Digitaler Fahrtenschreiber und eine Hand, die einen Ausdruck mit einer Fahrerkarte hält
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EU-Kontrollgerät und Lenkprotokoll

Wann ist die Verwendung verpflichtend? Welche Ausnahmen gibt es? Was ist bei der Handhabung zu beachten?

Lesedauer: 19 Minuten

Seit 1994 müssen mit einem sogenannten EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein:

  • Autobusse (ab neun Sitzplätzen) sowie
  • Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung, wenn ihr (gemeinsames) höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3,5 t übersteigt

Es gibt zwei Varianten von EU-Kontrollgeräten (oft auch Fahrtenschreiber oder Tachograph genannt):

  • Digitales Kontrollgerät: Elektronisches Gerät, das unter anderem die relevanten Zeiten automatisch im Gerät und auf einer Fahrerkarte aufzeichnet. Die Einstellung der Verwendungsarten erfolgt über die Tastatur.
  • Analoges Kontrollgerät: Ein besonderes Gerät, bei dem der Fahrer bzw. die Fahrerin bei Stillstand des Fahrzeuges mit einem sogenannten Zeitgruppenschalter die aktuelle Verwendungsart einstellen kann. Die Aufzeichnung der Daten erfolgt durch Linien auf einem Schaublatt (Tachoscheibe). Analoge Kontrollgeräte durften bis April 2006 verbaut werden. Seither sind Neufahrzeuge ausschließlich mit digitalen Kontrollgeräten auszustatten.

Das EU-Kontrollgerät muss auch im Werkverkehr und vom selbstfahrenden Unternehmer bzw. der selbstfahrenden Unternehmerin unter Einhaltung sämtlicher Benutzungsvorschriften verwendet werden!

Freistellung von bestimmten Fahrzeugen/Fahrten nach EU- oder österreichischem Recht

Im Folgenden werden die für die Wirtschaft wesentlichen Ausnahmen von der Pflicht, Fahrzeuge nur mit Kontrollgerät zu betreiben, dargestellt.

Dabei ist der Fall zu beachten, dass es zwar zu einer Freistellung kommen kann, aber im Kfz dennoch ein Kontrollgerät eingebaut ist. In diesem Fall haben Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen, Angestellte) bei Fahrten in Österreich die Wahl, entweder

  • das eingebaute Kontrollgerät ordnungsgemäß zu benutzen oder
  • ein Lenkprotokoll (siehe unten) zu führen.

Wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist und für diese Fahrt die Freistellungsmöglichkeiten nicht gelten (z.B. mit Anhänger über 3,5 t oder als Handwerker über 100 km vom Betriebsstandort entfernt), dann muss ein Kontrollgerät eingebaut sein, das auch ordnungsgemäß benutzt werden muss.

Folgende Fahrzeuge sind auf Basis der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom Kontrollgerät freigestellt (Auszug):

  • Fahrzeuge oder Kombinationen zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG (Neuerung ab 2026: bis 2,5 t hzG im grenzüberschreitenden Verkehr, siehe oben)
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung von bis zu neun Personen (einschließlich Fahrer bzw. Fahrerin)
  • Fahrzeuge bis 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
  • Besondere Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km (Luftlinie) von ihrem Standort
  • Fahrzeuge für Probefahrten oder zum Zweck der technischen Entwicklung
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur privaten/nichtgewerblichen Güterbeförderung bis 7,5 t hzG
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer bzw. die Fahrerin im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt
  • Historische Nutzfahrzeuge zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung

In Österreich gelten folgende weitere Ausnahmen (§ 24 Abs. 2a Kraftfahrgesetz (KFG), Auszug):

  • Fahrzeuge im Ortslinienverkehr (Bus), bei denen Anfangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen innerhalb desselben Gemeindegebietes/innerhalb aneinandergrenzender Gemeinden liegen, sind (teilweise nur bis Ende 2024) von einigen Kontrollgerätpflichten befreit, wenn entsprechende Aufzeichnungen in der Betriebsstätte des Busunternehmens aufliegen

Gänzliche Befreiung von den Kontrollgerätpflichten in Österreich (§ 24 Abs. 2b Z. 1 KFG, Auszug):

  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer bzw. Fahrerin angemietet werden
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens, welches das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
  • Fahrzeuge der Straßenbauämter der Gebietskörperschaften, sofern der Lenker Landes- oder Gemeindebediensteter bzw. die Lenkerin Landes- oder Gemeindebedienstete ist
  • Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km (Luftlinie) für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
  • Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden
  • Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem hzG von nicht mehr als 4,25 t, die im Umkreis von 50 km vom Unternehmensstandort (Luftlinie) zur Güterbeförderung verwendet werden

Befreiung von sämtlichen Kontrollgerätpflichten, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker bzw. die Lenkerin nicht die Haupttätigkeit darstellt:

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG, die in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer bzw. die Fahrerin zur Ausübung seines bzw. ihres Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden.
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden

Problemfall Fahrzeuge bis 3,5 t mit fallweisem Anhängerbetrieb

Fahrzeuge (z.B. Pkw, Lkw, Sattelzugfahrzeuge) bis 3,5 t hzG sind von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen. Ist allerdings das Fahrzeug bis 3,5 t hzG wegen fallweisem Anhängerbetrieb (und der damit verbundenen Überschreitung der Gewichtsgrenze mit einem Anhänger) mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, braucht das Kontrollgerät nur mehr für die Geschwindigkeitsmessung verwendet werden, wenn ein Lenkprotokoll geführt wird.

Es besteht daher bei Fahrten mit solchen Fahrzeugen ohne Anhänger ein Wahlrecht zwischen

  • der ordnungsgemäßen Verwendung des eingebauten Kontrollgeräts oder
  • der Führung eines Lenkprotokolls.

Dies gilt jedoch nur für Lenker bzw. Lenkerinnen, die unter das Arbeitszeitgesetz (AZG) fallen. Weiters ist zu beachten, dass das Kontrollgerät bei Fahrten ohne Anhänger nur mehr zur Geschwindigkeitsmessung benutzt werden braucht, wenn die Führung eines Lenkprotokolls gewählt wird. Bei eingebautem analogem Kontrollgerät ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, der Name des Lenkers bzw. der Lenkerin muss aber nicht eingetragen werden (BMVIT-Erlass 179.723/8/2010).

Anhänger–Arbeitsmaschinen

Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 3,5 t hzG durch Ziehen einer „Anhänger-Arbeitsmaschine“ besteht in Österreich keine Kontrollgerätpflicht, da mit der Arbeitsmaschine keine Güter befördert werden können. Dies gilt z.B. für fahrbare Kompressoren oder Estrichmaschinen (BMVIT-Erlass 179.723/0025-II/ST4/2009).

Verwendungsvorschriften gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014

(vormals Verordnung (EG) Nr. 3821/85; auszugsweise Kurzdarstellung der Pflichten)

Artikel 32

  • Das Unternehmen und die Fahrer bzw. Fahrerinnen sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte bzw. des Schaublatts.

Artikel 33

  • Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens zwei Jahre lang gut geordnet auf. Auch die Daten aus den Fahrerkarten bzw. dem Kontrollgerät sind elektronisch und gesichert mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
  • Unternehmen haben den betreffenden Lenkern und Lenkerinnen auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter bzw. der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon auszuhändigen. Die Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten sind jedem zuständigen Kontrollorgan auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
  • Auf Fahrten hat der Lenker bzw. die Lenkerin ausreichend Papierrollen mitzuführen, damit Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät jederzeit ordnungsgemäß vorgenommen werden können.

Artikel 34

  • Es dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter/Fahrerkarten verwendet werden.
  • Die Fahrer bzw. Fahrerinnen benutzen für jeden Tag, ab Übernahme des Fahrzeuges, ein Schaublatt bzw. die Fahrerkarte. Das Schaublatt bzw. die Fahrerkarte wird grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen. Schaublätter bzw. Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden. Wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen diese Zeiträume (sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) händisch eingetragen werden.
  • Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer bzw. eine Fahrerin, so stellt jede Person sicher, dass ihre Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz eingeschoben ist. Bei einem analogen Kontrollgerät sind auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vorzunehmen, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt jener Person, die tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden. Fahrerkarten und Schaublätter sind personenbezogen zu verwenden. Dies ist bei einem Lenker- oder Fahrzeugwechsel unbedingt zu berücksichtigen
  • Die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts ist vom Fahrer bzw. von der Fahrerin so zu betätigen, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

    a. die Lenkzeiten;

    Icon für Lenkzeiten: Illustration eines Lenkrades mit schwarzen Außenlinien auf weißem Hintergrund
    © Quelle: CELEX:32014R0165

    b. andere Arbeiten (z.B. Be- und Entladung, Ladungssicherung, Arbeitsbereitschaft);

    Icon für andere Arbeiten: Illustration zweier über Kreuz liegender Hammer mit schwarzen Außenlinien auf weißem Hintergrund
    © Quelle:CELEX:32014R0165

    c. die Bereitschaftszeit iSd Artikel3 litera b der Richtlinie2002/15/EG (Lenkerarbeitszeit-RL), also

    Icon für Bereitschaftszeit: Quadrat mit schwarzer Außenlinie und diagonal von links unten nach rechts oben verlaufender schwarzer Querlinie auf weißem Hintergrund
    © Quelle: CELEX:32014R0165
    • Zeiten, in denen der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht an seinem bzw. ihrem Arbeitsplatz verbleibt, sich aber für Anweisungen zur (Wieder-)Aufnahme der Fahrtätigkeit oder für sonstige Arbeiten bereithalten muss
    • die während der Fahrt neben dem Fahrer bzw. der Fahrerin verbrachte Zeit;
    • die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

    d. Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub, Zeiten des Krankenstandes.

    Icon für Ruhezeiten: Illustration eines Bettes in Seitenansicht mit schwarzen Außenlinien auf weißem Hintergrund
    © Quelle: CELEX:32014R0165
  • Der Fahrer bzw. die Fahrerin eines Fahrzeugs mit analogem Kontrollgerät hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
    a. bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: Nach- und Vorname;
    b. bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: Zeitpunkt und Ort;
    c. das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer bzw. der Fahrerin zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
    d. den Stand des Kilometerzählers:
    • i. vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
    • ii. am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
    • iii. im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zählerstand des vorherigen Fahrzeugs und Zählerstand des neuen Fahrzeugs);
    e. gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
  • Der Fahrer bzw. die Fahrerin muss zu Beginn und Ende der Arbeitszeit das Landessymbol im Kontrollgerät eintragen. Seit Februar 2022 muss nach jedem Grenzübertritt auch das Symbol des Landes eingetragen werden, in das der Fahrer bzw. die Fahrerin einreist (d.h. beim erstmöglichen Haltepunkt, sprich auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze; bei Grenzübertritt mit Fährschiff oder Bahn ist das Ländersymbol im Ankunftshafen oder -bahnhof einzutragen). Bei digitalen Kontrollgeräten ist eine manuelle Eingabe allerdings nur dann nötig, wenn es diese Aufzeichnung nicht automatisch vornimmt (ab Smart Tacho 2, bei Neufahrzeugen seit August 2023).

Artikel 36

  • Fahrer bzw. Fahrerinnen von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät müssen die Fahrerkarte, alle während des laufenden Tages und der 28 vorherigen Tage (ab 2025 56 Tage) erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät (z.B. bei Defekten) sowie im genannten Zeitraum verwendete Schaublätter (soweit vorhanden) mitführen. Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät müssen die Schaublätter des laufenden Tages und der 28 vorherigen Tage (ab 2025 56 Tage), alle während des genannten Zeitraums erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke sowie die allenfalls vorhandene Fahrerkarte mitführen. Sollen lenkfreie Tage mittels EU-Formblättern nachgewiesen werden, so sind auch diese mitzuführen.

EU-Formblatt über lenkfreie Tage

Auch wenn ein Lenker bzw. eine Lenkerin in den letzten 28 Tagen (ab 2025 56 Tagen) nicht jeden Tag gefahren ist und daher nicht für alle Tage entweder ein Schaublatt oder einen Eintrag in der Fahrerkarte vorweisen kann, müssen die fehlenden Zeiten dokumentiert werden. Hierzu dient das sogenannte EU-Formblatt über lenkfreie Tage.

Grundsätzlich gilt: Wenn es Fehlzeiten auf der Fahrerkarte gibt (Urlaub, Wochenende, andere Arbeiten als Lenken), sind diese über das Kontrollgerät auf der Fahrerkarte nachzutragen! Bei neueren Kontrollgeräten ist das auch über einen längeren Zeitraum möglich. Nur wenn das technisch nicht möglich ist, hat der Fahrer bzw. die Fahrerin die anderen Zeiten durch ein vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin maschinell ausgefülltes EU-Formblatt über die lenkfreien Tage nachzuweisen.

Dieses EU-Formblatt über die lenkfreien Tage ist vom Fahrer bzw. von der Fahrerin in jenen Fällen vorzuweisen, in denen die geforderten Dokumente deshalb nicht vorgewiesen werden können, weil er bzw. sie

  • sich im Krankenstand befand,
  • auf Urlaub war,
  • andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (z.B. Büro oder Lager),
  • ein von der Kontrollgerätpflicht ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (z.B. ein Fahrzeug unter 3,5 t hzG) oder
  • in Bereitschaft war.

Das Formblatt muss in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Es darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Weiters muss es vom Fahrer bzw. von der Fahrerin und vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin unterschrieben sein und auf Fahrten im Original mitgeführt werden. Die Vorlage einer Kopie (Fax) ist in der Regel nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbstfahrenden Unternehmer bzw. von der selbstfahrenden Unternehmerin zu verwenden und mitzuführen.

Das EU-Formblatt kann unter folgendem Link bezogen werden: https://www.wko.at/oe/transport/eu-formblatt-lenkfreie-tage.doc. Es ist elektronisch auszufüllen und kann abgespeichert werden. Die aktuelle Version erkennen Sie daran, dass das EU-Formblatt 22 Punkte hat.

Befreiung von der Pflicht zur Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden

Grundsätzlich muss nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine 45-minütige Lenkpause eingelegt werden. Das gilt nicht für Lenker und Lenkerinnen folgender Fahrzeuge:

  • Fahrzeugen, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
  • Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte
  • Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden
  • Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
  • Fahrzeugen, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden (Hinweis: Wenn diese Fahrzeuge von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden, tritt eine gänzliche Befreiung von der Kontrollgerätepflicht ein, siehe oben)

Digitales Kontrollgerät

Das digitale Kontrollgerät speichert relevante Daten wie die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeiten, sonstige Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten im Gerät und auf der Fahrerkarte. Je nach Version können weitere Informationen zu Standorten gespeichert werden.

EU-Kontrollgerät
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Das digitale Kontrollgerät muss seit Mai 2006 in allen erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eingebaut sein, sofern sie gemäß EU-Verordnung der Kontrollgerätpflicht unterliegen. Neufahrzeuge sind seit Juni 2019 verpflichtend mit dem Smart Tacho 1 und seit August 2023 mit dem Smart Tacho 2 auszurüsten. Eine Nachrüstungspflicht für schon zugelassene Fahrzeuge ist nur bei grenzüberschreitendem Einsatz in den Jahren 2024/25 vorgesehen (siehe unten).

Bei den Smart Tachos (sie werden auch als intelligente Fahrtenschreiber bezeichnet) können während der Fahrt bestimmte Daten über eine Funkschnittstelle ausgelesen werden (Sicherheitsverletzung, Sensorstörung, Datenfehler, Fahren ohne Karte, falsch eingestelltes Kennzeichen). Mittels Smart Tacho 2 können zudem Überschreitungen der maximalen Lenkzeit ausgelesen und die Positionsdaten bei der Grenzüberschreitung sowie beim Be- und Entladen gespeichert werden.

Gerätekarten

Für das digitale Kontrollgerät gibt es vier verschiedene Typen von Gerätekarten: 

Die Fahrerkarte – Für den Einsatz eines Lkw/Busses mit einem digitalen Kontrollgerät muss der Fahrer bzw. die Fahrerin eine eigene Fahrerkarte besitzen und einsetzen. Sie ist mit einem Lichtbild und der Unterschrift des Fahrers bzw. der Fahrerin versehen. Die Fahrerkarte trat anstelle der Schaublätter (Tachoscheiben) für das analoge Kontrollgerät. Alle relevanten Aufzeichnungen erfolgen elektronisch auf der Fahrerkarte (und im sogenannten Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts). Es werden die Daten des laufenden und der letzten 28 Tage gespeichert. Sie ist vom Lenker zu besorgen (ÖAMTC/ARBÖ), kostet 45 Euro und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Bei einer betrieblich verwendeten Fahrerkarte hat der Lenker bzw. die Lenkerin Anspruch auf anteiligen Ersatz der selbst bezahlten Kosten.

Fahrerkarte für EU-Kontrollgerät
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Wer eine Fahrerkarte zwar beantragt, sie aber noch nicht erhalten hat, darf ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät nicht lenken!

Die Unternehmenskarte – Diese Karte wird zum Auslesen der Fahrerkarte und des Kontrollgeräts benötigt (Ausstellung durch ÖAMTC/ARBÖ, 85,- Euro, fünf Jahre Gültigkeit). Unternehmen können auch mehrere Unternehmenskarten beantragen.

Die Kontrollkarte – Sie erlaubt das Auslesen der Daten des Kontrollgeräts durch Exekutiv- und Kontrollorgane sowie die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln.

Die Werkstattkarte – Mit ihr können das digitale Kontrollgerät kalibriert und verschiedene Einstellungen vorgenommen werden. Die Werkstattkarte wird nur an zertifizierte Werkstätten ausgegeben. Sie ist nur ein Jahr gültig.

Pflichten des Unternehmers bzw. der Unternehmerin (Auszug)

  • Beschaffung von einer oder mehrerer Unternehmenskarten
  • Kontrolle, ob die Fahrer und Fahrerinnen, die auf Kfz mit digitalem Kontrollgerät eingesetzt werden, auch eine Fahrerkarte besitzen
  • Aushändigen einer ausreichenden Anzahl an Schaublättern bzw. an Papierrollen für den Lenker bzw. die Lenkerin
  • Beschaffung der technischen Ausstattung zum Auslesen des Kontrollgerätes (Datenkabel bzw. spezieller Download-Key) und der Fahrerkarte (Chipkartenleser) sowie passender Software
  • Auslesen der Fahrerkarte durch Herunterladen, Übertragen und Sichern aller relevanten Daten:
    • spätestens alle 28 Tage, zudem unmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses sowie unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte
  • Auslesen des Kontrollgeräts durch Herunterladen, Übertragen und Sichern aller relevanten Daten:
    • spätestens alle drei Monate, zudem im Falle eines Zulassungsbesitzerwechsels unmittelbar vor der Abmeldung, im Falle einer Zulassungsaufhebung unmittelbar nach Kenntnis, unmittelbar vor oder nach einer Fahrzeugüberlassung (Vermietung u.dgl.), unmittelbar vor einem Kontrollgerätaustausch sowie bei Kenntnis eines Fahrerkartendefekts
  • Aufbewahrung der Daten für die Dauer von mindestens zwei Jahren
  • Schulung der Lenker und Lenkerinnen
  • Regelmäßige Überprüfungen, um sicherzustellen, dass Lenker und Lenkerinnen das Kontrollgerät ordnungsgemäß verwenden; Ergreifen von Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

Regelmäßige Überprüfung der Kontrollgeräte

Fahrtschreiber/Kontrollgeräte müssen alle zwei Jahre sowie nach dem erstmaligen Einbau und nach jeder Reparatur und Änderung des Reifenumfanges von einer autorisierten Werkstatt überprüft werden.

Betriebsstörung oder Fehlfunktion

Bei einer Betriebs- oder Funktionsstörung des Kontrollgeräts muss die Reparatur durchgeführt werden, sobald es die Umstände zulassen. Ist eine Rückkehr zum Standort erst nach mehr als einer Woche möglich, ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.

Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts vermerkt der Lenker bzw. die Lenkerin die Angaben, mit denen er bzw. sie identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit der Unterschrift sowie die vom Kontrollgerät nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten/Verwendungsarten auf der Rückseite des Schaublatts bzw. auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügen ist.

Schulung der Lenker und Lenkerinnen

Seit 2016 müssen Unternehmen ihre Lenker und Lenkerinnen in der Bedienung des Kontrollgeräts/Fahrtschreibers angemessen schulen. Eine Definition der „angemessenen Schulung“ enthält die EU-Verordnung nicht. Vermutlich wird die Behörde aus dem Verhalten des Lenkers bzw. der Lenkerin (z.B. fehlerhafte Bedienung) bei Kontrollen Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Schulung treffen.

Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch)

Als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker, als Arbeitnehmerin beschäftigte Lenkerinnen, Beifahrer sowie Beifahrerinnen von Fahrzeugen haben während ihrer Tätigkeit ein Lenkprotokoll mit sich zu führen. Darin sind laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten nach Arbeitstagen getrennt einzutragen. Das Lenkprotokoll ist vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zwei Jahre lang aufzubewahren.

Selbstfahrende Unternehmer bzw. selbstfahrende Unternehmerinnen haben kein Lenkprotokoll zu führen, da sie nicht dem AZG unterliegen.

Für folgende Fahrzeuge besteht eine Ausnahme von der verpflichtenden Führung eines Lenkprotokolls:

  • Kfz, die verpflichtend mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sind
  • Kfz, die freiwillig mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sind, sofern dieses ordnungsgemäß verwendet wird
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Zugmaschinen bis zu 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
  • Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten
  • Taxifahrzeuge mit Taxameter
  • Pkw und Kombi, wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker bzw. die Lenkerin nicht die Haupttätigkeit darstellt
  • Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten
  • Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG, wenn
    • die Haupttätigkeit des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht im Lenken von Kfz besteht und
    • die tägliche Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt bzw.
    • die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt und die Lenkzeit an keinem Tag der Woche vier Stunden überschreitet

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten)
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber/Kontrollgerät)
  • §§ 24, 102, 102a, 103, 103b Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)
  • §§ 13, 17, 17a, 17b Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)

Stand: 18.03.2024

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