beendigung des Betriebes. Es kann vielmehr auch nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ein entsprechender Funktionszusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gegeben sein. 

Hinweis: Nachträgliche Betriebsausgaben umfassen demgemäß Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen.

Anlässlich des Verkaufes oder der Aufgabe des Betriebes ist der Gewinn jedenfalls durch Bilanzierung zu ermitteln. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe auf diese Gewinnermittlungsart übergehen und ein entsprechendes Übergangsergebnis (Übergangsgewinn oder -verlust) ermitteln, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten bereits gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten bleibt ohne ertragsteuerliche Auswirkung. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Betriebsverkauf und -aufgabe – Auswirkungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Anerkannte (nachträgliche) Betriebsausgaben

Dazu gehören Nachzahlungen von laufenden Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten ab dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe bis zum tatsächlichen Auslaufen des Mietvertrages sowie Nachforderungen an Betriebssteuern. Weiters zählt auch der Ausfall von ehemaligen betrieblichen Forderungen dazu, sofern diese als Aktivum bei der Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinnes angesetzt wurden.

Nicht anerkannte (nachträgliche) Betriebsausgaben

Keine nachträglichen Betriebsausgaben stellen Nachzahlungen von Betriebsausgaben dar, wenn diese bereits als Passivpost in der Bilanz bzw. im Übergangsergebnis berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen gewesen wären.

Zinsen für Betriebsgegenstände

Sind nach einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch Verbindlichkeiten vorhanden, so werden diese dem (ehemaligen) betrieblichen Bereich zugerechnet, sofern sie nicht mit einem ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen.

Darauf entfallende Aufwendungen, wie insbesondere Zinsen, können als nachträgliche Betriebsausgaben der ursprünglichen Einkunftsquelle zugerechnet werden. Andererseits würde ein Erlass von Schulden zu nachträglichen Betriebseinnahmen führen.

Achtung: Für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben.

Die betriebliche Veranlassung geht verloren, soweit
  • die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös Deckung finden,
  • die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten und
  • dem Steuerpflichtigen nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Tilgung zugemutet werden kann.


Beispiel:

Es bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 EUR. Eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 200.000 EUR und sonstiges Vermögen von 100.000 EUR werden in die private Sphäre überführt.

Die Verbindlichkeiten sind nur insoweit betrieblich veranlasst, als sie die Aktivwerte übersteigen, d.h. in Höhe von 100.000 EUR nur die darauf entfallenden Zinsen sind als nachträgliche Ausgaben abzugsfähig. 


Welche Tilgungen sind zumutbar?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Einnahmen und die „notwendigen Ausgaben“ des Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe gegenüberzustellen. Es ist ein rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln. In jenem Ausmaß, in dem dieser Überschuss nicht zur Kredittilgung verwendet wird, wird die vormalige Betriebsschuld zur Privatschuld. Es kommt daher zu einer Aufteilung: die Zinsen sind nur insoweit absetzbar als sie auf jenen Teil der Schuld entfallen, deren Tilgung (noch) nicht zumutbar war.

Spezialfall: ehemaliges Betriebsgebäude

Diese Grundsätze gelten nach der Verwaltungspraxis auch für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem ehemaligen Betriebsgebäude.

Hinweis: Wird ein ins Privatvermögen übernommenes ehemaliges Betriebsgebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, ist die Tilgung der Finanzierungsverbindlichkeit in Höhe des Verkehrswertes des Betriebsgebäudes nicht zumutbar. Die Zinsen stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Wie sind die nachträglichen Betriebsausgaben geltend zu machen?

Diese sind im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 

Nachträgliche Betriebsausgaben sind – ebenso wie nachträgliche Betriebseinnahmen – grundsätzlich der ursprünglichen Einkunftsquelle „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zuzuordnen. In der Praxis werden sie durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Verluste können mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus der Pension) ausgeglichen werden.

Stand: 01.03.2024

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