Feilbieten im Umherziehen / Sammeln von Bestellungen

Der Verkauf an Endverbraucher im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist grundsätzlich verboten.

Lesedauer: 3 Minuten

Das Feilbieten (Verkauf an Endverbraucher) im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

  • Feilbieten von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eier (freie Gewerbe); mitzuführen ist dabei der Auszug aus dem GISA (Gewerbeinformationssystem Austria). 
  • Feilbieten der eigenen Erzeugnisse beschränkt auf das Gemeindegebiet durch Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe nur in kleinerem Umfang ausüben und auf die die Buchführungspflichten des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB nicht zutreffen; diese müssen den von der Gemeinde ausgestellten Lichtbildausweis mitführen. 
  • Feilbieten von Waren durch Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung.

Die Bestimmungen über das Feilbieten von Obst, Gemüse usw. gelten auch für Land- und Forstwirte.

Sammeln von Bestellungen auf Dienstleistungen

Grundsätzlich sind Aufsuchen und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen durch befugte Gewerbetreibende überall und zwar sowohl bei Unternehmern als auch bei Privatpersonen erlaubt. 

Beschränkungen und Verbote

Bestattern ist das Aufsuchen von Hinterbliebenen nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung durch diese Privatperson gestattet. Gleiches gilt bei Steinmetzmeistern bezüglich Grabsteinen u.dgl. Überhaupt verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen u.a. bezüglich des Anpassens von Kontaktlinsen und der Vermittlung von Privatkrediten.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss schriftlich zurückzutreten. 

Sammeln von Bestellungen auf Waren

Bei Unternehmern

Das Aufsuchen und Entgegennehmen von Bestellungen von Waren bei Unternehmern (auch Land- und Forstwirten für deren Betrieb) unterliegt keinen Beschränkungen. Werden Waren von diesen Kunden regelmäßig bezogen, dürfen sie schon bei der Bestellung ausgefolgt werden ("Fahrverkauf“).

Bei Privatpersonen

Hier unterliegen sowohl Aufsuchen als auch Entgegennehmen von Bestellungen zahlreichen Beschränkungen.

Überhaupt verboten sind das Aufsuchen sowie die Durchführung von Werbeveranstaltungen in Privathaushalten einschließlich Werbe- und Beratungspartys bezüglich Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und Gräberschmuck (=Verbotsliste).

Bezüglich anderer Waren ist dies gestattet. Gewerbetreibende dürfen Werbezusendungen an Private nicht mit der Ankündigung von Zuwendungen oder Preisausschreiben verbinden.

Keine diesbezüglichen Beschränkungen bestehen hinsichtlich des Sammelns von Bestellungen auf Druckwerke durch Gewerbetreibende, die zum Handel mit Druckwerken berechtigt sind.

Die Entgegennahme von Bestellungen darf ausschließlich erfolgen 

  • in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden
  • auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen
  • Veranstaltung
  • anlässlich des zulässigen Sammelns von Bestellungen (auf Waren und Druckwerke)
  • bei Vorführungen von Modewaren oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum

Legitimation (Lichtbildausweis) für Gewerbetreibende und Handlungsreisende 

Beim Sammeln von Bestellungen auf Waren bei Privatpersonen müssen Gewerbetreibende bzw. deren Bevollmächtigte (Handlungsreisende) eine amtliche Legitimation ("Gewerbelegitimation“) mit sich führen.
Zuständig zur Ausstellung der Legitimation ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat; in Wien Magistratisches Bezirksamt), wobei hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen ist, dass sie Angestellte des Unternehmers sind. Die Legitimation ist auf 5 Jahre befristet (auf Antrag Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre möglich).

Ausländische Gewerbetreibende

Sofern Staatsverträge nichts anderes vorsehen, dürfen ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates des WTO-Abkommens eine Tätigkeit befugt ausüben, Bestellungen auf Waren im Inland nur unter Einhaltung der obigen Bestimmungen sammeln und entgegennehmen. Eine Legitimation nach der österreichischen Gewerbeordnung ist nicht erforderlich, wenn diese Personen über eine Legitimationskarte im Sinne des Artikels 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten verfügen.

Stand: 24.02.2023

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