Fokus auf Hände einer Person, die Akten durchblättert
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Letztwillige Verfügung - anwendbar auf letztwillige Verfügungen, die nach dem 31.12.2016 errichtet werden - FAQs

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde das Recht der letztwilligen Verfügungen in vielen Punkten neu geregelt. Die Änderungen gelten für letztwillige Verfügungen, die nach dem 31.12.2016 errichtet werden. Im Folgenden wird die neue Rechtslage dargestellt.

Lesedauer: 3 Minuten

  1. Was ist eine letztwillige Verfügung?
  2. Wann ist eine letztwillige Verfügung erforderlich bzw. sinnvoll?
  3. Welche letztwilligen Verfügungen kann man überhaupt treffen?
  4. Welche Testamentsformen gibt es grundsätzlich?
  5. Ist auch ein mündliches Testament gültig?
  6. Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Vermächtnis?
  7. Wie kann ich sicherstellen, dass meine letztwillige Verfügung nach meinem Tod nicht unberücksichtigt bleibt?
  8. Was ist eine Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung?
  9. Was ist ein Erbvertrag?
  10. Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

1. Was ist eine letztwillige Verfügung?

Der Verfügende kann zu Lebzeiten durch einseitige, jederzeit widerrufliche, formgebundene Erklärung bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll und damit die gesetzliche Erbfolge seinem Willen gemäß abändern. Testament und Vermächtnis sind die wichtigsten letztwilligen Verfügungen, ebenso gehört (im weiteren Sinn) die Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung dazu. 

2. Wann ist eine letztwillige Verfügung erforderlich bzw. sinnvoll?

Wenn die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden soll (z.B. Lebensgefährte soll erben) oder eine bestimmte Vermögensaufteilung beabsichtigt ist (Kind A soll das Unternehmen, Kind B die Eigentumswohnung erhalten). 

3. Welche letztwilligen Verfügungen kann man überhaupt treffen?

Der Verfügende kann insbesondere bestimmen, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein soll, wer als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt werden soll, dass bestimmte Auflagen, Bedingungen, Befristungen einzuhalten sind, ob jemand enterbt werden soll. 

4. Welche Testamentsformen gibt es grundsätzlich?

Alle Testamentsformen unterliegen strengen Formvorschriften. Man unterscheidet grundsätzlich: 

  • eigenhändiges Testament: eigenhändig geschrieben und unterschrieben;
  • fremdhändiges Testament: Text per PC oder von Dritten geschrieben, Unterschrift des Verfügenden samt eigenhändigem Zusatz (z.B. „das ist mein letzter Wille“) sowie Unterschrift dreier gleichzeitig anwesender Zeugen als Testamentszeugen samt eigenhändigem Zusatz (z.B. „als Testamentszeuge) auf der Testamentsurkunde. Dabei muss ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang der Unterschriften mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, bestehen. Nicht ausreichend ist, dass sich die Unterschriften auf einem losen Blatt befinden, das nur die Unterschriften enthält;
  • gemeinschaftliches Testament: nur zwischen Ehegatten oder Verlobten, sonstige Formvorschriften sind einzuhalten;
  • notarielles und gerichtliches Testament: mündlich oder schriftlich.

5. Ist auch ein mündliches Testament gültig?

Ein notarielles und ein gerichtliches Testament können auch mündlich errichtet werden. Vom Notar bzw. Gericht wird über den letzten Willen ein Protokoll angefertigt und hinterlegt. Ansonsten kommt ein mündliches Testament nur als Nottestament infrage, sofern unmittelbare Gefahr besteht, dass der Verfügende stirbt oder seine Testierfähigkeit verliert unter Mitwirkung zweier Zeugen. Allerdings verliert das Nottestament 3 Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. 

6. Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Vermächtnis?

Mit einem Testament werden eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt. Der Erbe erhält keine konkreten Vermögenswerte, sondern erwirbt den Nachlass als solchen. Mehrere Erben teilen sich den Nachlass entsprechend ihren Erbquoten. Der bzw. die Erbe(n) tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Verstorbenen (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Der Erbe übernimmt daher nicht nur Aktiva, sondern auch Schulden des Verstorbenen. Demgegenüber werden mit einem Vermächtnis bloß einzelne Vermögenswerte zugewendet. Der Vermächtnisnehmer haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Verstorbenen, er übernimmt das Vermächtnis jedoch mit allfälligen Belastungen (z.B. Pfandrecht). 

7. Wie kann ich sicherstellen, dass meine letztwillige Verfügung nach meinem Tod nicht unberücksichtigt bleibt?

Alle bei einem Notar oder bei Gericht hinterlegten letztwilligen Verfügungen werden bei dem von der österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) gemeldet. Auch Rechtsanwälte sind zur Registrierung letztwilliger Verfügungen in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Register verpflichtet. Sie können bei ihnen hinterlegte letztwillige Verfügungen beim ZTR melden oder diese in einem eigenen – vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten – Register registrieren. Bei jedem Todesfall fragt der zuständige Notar diese Register ab und erfährt so, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung getroffen hat und wo diese hinterlegt ist.

8. Was ist eine Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung? 

 Sie ist auch eine letztwillige Verfügung im weiteren Sinn. Der Versicherungsnehmer kann in seinem Lebensversicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person bestimmen (idR widerruflich). Im Erbfall wird die Versicherungssumme vom Versicherer dem Begünstigten direkt ausbezahlt und fällt nicht in den Nachlass. 

9. Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist ein zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Verlobten abgeschlossener Vertrag, mit dem man sich gegenseitig verpflichtet, dem anderen den künftigen Nachlass zu überlassen. Ein Erbvertrag kann nur über drei Viertel des Vermögens abgeschlossen werden, ist unwiderruflich und bedarf zu seiner Wirksamkeit des Notariatsaktes.

10. Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Darunter versteht man einen notariatsaktpflichtigen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Sache nach seinem Tod überlässt. Der Geschenkgeber bleibt bis zu seinem Tod Eigentümer, darf die Sache aber nicht veräußern. Der Geschenknehmer kann die Sache erst nach dem Tod des Geschenkgebers fordern. 

Stand: 29.07.2021