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Be­fähigungs­­­­nach­­weis - FAQs

Ant­worten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein reglementiertes Gewerbe selbständig ausüben zu können. 

Die Befähigung ist neben dem Vorliegen der allgemeinen persönlicher Voraussetzungen anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes bzw. der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer als besondere Voraussetzung nachzuweisen. 

Für freie Gewerbe und für Gewerbe, die - mit Ausnahme einiger Gewerbe (z.B. Baumeister, Waffengewerbe) - in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.

Beim Einzelunternehmen muss dessen Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, welcher stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringen muss. 

Als Belege kommen folgende Zeugnisse in Betracht:

  • über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung
  • über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung
  • über den Abschluss eines universitären Studiums
  • über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule, einer Schule oder eines Lehrgangs
  • über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
  • über eine fachliche Tätigkeit
  • über eine Tätigkeit in leitender Stellung, als Betriebsleiter oder als Selbständiger

Hinweis: Für Personen, die ihre Berufsausbildung bzw. Berufspraxis in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat absolviert haben, gelten Sonderregelungen. 

Welche Belege konkret - für sich allein oder in Verbindung miteinander - die Zugangsvoraussetzungen für ein reglementiertes Gewerbe darstellen, legt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für jedes Gewerbe durch Verordnung fest.

Das Antreten zu Meister- oder Befähigungsprüfungen ist mit Ausnahme der Volljährigkeit an keine Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Gleiches gilt für die Unternehmerprüfung. 

Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen (z.B. die Anerkennung bestimmter deutscher Meisterprüfungen) oder durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt ist.

Ob durch Zeugnisse einer ausländischen Universität, Schule oder eines ausländischen Lehrgangs die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben wurden, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Antrag im Einzelfall.

Kann der Befähigungsnachweis nach den oben erwähnten Regelungen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung einer individuellen Befähigung. Dabei sind der Gewerbebehörde (= Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien: Magistratsabteilung 63) durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen. 

Gegebenenfalls kann die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung auf eine Teiltätigkeit eines Gewerbes einschränken bzw. von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen. 

Nein; Für bestimmte Tätigkeiten der Baumeister und Holzbau-Meister, nämlich Planung, Berechnung und Leitung von Hoch-, Tief und verwandte Bauten scheidet die Möglichkeit der "individuellen Befähigung" aus. Der Befähigungsnachweis muss hier in der durch die Befähigungsverordnung vorgeschriebenen Art erbracht werden.

Erbringt eine natürliche Person den Befähigungsnachweis auch nicht in Form der individuellen Befähigung, so kann ein reglementiertes Gewerbe (ausgenommen die Gewerbe Rauchfangkehrer und Versicherungsvermittlung) dann angemeldet werden, wenn ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführers bestellt wird. Dieser gewerberechtliche Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. 

Stand: 16.09.2022