Ein Richterhammer liegt auf einem Holzuntergrund, im Hintergrund steht eine Justitia Statue sowie Bücher in der Unschärfe
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Gerichts­stands­­ver­einbarung

Der Abschluss von Gerichtsstands­vereinbarungen für vertragsrechtliche Streitigkeiten

Lesedauer: 3 Minuten

Innerstaatliche, österreichische Regelung:

Für Verträge, die zwischen österreichischen Unternehmen geschlossen werden, räumt der Gesetzgeber einen Einfluss auf die Zuständigkeit der Gerichte ein. Dementsprechend sind Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich zulässig (Einschränkungen bestehen beispielsweise in Konsumenten- und Arbeitsrechtsangelegenheiten). Die sachliche Zuständigkeit ist der Gerichtsstandvereinbarung weitgehend entzogen und wollte der Gesetzgeber hier eine Vereinbarung nur innerhalb der Wertzuständigkeit vom Landesgericht,  hin zum Bezirksgericht ermöglichen.

Gegenüber Verbrauchern ist eine Gerichtsstandvereinbarung entsprechend dem Konsumentenschutzgesetz nur insoweit zulässig als sich der vereinbarte Ort mit dem Ort deckt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seiner Beschäftigung nachgeht.

Daneben existiert für Warenhandelsgeschäfte der sog. "Fakturengerichtsstand“ ("zahlbar und klagbar in ....").

Grenzüberschreitende Regelung innerhalb der EU

Bei Gerichtsstandvereinbarungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU kommen grundsätzlich die Regelungen der Verordnung des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-I-VO) zur Anwendung. Die EuGVVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner innerstaatlichen Umsetzung. Sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten für den angesprochenen Adressatenkreis. Für den Fall einer Erweiterung der EU ist die EuGVVO sohin auch unmittelbar in den „neuen“ Unionsländern anzuwenden. Gegenüber der Schweiz, Norwegen und Island gilt das „Lugano-Übereinkommen“ (LGVÜ), welches nahezu inhaltsgleich mit der EuGVVO ist. 

Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung nach der EuGVO  (bzw. dem LGVÜ) ist, dass mindestens eine Partei ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat und die Zuständigkeit eines Gerichtes eines Mitgliedsstaates vereinbart wird. Dabei ist eine derartige Gerichtsstandvereinbarung nur gültig, wenn sie schriftlich (nicht unbedingt unterschriftlich) oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung abgeschlossen wird, wobei auch eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglicht, als schriftliche Bestätigung gilt. Eine qualifizierte elektronische Signatur, etwa im Sinne des österreichischen Signaturgesetzes, ist dafür nicht erforderlich.

Für Versicherungssachen und Verbrauchersachen wird die Möglichkeit einer Gerichtsstandvereinbarung eingeschränkt. Soweit diese jedoch zulässig ist, gelten die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen und Formvorschriften. Insbesondere genügt der (Wohn)Sitz einer Partei in einem Mitgliedstaat. Eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung ist  nach der EuGVVO nur nach Entstehen des Rechtsstreites zulässig, weiters, wenn sie der geschützten Partei (etwa dem Verbraucher oder einem Versicherungsnehmer) zusätzliche Gerichtsstände zur  Verfügung stellt und schließlich unter gewissen Voraussetzungen, wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festschreibt.

Regelung außerhalb der EU

Für vertragsrechtliche Streitigkeiten, in denen der Beklagte seinen Sitz außerhalb jener Staaten hat, auf welche die EuGVVO zur Anwendung kommt, kann ein österreichisches Gericht nur dann zuständig gemacht werden, wenn die Sache ausreichende inländische Zuständigkeiten aufweist oder die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar wäre.

Vollstreckung von Urteilen im Ausland

Sofern der Kläger ein Urteil in Österreich erzielt, und der Beklagte Vermögen (Liegenschaften, bewegliche Sachen in Österreich hat, so kann auf dieses Zwangsvollstreckung geführt werden. Sofern ein derartiges Vermögen im Inland nicht vorhanden ist und das Urteil im Ausland vollstreckt werden muss, so kommt es darauf an, ob der betreffende Staat das österreichische Urteil anerkennt. Im Fall, dass die EuGVVO bzw. das LGVÜ zur Anwendung gelangt, wird das österreichische Urteil jedenfalls anerkannt und vollstreckt. Außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO / LGVÜ kommt es auf den Inhalt eines allenfalls bestehenden Vollstreckungsabkommens an.

Besteht kein Vollstreckungsübereinkommen, empfiehlt sich eine Schiedsgerichtsvereinbarung, da Schiedssprüche nahezu überall vollstreckt werden können.

Gerichtsstände nach der Jurisdiktionsnorm bzw. EuGVVO

Für den Fall, dass keine gültige Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde, richtet sich der Ort, an welchem Klage erhoben werden kann, entweder nach der österreichischen Jurisdiktionsnorm (für Streitigkeiten mit ausreichendem Österreichbezug), oder den entsprechenden Vorschriften der EuGVVO (für Streitigkeiten von Parteien aus den Mitgliedstaaten). Sohin gilt im Wesentlichen - je nach der Sachlage - der "Allgemeine Gerichtsstand am (Wohn)Sitz des Beklagten“, der "Gerichtsstand des Erfüllungsortes“, der "Gerichtsstand des Schadenseintrittes“ oder der "Gerichtsstand des Sachzusammenhanges“. 

Tipp:
Vor Abfassung von Gerichtsstandvereinbarungen oder vor Einbringung von Klagen empfiehlt es sich jedenfalls eine rechtsfreundliche Beratung im jeweiligen Einzelfall einzuholen.

Stand: 24.11.2023

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