Gesellschafter-Ausschlussgesetz -  Squeeze-Out

Gesetzliche Bestimmungen

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Das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) regelt den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern aus Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) durch den Hauptgesellschafter. 

Allgemeines

Ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsgesellschaftern aus Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist unabhängig von einem Umgründungsvorgang möglich. Daneben können Minderheitsgesellschafter auch durch Umgründungsvorgänge (verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, errichtende Umwandlung oder nicht verhältniswahrende Spaltung) aus der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden. 

Verfahrensüberblick

Der Ausschluss erfolgt durch Haupt- bzw Generalversammlungsbeschluss auf Verlangen des Hauptgesellschafters, dass die Anteile der übrigen Gesellschafter auf ihn übertragen werden. Der Ausschluss muss sich gegen alle Minderheitsgesellschafter richten. Eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich.

Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 90 % Anteil am Grund- oder Stammkapital hält. Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern sind zusammenzurechnen. Ein Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Gesellschafter, um die 90 % Schwelle zu erreichen, ist aber – ohne (vorübergehende) Anteilsabtretung – nicht zulässig. Minderheitsgesellschafter sind die übrigen Gesellschafter. Auch ein einziger Gesellschafter mit 10 % kann Minderheitsgesellschafter sein.

Allen ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu. Die Barabfindung ist zwei Monate nach Kundmachung der Firmenbucheintragung fällig. Der Anspruch auf Barabfindung verjährt innerhalb von drei Jahren. Stichtag für die Bewertung ist der Tag der Beschlussfassung; ab dem folgenden Tag ist die Barabfindung auch mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Sicherung der Barabfindung ist diese bei einem Treuhänder vor Einberufung der Gesellschafterversammlung in bar zu hinterlegen. Die Barabfindung kann auch durch eine Bankgarantie abgesichert werden. Ob die Barabfindung angemessen ist, kann gerichtlich überprüft werden. Dafür sind ausschließlich die Gerichte zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. 

Der Beschluss ist zur Eintragung in das Firmenbuch durch Vorstand bzw. Geschäftsführung anzumelden. Mit Eintragung des Beschlusses gehen die Anteile der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über. Sämtliche Kosten des Ausschlusses – insbesondere die Barabfindung - hat der Hauptgesellschafter zu tragen.

Berichts-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten

Bericht des Vorstands (der Geschäftsführung) der Gesellschaft und des Hauptgesellschafters über Voraussetzungen des Ausschlusses und Angemessenheit der Barabfindung:

Bericht und Barabfindung sind durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht bestellt wird, zu prüfen.

Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, hat dieser den Bericht über den Ausschluss sowie den Prüfungsbericht zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.

Einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung muss der Vorstand einer AG einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung veröffentlichen. 

Während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung einer AG sind am Sitz der Gesellschaft der Beschlussantrag, die Berichte von Vorstand, Hauptgesellschafter und Aufsichtsrat sowie der Prüfungsbericht, allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht, und die Jahresabschlüsse samt Lageberichte der Gesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht aufzulegen. Bei der GmbH sind die erwähnten Dokumente den Gesellschaftern spätestens 14 Tage vor Beschlussfassung zu übersenden. 

Rechtsschutz

Jeder ausgeschlossene Gesellschafter kann bei Gericht beantragen, dass die Angemessenheit der Barabfindung überprüft wird. Das Antragsrecht hat jeder Gesellschafter, egal ob der Gesellschafter bei der Hauptversammlung anwesend war oder nicht, gegen den Beschluss Widerspruch erhoben hat oder nicht, oder gar für den Ausschluss gestimmt hat.

Das Gericht kann das  Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses mit der Streitschlichtung betrauen. Ist ein Vergleich nicht möglich, so wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt.  Kommt jedoch ein Vergleich zu Stande, so beendet dieser das Schlichtungsverfahren.

Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses kann aber nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen ist. Jedoch ist der Ausschluss eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH anfechtbar, wenn kein Bericht des Aufsichtsrates vorgelegt wird, weil ein solcher trotz Aufsichtsratspflicht nicht eingerichtet wurde.

Abweichende Vereinbarungen vom GesAusG

Satzung oder Gesellschaftsvertrag können vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft nicht zulässig ist oder dass der Hauptgesellschafter eine höhere Anteilsquote als 90 % haben muss. Diese Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor; es ist aber nur ein Mehrheitsbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen zulässig.

Stand: 01.10.2023