Gewerbeanmeldung - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
- Wie kommt man zur Gewerbeberechtigung?
- Wer ist die zuständige Gewerbebehörde?
- Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmern?
- Was ist, wenn der Gewerbeanmelder den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann?
- Was ist, wenn der Gewerbeanmelder einen Gewerbeausschlussgrund hat?
- Was ist, wenn ein EU Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren anhängig ist?
- Muss bei der Gewerbeanmeldung ein Meldezettel (eine Meldebescheinigung) vorgelegt werden?
- Wird für die Gewerbeanmeldung ein Wohnsitz in Österreich benötigt?
- Kann die Gewerbeanmeldung auf eine Mietwohnung erfolgen?
- Muss bei der Gewerbeanmeldung eine Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden?
- Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung durch Gesellschaften und sonstige juristische Personen?
- Welche Unterlagen sind bezüglich des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorzulegen?
- Wie geht das Anmeldungsverfahren vor sich?
1. Wie kommt man zur Gewerbeberechtigung?
Eine Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss allerdings die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden.
In der Praxis sollte zuerst die Wirtschaftskammer (Bezirks- bzw. Regionalstelle) kontaktiert werden. Diese Stellen stehen Ihnen mit Beratung, welche Berechtigung zutreffend ist, sowie bei Neugründungen bzw. Betriebsübergaben mit der Ausstellung einer NeuföG-Bestätigung zur Verfügung. Meist kann von dort aus auch eine Gewerbeanmeldung zumindest über E-Mail oder in einigen Fällen (z.B. Wien) online über Internet durchführt werden. Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos.
2. Wer ist die zuständige Gewerbebehörde?
Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher - je nach Standort - die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder in Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt.
3. Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmern?
Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den in Aussicht genommenen Standort zu enthalten. Weiters hat ein Einzelunternehmer folgende Urkunden vorzulegen:
Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
Nur bei reglementierten Gewerben: Unterlagen betreffend den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Unternehmerprüfungszeugnis, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse).
Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
4. Was ist, wenn der Gewerbeanmelder den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann?
Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen oder ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen.
5. Was ist, wenn der Gewerbeanmelder einen Gewerbeausschlussgrund hat?
Nachsichten, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
6. Was ist, wenn ein EU Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren anhängig ist?
Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
7. Muss bei der Gewerbeanmeldung ein Meldezettel (eine Meldebescheinigung) vorgelegt werden?
Die Vorlage eines Meldezettels (einer Meldebestätigung) ist seit Einrichtung des Zentralen Melderegisters nicht mehr erforderlich, wenn ein Wohnsitz im Inland vorliegt.
8. Wird für die Gewerbeanmeldung ein Wohnsitz in Österreich benötigt?
Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeausübung in Österreich einen Gewerbestandort, jedoch keinen inländischen Wohnsitz (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Dieser kann im EWR liegen.
9. Kann die Gewerbeanmeldung auf eine Mietwohnung erfolgen?
Ob eine Miet- oder Eigentumswohnung als Gewerbestandort in Frage kommt, hängt unter anderem von der jeweiligen Widmung (z.B. Baurecht, Raumordnung) sowie vom Miet- oder Wohnungseigentumsvertrag ab.
10. Muss bei der Gewerbeanmeldung eine Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden?
Eine Strafregisterbescheinigung ist nicht beizubringen. Nur wer nicht, oder weniger als 5 Jahre, in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen.
11. Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung durch Gesellschaften und sonstige juristische Personen?
Bei der Gewerbeanmeldung einer Gesellschaft (GmbH, AG, OG, KG) ist der Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 6 Monate!) vorzulegen. Die Besorgung des Firmenbuchauszugs kann auch der Gewerbebehörde überlassen werden; dieser sind die Kosten dafür zu ersetzen. Sonstige juristische Personen, die nicht wie z.B. die Genossenschaften im Firmenbuch eingetragen sind, müssen ihren Bestand entsprechend nachweisen (z.B. Vereine – Eintrag im Vereinsregister).
Anlässlich der Gewerbeanmeldung ist die Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen.
12. Welche Unterlagen sind bezüglich des gewerberechtlichen Geschäftsführers vorzulegen?
Bei der Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
Nur bei reglementierten Gewerben: Unterlagen betreffend den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Unternehmerprüfungszeugnis, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse).
Bei Funktion als Angestellter: Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse mit einer Beschäftigung zu mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitzeit
schriftliche Erteilung der Anordnungsbefugnis durch die Gesellschaft (sonstige juristische Person)
schriftliche Einverständniserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend seine Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis.
13. Wie geht das Anmeldungsverfahren vor sich?
Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (z.B. per E-Mail oder Internet) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Wirtschaftskammer, bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.
Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Achtung: Bei reglementierten Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt ist aber die Rechtskraft des Bescheides abzuwarten! Auch bei einem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung ist die Rechtskraft des Feststellungsbescheides abzuwarten!
Innerhalb von drei Monaten hat die Behörde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - den Anmelder in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Originals des Auszuges aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.
Versicherungsvermittler sind erst mit Eintragung in das GISA und das Versicherungsvermittlerregister zur Gewerbeausübung berechtigt.
Einzelne Gewerbe wie z.B. Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Versicherungsvermittler müssen eine Haftpflichtversicherung/ Haftungsabsicherung nachweisen.