Lächelnde Person mit Schürze steht in Kunstatelier, im Hintergrund Regale mit Töpferwaren und Staffelei mit Bild
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Künstlerische Tätigkeit - Kunsthandwerk - Restaurierung

Ist für eine künstlerische Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig und welche Abgrenzungen zum Kunsthandwerk sind zu beachten?

Lesedauer: 3 Minuten

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob für eine künstlerische Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig ist und welche Abgrenzungen zum Kunsthandwerk zu beachten sind. 

Künstlerische Tätigkeit - Ausübung der schönen Künste

Die Ausübung der schönen Künste ist vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Die Gewerbeordnung versteht darunter eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig. Als Kunstzweige kommen etwa Bildhauerei, Malerei, Architektur, Kunstfotografie, künstlerische Textilgestaltung, Filmkunst, Schnitzkunst u.v.a.m. in Frage. Die Ausübung künstlerischer Tätigkeit erfordert oft eine Abgrenzung zu den der Gewerbeordnung unterliegenden Kunstgewerben.

Kunstgewerbe

Darunter werden verschiedenste Tätigkeiten verstanden, die die Erzeugung von Gebrauchs- und Ziergegenständen nach eigenen Entwürfen zum Gegenstand haben. Die eigenschöpferisch künstlerische Arbeit ist mit dem Entwurf abgeschlossen. Die Ausführung selbst erfordert keine künstlerischen, sondern die eigentlichen handwerklichen Fähigkeiten.

Die jeweilige kunstgewerbliche Tätigkeit ist für die Gewerbeanmeldung dem für die Ausführung dieser Arbeiten in Frage kommenden Gewerbe zuzuordnen, z.B. Kunsttischlerei dem Tischlerhandwerk. Als Kunstgewerbe gelten insbesondere: Kunstschlosserei, Emailleure, Kunstschmiede, Gold- und Silberschmiede, Metalldesigner (= Ziseleure und Graveure), Hinterglasmaler, Glasbläser, Vergolder und Staffierer, Bildhauer, Fotografen u.a.m. Kunstgewerbliche Tätigkeiten, die nicht unter die oben angeführten Gewerbe fallen, können z.B. als Erzeugung von kunstgewerblichen Gegenständen in Form eines freien Gewerbes angemeldet werden (z.B. Erzeugung von Modeschmuck aus unedlen Metallen und Silberdraht).

Maler und Bildhauer unterliegen der Gewerbeordnung, wenn sie von Werken Kopien anfertigen und dazu keine eigenen schöpferischen Fähigkeiten erforderlich sind. Insbesondere fallen Holz- und Steinbildhauer, die herkömmliche Motive (z.B. Heiligenfiguren) mit traditionellen handwerklichen Methoden fertigen, unter die Gewerbeordnung.

Restaurierung

Die Restaurierung von Kunstwerken ist nur dann als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen, wenn für die Wiederherstellung eines Kunstwerks nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind. Tätigkeiten, die dies nicht erfordern, unterliegen der Gewerbeordnung. Sie fallen wiederum dann vielfach in den Umfang reglementierter Gewerbe wie z.B. Bildhauer, Steinmetze, Stukkateure, Vergolder u.a.m. und können nur dann den Gegenstand eines freien Gewerbes bilden, wenn sie nicht vom Vorbehaltsbereich eines reglementierten Gewerbes erfasst sind.

Beurteilung im Einzelfall

Die gewerberechtliche Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Vorfrage ist idR die sozialversicherungsrechtliche, aber auch die steuerrechtliche Zuordnung. Dabei ist ausschlaggebend die Feststellung, ob die Tätigkeit eher reproduzierend erfolgt oder ob eine Auftragsarbeit nicht nur nach thematischen, sondern sogar nach inhaltlichen Vorgaben ausgeführt wird. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eigentümlicher geistiger Leistungen hilft hier nicht weiter, da auch ein „gewerbliches Produkt“, wie etwa Modefotografie dem Urheberrechtsschutz unterliegt.  

Entscheidung durch eine Künstlerkommission nach K-SVFG

Freiberuflich bildende Künstler sind seit dem 1.1.2001 grundsätzlich nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert („Neue Selbständige“). Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) definiert den Künstler in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst und in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen als Person, die im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Im Zweifelsfall entscheidet eine Künstlerkommission, die sich aus Vertretern der Künstlervereinigungen und der Verwertungsgesellschaften zusammensetzt, anhand der vorzulegenden Unterlagen und Werkproben autonom mit einem Gutachten. Diese Gutachten werden ausschließlich für Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Fonds (Beitragszuschuss/Ruhendmeldung) erstellt. 

Weiterführende Informationen sind auf der Website des Künstler-Sozialversicherungsfonds bzw. im Leitfaden zum Beitragszuschuss abrufbar. 

Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens 

Die Feststellung der Künstlereigenschaft kann unter Umständen auch im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens (z.B. wegen unbefugter Ausübung eines Kunstgewerbes) durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. 

Hinweis: Im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübte Tätigkeiten eines handwerksmäßigen Kunstgewerbes fallen dann nicht unter die Gewerbeordnung, wenn sie ohne Dienstnehmer, ohne spezielle Gerätschaften und nur wirtschaftlich untergeordnet ausgeübt werden! 

Zusammenfassung 

Wesentliche Beurteilungskriterien für die Einzelfallentscheidung, ob Kunst oder Kunsthandwerk vorliegt, ergeben sich in den einzelnen Rechtsbereichen wie folgt:

  • Gewerberecht: Künstler sind mit ihrer Tätigkeit von der Gewerbeordnung ausgenommen und brauchen keine Gewerbeberechtigung. Es entsteht damit auch keine WK-Mitgliedschaft. Für kunstgewerbliche Tätigkeiten trifft die Ausnahme von der Gewerbeordnung nicht zu.

  • Sozialversicherung: Gewerbetreibende als Einzelunternehmer sind in der Kranken- und Pensionsversicherung im GSVG   pflichtversichert und im ASVG unfallversichert. Kunstschaffende sind grundsätzlich als Neue Selbständige nach GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und im ASVG unfallversichert. Im Zweifelsfall entscheidet eine Künstlerkommission mittels Gutachten, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.

  • Steuerrecht: Gewerbetreibende erzielen nach dem Einkommensteuergesetz idR Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Künstler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit unterliegen dem ermäßigten USt-Steuersatz von 13%. Daher prüft die Finanzbehörde ebenfalls sehr genau, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. 

Stand: 02.03.2023

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