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Geschäftsleute im Gespräch
© Drazen | stock.adobe.com

Gewerbelegitimation

Der neue Berufsausweis im Scheckkartenformat

Lesedauer: 2 Minuten

Gewerbelegitimation neu

Einige Gewerbetreibende (Fremdenführer, Berufsdetektive und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen) sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit eine so genannte „Gewerbelegitimation“ mitzuführen. Diese ist auf Verlangen der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Diese Legitimation war ein schlichter von der österreichischen Staatsdruckerei ausgestellter Papierausweis mit Passfoto, der von den Behörden händisch oder mit Schreibmaschine ausgefüllt wurde. Seit Beginn des Jahres 2025 ist es möglich, einen neuen „Berufsausweis“ im modernen Scheckkarten-Look zu erhalten. Der bisherige Ausweis aus Leinenpapier wurde abgelöst.

Der Austausch der alten Papierausweise gegen eine neue Scheckkarte ist nicht verpflichtend. Der alte Papierausweis kann weiterverwendet werden, solange die Person zweifelsfrei zu erkennen ist.

Anträge auf Ausstellung

Anträge auf eine moderne Karte sind seit 2.1.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich. Der neue „Berufsausweis“ wird von der Österreichischen Staatsdruckerei (OSD) mit modernen Sicherheitsmerkmalen produziert und ist somit besonders fälschungssicher.

Der Gewerbetreibende, der sich für die Ausübung seiner Tätigkeiten Arbeitnehmer bedient, hat auch entsprechende Anträge für seine Arbeitnehmer zu stellen. Beim Antrag für Arbeitnehmer ist gleichzeitig ein aufrechtes Arbeitsverhältnis nachzuweisen (z.B. durch Arbeitsverträge oder Sozialversicherungsunterlagen). 

Mit der Antragsstellung ist dem Gewerbetreibenden auch eine auf zwei Monaten befristete Bestätigung über die Einbringung des Antrages auszustellen. Wird die Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer beantragt, so hat die Bestätigung seinen Namen zu enthalten. Diese Bestätigung dient bis zur Ausstellung des tatsächlichen Ausweises als Gewerbelegitimation. Die Bestätigung verliert ihre Gültigkeit mit Ausstellung der Gewerbelegitimation oder wenn die Ausstellung bescheidmäßig versagt wird. Spätestens aber nach der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten.

Versagungsgründe und Entziehung

Keine Gewerbelegitimation kann ausgestellt werden, wenn der Gewerbetreibende keine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit, für die er eine Legitimation beantragt, besitzt. Bei Arbeitnehmern kann keine Gewerbelegitimation ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Versagung der Ausstellung einer Gewerbelegitimation muss mittels Bescheids erfolgen. Aus den gleichen Gründen (fehlende Gewerbeberechtigung, nicht getilgte strafrechtliche Verurteilung mit weiteren Begehungsgefahr) kann eine bereits ausgestellte Gewerbelegitimation auch entzogen werden.

Gültigkeit

Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation ist auf 10 Jahre befristet. Danach kann eine neue Gewerbelegitimation beantragt werden. Ebenso kann bei einer Änderung der Umstände, durch die die Karte unrichtig wird (z.B. bei Namensänderung), Verlust oder Diebstahl unter Vorlage einer entsprechenden Anzeigebestätigung eine neue Karte beantragt werden. Vor Ablauf der Frist verliert die Karte ihre Gültigkeit, wenn sie unlesbar wird, der Inhaber auf dem Foto nicht mehr zu erkennen ist, das Dienstverhältnis endet oder wenn eine neue Karte ausgestellt wird.

Kosten

Die Ausstellung der Gewerbelegitimation ist kostenlos (Prinzip der grundsätzlichen Gebühren- und Abgabenfreiheit der Verfahren nach der Gewerbeordnung).

Foto

Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild ist vom Antragsteller beizubringen.

Fälschungssicherheit

Die Karten sind mit mehreren Fälschungssicherheitsmerkmalen ausgestattet, wie Mikroschrift, UV-Fluoreszenzfarbe, Sicherheitshintergrund und Lasergravur (siehe Grafik).

Gewerbelegitimationskarte von vorne und hinten
© BMWET/OSD
Gewerbelegitimationskarte
© BMWET/OSD
Gewerbelegitimationskarte
© BMWET/OSD


Stand: 23.05.2025

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