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Herüber­­arbeiten nach Öster­­reich - FAQs

Ant­worten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

  1. Was versteht man unter Herüberarbeiten?
  2. In welchem Staat müssen die Auftragsakquisition und die Auftragsbearbeitung erfolgen?
  3. Wer ist Unternehmer aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz?
  4. Dürfen Arbeitnehmer beim Herüberarbeiten ohne Einschränkung eingesetzt werden?
  5. Welche Voraussetzungen müssen für das Herüberarbeiten erfüllt werden?
  6. Wo ist die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung zu erstatten?
  7. Wann kann der Befähigungsnachweis entfallen?
  8. Wann erfolgt eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation?
  9. Wann darf mit dem Herüberarbeiten begonnen werden?
  10. Muss die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung nur einmal erfolgen?
  11. Gelten für Italienische Staatsangehörige bzw. Gesellschaften mit Niederlassung bzw. Sitz in der Region Trentino-Südtirol für das Herüberarbeiten besondere Regeln?
  12. Welchen Beschränkungen unterliegen Unternehmer aus Drittstaaten beim Herüberarbeiten? 


1. Was versteht man unter Herüberarbeiten?  

Herüberarbeiten ist das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten (Arbeiten) durch (ausländische) Unternehmer, die weder über Sitz noch Niederlassung in Österreich verfügen. Als gewerbliche Tätigkeiten sind nur Dienstleistungen zu verstehen. Warenlieferungen ausländischer Händler und Erzeuger nach Österreich sind ohne Einschränkungen gewerberechtlicher Art möglich. 

2. In welchem Staat müssen die Auftragsakquisition und die Auftragsbearbeitung erfolgen?

Die Auftragsakquisition und die Auftragsbearbeitung müssen vom Sitz des ausländischen Unternehmers in seinem Niederlassungsstaat aus erfolgen. Die Einrichtung eines ständigen "Bestell- oder Kundenbetreuungsbüros“ in Österreich stellt bereits eine Niederlassung dar und setzt die Anmeldung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung voraus. 

3. Wer ist Unternehmer aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz?

Als derartige Unternehmer sind anzusehen: 

  • Staatsangehörige bzw. Gesellschaften eines EU/EWR-Vertragsstaates (= alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) mit Niederlassung bzw. Sitz im Gebiet eines EU/EWR-Vertragsstaates.
  • Staatsangehörige bzw. Gesellschaften mit Niederlassung bzw. Sitz in der Schweiz

Die grenzüberschreitende Tätigkeit durch Schweizer Unternehmer ist auf 90 Arbeitstage pro Jahr begrenzt. 

4. Dürfen Arbeitnehmer beim Herüberarbeiten ohne Einschränkung eingesetzt werden?

Unternehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen seit 1.5.2011, Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien seit 1.12.2013, Unternehmer aus Kroatien seit 1.7.2020 volle Freizügigkeit für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. 

5. Welche Voraussetzungen müssen für das Herüberarbeiten erfüllt werden?

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein freies Gewerbe, dann kann die Dienstleistung ohne vorherige Behördenschritte erbracht werden. Eine Anzeige der Dienstleistungserbringung ist nicht erforderlich. Es sind aber die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten.     

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe, hat der EU/EWR- bzw. Schweizer Unternehmer nachzuweisen, dass er den Befähigungsnachweis nach der österr. Gewerbeordnung erbringt und mindestens ein Monat vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Anzeige an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erstattet hat.

Bei Vorlage eines zwischen Österreich und Deutschland anerkannten Meisterprüfungs­zeugnisses (z.B. Bäcker, Dachdecker, Tischler) ist die Befähigung jedenfalls gegeben. 

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist ein Gewerbeentziehungsgrund gegeben, hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft das Herüberarbeiten zu verbieten!

6. Wo ist die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung zu erstatten?

Die Anzeige ist vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung beim Bundesminister für für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten.

Formulare für die Dienstleistungsanzeige sind auf der Homepage des BMWA abrufbar.

7. Wann kann der Befähigungsnachweis entfallen?

Der Nachweis der inländischen Befähigung oder der Anerkennung der ausländischen Berufserfahrung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder der Feststellung der individuellen Befähigung ist nicht erforderlich wenn

  • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung absolviert wurde oder
  • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zwar nicht reglementiert ist, aber der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

8. Wann erfolgt eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation? 

Eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist bei bestimmten Gewerben, wie Baugewerbe, Elektrotechnik, Ingenieurbüros vorgesehen. Abhängig von der Qualifikation des Dienstleisters kann in diesem Fall ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. 

9. Wann darf mit dem Herüberarbeiten begonnen werden? 

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Anzeigen zu überprüfen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, ist die Dienstleistungserbringung zu untersagen. 

Ansonsten ist dem Antragsteller binnen 1 Monat der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mittzuteilen, welche Unterlagen allenfalls fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

Reagiert der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum Ablauf des 2. Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen nicht, darf die Dienstleistung erbracht werden.

10. Muss die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung nur einmal erfolgen? 

Die Anzeige ist jeweils nach Ablauf 1 Jahres zu erneuern, wenn ein weiteres Herüberarbeiten beabsichtigt ist. 

Formulare für die Erneuerungsanzeige sind auf der Homepage des BMAW abrufbar.

11. Gelten für Italienische Staatsangehörige bzw. Gesellschaften mit Niederlassung bzw. Sitz in der Region Trentino-Südtirol für das Herüberarbeiten besondere Regeln?

Diese dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten in Tirol und Vorarlberg ausführen, wenn 

  • sie die betreffende gewerbliche Tätigkeit in der Region Trentino – Südtirol befugt ausüben und
  • dasselbe Recht den österreichischen, in Tirol oder Vorarlberg ansässigen Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften eingeräumt wird.

Bei reglementierten Gewerben muss der österreichische Befähigungsnachweis durch Trentiner oder Südtiroler Unternehmer zwar nicht erbracht werden. Dem Rauchfangkehrer-, Waffen-, Sprengungsunternehmensgewerbe, den Gewerben Versteigerung beweglicher Sachen und Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten dürfen aber auf dieser Rechtsgrundlage nicht ausgeführt werden. 

12. Welchen Beschränkungen unterliegen Unternehmer aus Drittstaaten beim Herüberarbeiten?

Als Drittstaaten gelten alle Staaten außerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz. Für Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehörigkeit zu einem Drittstaat gelten folgende Regelungen: 

  • Unternehmer aus einem Staat, der Mitgliedstaat des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) ist, sind derzeit nur berechtigt Geschäfte "anzubahnen“, dürfen aber weder eine Verkaufstätigkeit noch eine Dienstleistungstätigkeit in Österreich ausführen. Ein Tätigwerden ist nur mittels inländischer Zweigniederlassung einer juristischen Person oder einer österr. Tochtergesellschaft möglich; dort dürfen lediglich Schlüsselkräfte (Personen mit Leitungsfunktion oder besondere Knowhow-Träger) beschäftigt werden.
  • Unternehmer aus Drittstaaten, die nicht WTO-Mitgliedstaaten sind, bedürfen einer Gleichstellung mit Bescheid des Landeshauptmannes mit Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften eines WTO-Mitgliedstaates mit den für diese geltenden Beschränkungen. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausführung der Tätigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Von der Gruppe der Staaten, die nicht Mitglied des WTO sind, sind für Österreich vor allem Bosnien und Montenegro von wirtschaftlicher Bedeutung.

Stand: 02.03.2023

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