Kostenvoranschlag - Allgemeiner Überblick

Informationen zu Begriff, Bestimmungen und Rechtsfolgen

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Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Je nach dem, an wen sich der Kostenvoranschlag richtet, können sich hinsichtlich Kostenüberschreitung und Entgeltlichkeit andere Rechtsfolgen ergeben.

Was ist ein Kostenvoranschlag?

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht. Je nachdem, ob sich der Kostenvoranschlag eines Unternehmers an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer richtet, können sich hinsichtlich Kostenüberschreitungen und Entgeltlichkeit unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.  

Da Kostenvoranschläge vor Vertragsabschluss in Auftrag gegeben werden, kommt eine Regelung in den AGB zu spät. Eine vertragliche Vereinbarung über Unverbindlichkeit bzw. Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages hat daher unbedingt vor dessen Erstellung zu erfolgen.

Abgrenzung des Kostenvoranschlages zu

  • Angebot/Offert: Bei einem Angebot handelt es sich um den Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen. Einem Angebot wird häufig ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt.
  • Pauschalpreis: Dabei wird ein verbindlicher Gesamtpreis vereinbart, der in der Regel nicht offenlegt, wie er berechnet wurde. Ein zugesagter Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Gegenstück dazu wäre der Regiepreis, bei dem die Berechnung anhand der tatsächlichen Leistungseinheiten erfolgt.
  • Schätzungsanschlag: Darunter versteht man die überschlagsmäßige und unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten eines Werkes.

Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Grundsätzlich ist zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.  

Verbindlicher Kostenvoranschlag

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag (mit Richtigkeitsgarantie) ist der Unternehmer an den genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgelts dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden.  

Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt.

Ausnahme:

Ausnahme: Hat jedoch der Besteller die Mehrkosten durch Änderungswünsche oder Zusatzaufträge verursacht, können diese Kosten jedenfalls – also auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag – zusätzlich verrechnet werden. Um Beweisschwierigkeiten über die tatsächliche Auftragserteilung zu vermeiden, sollte vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten die schriftliche Zustimmung für die konkreten Zusatzkosten eingeholt werden!

Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Beim unverbindlichen (freibleibenden) Kostenvoranschlag garantiert der Unternehmer nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz entsprechender Sorgfalt des Unternehmers kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Besteller kommen.

Gegenüber Unternehmern ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich – d.h. sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.

Überschreitung des Kostenvoranschlages

Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. In diesem Fall muss der Besteller geringfügige Kostenüberschreitungen akzeptieren.

Im Falle einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Besteller dies unverzüglich, unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe sofern abschätzbar, mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind, der Bestellter mit Überschreitungen rechnen musste oder bereits davon weiß. Der Besteller hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen. Oder er tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück – dann hat er dem Unternehmer natürlich die bereits geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. Was „beträchtlich“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Versäumt der Unternehmer die Verständigung des Bestellers oder erfolgt sie verspätet, so verliert er jeglichen Mehranspruch.

Ausnahme: Hat jedoch der Besteller die Mehrkosten durch Änderungswünsche oder Zusatzaufträge verursacht, können diese Kosten jedenfalls – also auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag – zusätzlich verrechnet werden. Um Beweisschwierigkeiten über die tatsächliche Auftragserteilung zu vermeiden, sollte vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten die schriftliche Zustimmung eingeholt werden. Wenn kein Nachtragsangebot gelegt wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten ein angemessenes Entgelt anfällt.

Auch bei einem bloßen Schätzungsanschlag ist der Unternehmer – analog zum unverbindlichen Kostenvoranschlag – verpflichtet, eine voraussichtliche beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten dem Kunden anzuzeigen.

Unterschreitung des Kostenvoranschlages: Ist der Kostenvoranschlag zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.  

Ist ein Kostenvoranschlag für den Kunden kostenpflichtig?

Da die Erstellung eines Kostenvoranschlages oftmals mit großem Aufwand verbunden ist, stellt sich regelmäßig die Frage der Entgeltlichkeit.  

Gegenüber Verbrauchern

Nach dem Konsumentenschutzgesetz hat ein Verbraucher ein Entgelt für die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch einen Unternehmer nur dann zu bezahlen, wenn er vorher auf die Zahlungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Gegenüber Unternehmern

Ist die Erstellung eines Kostenvoranschlages mit aufwändigen Vorarbeiten, wie z.B. Berechnungen, Messungen, Erstellung von Plänen, verbunden bzw. stellt der Kostenvoranschlag ein selbstständiges Werk dar, so kann gegenüber einem Unternehmer ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt werden. Um Rechtsunsicherheiten im Vorhinein auszuschließen, empfiehlt sich auch gegenüber Unternehmern eine eindeutige vertragliche Vereinbarung.

Resümee

Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern sind verbindlich und unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.  
Kostenvoranschläge gegenüber Unternehmern sind im Zweifel unverbindlich und entgeltlich. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hilft Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Stand: 08.03.2023