Miniatur Haus steht auf einem Tisch gemeinsam mit Schlüsseln sowie Unterlagen, im Hintergrund stehen Personen in der Unschärfe und unterzeichnen Dokumente
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Außergerichtlicher Ausgleich

(= Stiller Ausgleich)

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Grundsätzlich hat der Schuldner, bei Gesellschaften deren vertretungsbefugtes Organ, im Falle des Eintritts der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bei Kapitalgesellschaften) unverzüglich den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem gerichtlichen Insolvenzverfahren dadurch zu entgehen, indem spätestens 60 Tage nach Vorliegen der Insolvenz mit allen (!) Gläubigern, die gegen den Schuldner über fällige Ansprüche verfügen, ein sog. außergerichtlicher oder stiller Ausgleich geschlossen wird.

Die Vorteile einer außergerichtlichen Einigung gegenüber den gerichtlichen Insolvenzverfahren liegen auf der Hand:  

  • Wahrung der Diskretion (es sind keine Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei vorgesehen);
  • Schnellere Sanierung – gerichtliche Insolvenzverfahren erstrecken sich oft über Jahre;
  • Höhere Flexibilität – eine Ungleichbehandlung der Gläubiger ist möglich;
  • Kein Gewerbeentziehungsgrund – bei Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens wird in der Regel der Gewerbeschein entzogen;

Beim Außergerichtlichen Ausgleich handelt es sich um gesonderte Vereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern, die inhaltlich eine Änderung des Schuldverhältnisses (Novation) darstellen (Ratenvereinbarungen, Stundung, teilweise Schulderlässe). Die Fälligkeit bzw. der Fälligkeitszeitpunkt der Forderungen kann so aufgehoben bzw. hinausgeschoben werden, sodass insofern die Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Wichtig ist jedoch, dass mit allen Gläubigern eine entsprechende Einigung zustande kommt, da Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn schon dann gegeben ist, wenn nur eine fällige Forderung nicht innerhalb angemessener Frist beglichen werden kann

Zu beachten ist, dass die einzelnen Gläubiger nicht gleich behandelt werden müssen. Eine Differenzierung im Ausmaß der Befriedigung ist – anders als in den gerichtlichen Verfahren - durchaus möglich, jedoch nur mit Wissen und Willen der "schlechter behandelten“ Gläubiger. Diesen gegenüber sollte die Ungleichbehandlung daher sachlich argumentiert werden.

Dabei wird in der Praxis insbesondere zu berücksichtigen sein, dass manche Gläubiger einem (teilweisen) Forderungsverzicht in der Regel nicht zustimmen:  

  • Für Gläubiger dinglich oder persönlich (z.B. durch Hypothek oder Bürgen) gesicherter Forderungen bedeutet ein (teilweiser) Verzicht, dass insoweit auch kein Rückgriff auf den Bürgen oder das Grundstück mehr möglich ist. Demgegenüber bleiben derartige Ansprüche im Insolvenzverfahren unberührt.
  • Auch die Sozialversicherungsträger stimmen einem außergerichtlichen Ausgleich unter Berufung auf die gesetzlich vorgegebene Unverzichtbarkeit ihrer Ansprüche in der Regel nicht zu. Möglich sind jedoch Ratenvereinbarungen.  
  • Dienstnehmer werden in der Regel voll zu befriedigen sein, zumal diesen bei Vorenthaltung des Entgelts ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund offen stünde. Einem (teilweisen) Forderungsverzicht werden auch sie kaum zustimmen, da dann der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds den Ausfall nicht decken würde. Demgegenüber haben Sie im gerichtlichen Verfahren nichts zu befürchten, hier sind ihre Ansprüche durch den Fonds gesichert.

Bei den Verhandlungen mit den Gläubigern sollte vor allem damit argumentiert werden, dass die ihnen angebotene Quote immer noch höher ist als die zu erwartende Quote eines sonst unumgänglichen gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Das Vertrauen der Wirtschaft in ein Unternehmen, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist in der Regel eher gering. Auf Grund des damit einhergehenden Imageverlustes ist ein gewinnbringendes Wirtschaften nur schwer möglich, weil bisherige Kunden keine weiteren Aufträge mehr erteilen. Außerdem sind die Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht unbeträchtlich.

Unterstützend mit betriebswirtschaftlichen Perspektiven ("Sanierungskonzept“, bzw. "Strategie für die Zukunft“) sollte so versucht werden, die Gläubiger von der Sinnhaftigkeit einer außergerichtlichen Einigung zu überzeugen. Etliche Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern, in Vorarlberg das Gründerservice, vermitteln darauf spezialisierte Unternehmensberater zu geförderten Konditionen.

Stand: 12.02.2021

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