Weiße europäische Steckdose mit schwarzen Stecker auf grüner Wand
© Adeus Buhai | stock.adobe.com

Energielabel

Pflichten für Lieferanten und Händler, Produktdatenbank EPREL, Informationsquellen

Lesedauer: 6 Minuten

Produkte mit Energielabel müssen seit 2019 in der EU-Datenbank EPREL eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Im Februar 2022 wurde als wesentliche Änderung ein neuer Verifizierungsprozess für die Registranden eingeführt: Sie benötigen dafür  "qualifizierte elektronische Siegel", die von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurden.

Nur Produkte von verifizierten Lieferanten werden über die öffentlich zugängliche Website zu EPREL angezeigt.

Die Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 ersetzt seit August 2017 die Richtlinie 2010/30/EU.

Damit gelten für Lieferanten und Händler neue Vorschriften für das Energielabel.

  • Die „Plusklassen“ (z. B. A++) werden abgeschafft. Die Buchstaben A bis G decken wieder alle zulässigen Energieeffizienzklassen ab.
  • Bestehende Bestimmungen für Produktgruppen (Produktverordnungen): Diese regeln die Details zu den Anforderungen an die Etiketten. Sie bleiben so lange weiter in Kraft, bis sie durch eine neue Verordnung aufgehoben werden.
  • Die Rahmenverordnung gilt unmittelbar in jedem Europäischen Mitgliedstaat - sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Neuskalierung: Deadlines

Für die erste Neuskalierung aller bereits gekennzeichneten Produkte sind Deadlines vorgegeben. Diese unterscheiden drei Kategorien:

  • 2. August 2023 als generelle Deadline für den Erlass der delegierten Rechtsakte; danach sind weitere 18 Monate als Übergangsfrist vorgesehen.

  • 2. November 2018 für die Novellierung der delegierten Verordnungen für „Weißware“ (Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte, Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswaschtrockner), Fernsehgeräte, elektrische Lampen und Leuchten; danach sind weitere 12 Monate als Übergangsfrist vorgesehen.

    neue Energielabel 2021
    © WKÖ Neue Energielabel 2021


    Wichtig:
    Die novellierten Verordnungen wurden am 5.12.2019 verlautbart.
  • 2. August 2025 für die Überprüfung der bestehenden delegierten Verordnungen für
    • Festbrennstoffkessel,
    • Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte,
    • Warmwasserbereiter und –speicher

    und dann gegebenenfalls bis 2. August 2026 für deren Neuskalierung. Unabhängig vom Ergebnis der Überprüfung gilt für diese drei Produktgruppen: Neue Bestimmungen zur Einführung der neuen Skala A - G werden jedenfalls spätestens bis zum 2. August 2030 festgesetzt.

Vorgangsweise Neuskalierung

Wird ein Etikett eingeführt oder mit einer neuen Skala versehen, stellt die Kommission sicher:

  • Zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts erreichen voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklasse A.

  • Eine Mehrheit von Modellen erreicht diese Klasse voraussichtlich frühestens zehn Jahre später.

Ist absehbar, dass sich die Technik schneller entwickelt: Dann werden diese Anforderungen so festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte in die Energieeffizienzklassen A und B fallen.

Sobald 30 % der Produkte in Klasse A oder 50 % in den Klassen A und B aufscheinen und weitere technologische Entwicklungen zu erwarten sind, setzt automatisch ein Prozess der Neuskalierung ein.

Pflichten für Lieferanten

Unter Lieferanten versteht man in der EU ansässige Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeure. Sie müssen folgende Bestimmungen beachten:

  • Korrekt (gedruckte) Etiketten und Produktdatenblätter für jedes in Verkehr gebrachte Produkt werden unentgeltlich mitgeliefert.
    Alternative beim Datenblatt: Wenn die Produktverordnung es erlaubt, reicht ein Eintrag der Daten in die Produktdatenbank. In diesem Fall muss ein Lieferant dem Händler das gedruckte Datenblatt nur auf Anfrage liefern.

  • Das Etikett kann auch auf der Verpackung aufgedruckt sein, wenn die jeweilige Produktverordnung das erlaubt.

  • Fehlende gedruckte Etiketten: Lieferanten müssen nach Aufforderung des Händlers innerhalb von fünf Arbeitstagen unentgeltlich nachliefern.

  • Verbot von Produkten mit Leistungs-Manipulierung unter Testbedingungen: Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistungen sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen. Dies würde als Versuch gewertet werden, die Vorschriften zu umgehen. Die Verordnung stellt dies nun noch einmal mit einem eindeutigen Text klar.

  • Aktualisierungen mit Auswirkung auf die Energieeffizienz: Die Zustimmung des Kunden ist im Vorhinein nötig, wenn beispielsweise durch ein Software-Update, die Energieeffizienz eines Produktes kleiner wird oder andere für das Etikett relevante Eigenschaften ungünstig beeinflusst werden. Ebenso soll der Kunde die Aktualisierung ablehnen können - dabei darf die Funktionalität des Produktes aber nicht verloren gehen.

  • Produktdatenbank: Auch im Zusammenhang mit der Produktdatenbank gelten neue Pflichten für Lieferanten. (siehe Abschnitt Produktdatenbank)

  • Bestehende und neue Etiketten erfordern unterschiedliche Prüfungen: Wenn das bestehende Etikett und das Etikett mit neuer Skala unterschiedliche Prüfungen des Modells erfordern, gilt: Der Lieferant kann sich entscheiden, nur das neue Etikett mitzuliefern (innerhalb von vier Monaten vor dem Startdatum für das neue Etikett). In diesem Fall darf der Händler das Modell erst ab dem Startdatum zum Verkauf anbieten und keinesfalls schon davor. Der Lieferant informiert den Händler darüber.

  • Für Produkte, die bereits vor der Neuskalierung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, liefert der Lieferant das Etikett mit neuer Skala auf Aufforderung des Händlers. 

Pflichten für Händler

  • Etikett muss gut sichtbar, Produktdatenblatt verfügbar sein: Die Händler stellen das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett für ein betroffenes Produkt gut sichtbar aus. Das gilt auch für Online-Verkäufe (Online-Fernabsatz). Ebenfalls stellen sie den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form (Ausdruck) an der Verkaufsstelle, zur Verfügung.

  • Etikett oder Produktdatenblatt fehlen: Wenn der Händler über kein Etikett verfügt, fordert er das Etikett vom Lieferanten an.
    Verfügt er über kein Produktdatenblatt, druckt er eines aus der Produktdatenbank aus bzw. lädt es zur elektronischen Anzeige herunter (wenn verfügbar).

  • Zeitraum für Etikett-Tausch: Ab dem Startdatum für die neuen Etiketten haben Händler 14 Arbeitstage Zeit, die neuen Etiketten anzubringen (gilt für in Geschäften als auch für online angebotene Produkte). Vor diesem Datum darf der Händler keine Etiketten mit der neuen Skala ausstellen. Für Energieetiketten, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, können besondere Regelungen getroffen werden (z. B. ein längerer Zeitraum für den Austausch; vgl. Lichtquellen: 18 Monate, ausgenommen Online-Verkauf).

  • Kein Etikett mit neuer Skala verfügbar, weil Lieferant nicht mehr aktiv: Ein Händler erhält für bereits lagernde Produkte keine neuen Etiketten mehr, weil der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat. In dem Fall kann er betroffene Produkte bis zu neun Monate mit dem bestehenden Etikett verkaufen. Die neun Monate laufen ab dem offiziellen Startdatum für das neue Etikett.

Werbung: Energieeffizienzklasse muss angegeben werden

Lieferanten und der Händler müssen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinweisen. Das gilt auch dann, wenn in der Werbung kein Preis und kein Energieverbrauch genannt wird.

Produktdatenbank EPREL

Von der EU-Kommission wurde entsprechend den Bestimmungen der Energielabel-Verordnung eine online zugängliche Registrierungsdatenbank eingerichtet. Diese Datenbank setzt sich zusammen aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem nicht öffentlichen Konformitätsteil sowie einem Online-Zugangsportal für diese beiden Teile.

  • öffentlicher Teil von EPREL: Zentraler Zugang zu den Daten, die die Lieferanten beispielsweise in Produktdatenblättern und Etiketten angeben müssen. Verbraucher und Händler können Produktdaten von verifizierten Lieferanten einsehen. Unabhängige Anbieter können Auswertungen durchführen, um die Verbraucher zu informieren. 

  • nicht öffentlicher Teil: Zugänglich nur für die Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission (seit Dezember 2019). Er unterliegt strengen Datenschutzvorschriften. Mit Hilfe dieses Teils der Datenbank soll eine effiziente Marktüberwachung in der gesamten EU erleichtert werden. Die Behörden erhalten so einen schnellen Zugriff auf die Unterlagen zur Konformitätsbewertung. 

Eintragungsfristen 

  • Neue Modelle: Eintragungspflicht für Lieferanten seit 1. Jänner 2019
    Lieferanten müssen Produkte eines neuen Modells in die Produktdatenbank eintragen, bevor sie auf den Markt kommen.
  • Für Modelle, die von einer Produktverordnung erfasst sind und die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Jänner 2019 in Verkehr gebracht wurden, gab es die Eintragungsfrist 30. Juni 2019.
  • Für Produkte, die seit dem 1. August 2017 nicht mehr in Verkehr gebracht wurden, steht es den Lieferanten frei, ob sie diese eintragen wollen. Daten der Produkte, die nicht mehr auf dem Markt sind, müssen für 15 Jahre gespeichert bleiben, die öffentlich verfügbaren Daten bleiben ohne Frist erhalten.
  • Leuchten und andere Produkte, die Lichtquellen enthalten, die nicht zur Überprüfung zerstörungsfrei entnommen werden können, unterliegen seit 1. Mai 2021 der Registrierungspflicht.

Für die Eintragung von Produkten in die Datenbank EPREL ist die Registrierung bei "EU Login" erforderlich und seit Februar 2022 ein neuer, elektronischer Verifizierungsprozess zu durchlaufen: Die Unternehmensdaten sind mit einem qualifizierten elektronischen Siegel bzw. einer qualifizierten elektronischen Signatur zu autorisieren (Leitfaden | Webinar von LightingEurope).

Detaillierte Informationen (z. B. Datenmodell, Leitlinien) und FAQ finden Sie im EPREL Workspace.

Um sich mit der Datenbank vertraut zu machen, kann eine Testumgebung genützt werden.


EU-Projekte und weitere Informationsquellen zur Umstellung

speziell zu Lichtquellen:

Stand: 30.03.2022