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Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2020 - 2021

Tarife im Überblick

Lesedauer: 6 Minuten

Einkommensteuertarif (gültig 2020 bis 2021)

Jahres-Einkommen in EUR Einkommen-Steuer in EUR  Durchschnitt-Steuersatz in % Grenz-Steuersatz in %
< 11.000 0 0 0

> 11.000

bis

18.000

(Einkommen – 11.000) x  20% 0 –  7,78 20

> 18.000

bis

31.000

(Einkommen – 18.000) x  35% +  1.400  7,78–  19,19 35

> 31.000

bis

60.000

(Einkommen – 31.000) x 42% + 5.950  19,19 –  30,22 42

> 60.000

bis

90.000

(Einkommen – 60.000) x 48% + 18.130  30,22 –  36,14 48

> 90.000

bis

1 Mio.

(Einkommen – 90.000) x 50% + 32.530  36,14 –  48,75 50

> 1 Mio.

(befristet 2016
bis 2025)

(Einkommen – 1.000.000) x 55% + 487.530 >  48,75 55

Vereinfachte Steuerberechnung in EUR

Jahreseinkommen  x Prozent      abz. Fixbetrag    = Steuer (vor Absetzbeträgen) 

bis 11.000                   x 0%              -       0                    = 0

> 11.000 bis 18.000   x 20%            -    2.200             = Steuer

> 18.000 bis 31.000   x 35%            -    4.900             = Steuer

> 31.000 bis 60.000   x 42%            -    7.070             = Steuer

> 60.000 bis 90.000   x 48%            -  10.670             = Steuer

> 90.000 bis 1 Mio.    x 50%            -  12.470             = Steuer

> 1 Mio.                       x 55%            - 62.470              = Steuer 


Beispiele:

  • Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 abzüglich 2.200 EUR = 959,60 EUR
  • Jahreseinkommen 45.672 EUR x 42% = 19.182,24 abzüglich 7.070 EUR = 12.112,24 EUR

Der gesenkte Einkommensteuersatz ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Wird die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben (Lohnsteuer), ist der gesenkte Steuersatz für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Die Senkung erfolgt rückwirkend ab 1. Jänner 2020, demnach sind Lohn- und Gehaltzahlungen durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Aufrollung entsprechend zu berücksichtigen. Diese Aufrollung ist unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende September 2020 für jene Dienstnehmer durchzuführen, die im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer des auszahlenden Arbeitgebers sind.


Absetzbeträge

Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag. 

Familienbonus Plus

Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, monatlich125 EUR
Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, monatlich 41,68 EUR

Der Familienbonus Plus steht nur für Kinder zu, für welche österreichische Familienbeihilfe gewährt wird und die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der  Schweiz aufhalten. Er ist als erster Absetzbetrag von der Steuer abzuziehen. Er kann zu keiner Gutschrift führen und wirkt sich daher nur bei Personen voll aus, die ein so hohes Einkommen haben, bei welchem 125 EUR bzw. 41,68 EUR monatlich Steuer anfällt.

Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, sind die Beträge indexiert. Der Absetzbetrag steht nur auf Antrag zu (Formular E30 bzw. L1k) und kann bei der Veranlagung zwischen dem Familienbeihilfeberechtigten, seinem (Ehe-)Partnern und einem Unterhaltsverpflichteten nach bestimmten Kriterien aufgeteilt werden.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)

 bei einem Kind   494 EUR
 bei zwei Kindern   669 EUR
 für jedes weitere Kind zusätzlich   220 EUR
 Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich)   6.000 EUR    

Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.

Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich

Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.

 für das erste Kind  29,20 EUR
 für das zweite Kind  43,80 EUR
 für jedes weitere Kind  58,40 EUR

Der AVAB, der AEAB und der Unterhaltsabsetzbetrag sind ab 1.1.2019 nach den gleichen Regelungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich ein Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.


Verkehrsabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer)

400 EUR

Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich ab 2016 auf

wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 12.200 EUR nicht übersteigt.

Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 400 EUR.

690 EUR

Neu: Ab 2020 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 15.500 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen.

Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen.

400 EUR

Pensionistenabsetzbetrag (gültig ab 1.1.2020)

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag (400 EUR bis 2019) vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 17.000 und 25.000 EUR auf null.  

600 EUR

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2020 auf

(764 EUR bis 31.12.2019) wenn die Pension pro Jahr maximal 25.000 EUR (Grenzbetrag ab 2013; max. 19.930 EUR für 2012 und max. 13.100 EUR für 2011) beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.200 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich ab 2013 gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 19.930 und 25.000 EUR auf null.

964 EUR

SV-Rückerstattung

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bis zu bestimmten Höchstbeträgen (je nach den Verhältnissen 400/500/110 EUR) eine Erstattung bestimmter Werbungskosten. 

Neu: Für Steuerpflichtige, welche Anspruch auch Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird ein SV-Bonus von 400 EUR eingeführt. Bei geringverdienenden Pensionisten wird die maximale SV-Rückerstattung ebenfalls erhöht. Die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge ab Veranlagung 2020 je nach Verhältnissen: 700/800/300 EUR.

Kindermehrbetrag

Ergibt sich vor Anrechnung von Absetzbeträgen eine Steuer unter 250, EUR (wobei dieser Betrag mit der Anzahl der Kinder vervielfacht wird) und steht der AVAB oder AEAB zu, wird die Differenz zwischen 250 EUR (vervielfacht mit der Anzahl der Kinder) und der Steuer erstattet. Dieser Betrag wird nach den gleichen Bestimmungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.

Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)

Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Steuererklärungspflicht

allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als 11.000 EUR

mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als

12.000 EUR

Kapitalertragssteuer 

Kapitalertragsteuer (grundsätzlich)                                              

27,50 %
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) 25 %

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt 20 %
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag                                                                                                   25 %

bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden  Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger)

 25 %

Körperschaftsteuer

seit 2005: 25% des Einkommens

Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr in EUR pro Quartal in EUR
GmbH*)  1.750   437,50
AG  3.500    875 
Kreditinstitute und Versicherungen  5.452  1.363 

*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30. Juni 2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu zahlen. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)

Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von

(400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar)

800 EUR

Buchführungsgrenze

Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als 700.000 EUR

Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden. 

Stand: 01.01.2024