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Offene Gesell­schaft (OG) - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

  1. Was ist eine Offene Gesellschaft?
  2. Spielt die (voraussichtliche) Unternehmensgröße eine Rolle?
  3. Wie wird eine Offene Gesellschaft gegründet?
  4. Wie haften die Gesellschafter?
  5. Wie wird die Firma einer Offenen Gesellschaft gebildet?
  6. Wer führt die Geschäfte?
  7. Wer vertritt die Gesellschaft?
  8. Benötigt die Offene Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung?
  9. Wie erfolgt die Gewinnverteilung?
  10. Ist die Offene Gesellschaft ein selbständiges Steuersubjekt?
  11. Wer ist in einer Offenen Gesellschaft sozialversichert?
  12. Wodurch endet eine Offene Gesellschaft?

1. Was ist eine Offene Gesellschaft?

Die Offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind. Sie besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, die für Gesellschaftsschulden persönlich, solidarisch und unbeschränkt haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische Personen sein. 

Die OG steht für jede erlaubte Tätigkeit - einschließlich ideelle, freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche sowie vermögensverwaltende - zur Verfügung.  

2. Spielt die (voraussichtliche) Unternehmensgröße eine Rolle?

Zur Gründung und Eintragung einer OG im Firmenbuch spielt die Unternehmensgröße keine Rolle. 

Für die Frage der Rechnungslegungspflicht sind aber sehr wohl bestimmte Kennzahlen maßgeblich. Unternehmerisch tätige Personengesellschaften sind nämlich dann rechnungslegungspflichtig, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als 700.000 EUR Umsatz pro Jahr erzielen. Die Rechnungslegungspflicht gilt in diesem Fall ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Übersteigen jedoch die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr 1,000.000 EUR, so besteht die Rechnungslegungspflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr. 

3. Wie wird eine Offene Gesellschaft gegründet?

Die Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag ab. Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben - Schriftlichkeit ist aber anzuraten. Die Gesellschaft ist zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Gesellschafter anzumelden. Die Unterschriften sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Die OG entsteht ausnahmslos erst mit Eintragung im Firmenbuch, die Eintragung wirkt also konstitutiv. 

4. Wie haften die Gesellschafter?

Die Gesellschafter haften 

  • persönlich, also mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen

  • unbeschränkt

  • solidarisch, dh nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld

  • primär, dh der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen. 

5. Wie wird die Firma einer Offenen Gesellschaft gebildet?

Eine OG kann entweder eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma haben. Auch bloße Geschäftsbezeichnungen können den Firmenkern bilden. Der Name eines Gesellschafters muss nicht in der Firma angeführt werden. Die Gesellschaft muss jedoch zwingend einen Rechtsformzusatz verwenden. Die Firma muss daher die Bezeichnung "Offene Gesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung z.B. "OG" enthalten. 

Grundsätzlich muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. 

6. Wer führt die Geschäfte?

Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungsbefugt. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind aber möglich. Für außergewöhnliche Maßnahmen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich.

7. Wer vertritt die Gesellschaft

Vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter und zwar jeder für sich allein. Im Gesellschaftsvertrag können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Regelungen sind im Firmenbuch einzutragen.

8. Benötigt die Offene Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung?

Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung, welche auf die Gesellschaft lautet, erforderlich.

Zusätzlich ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig, der alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

Dieser muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder

  • ein persönlich haftender, vertretungsbefugter Gesellschafter oder

  • ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sein.

9. Wie erfolgt die Gewinnverteilung?

Auf Basis des Jahresabschlusses gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wie auch ein Verlust wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. 

10. Ist die Offene Gesellschaft ein selbständiges Steuersubjekt?

Die OG gilt nicht als selbständiges Steuersubjekt, sondern für die Ermittlung der Einkommensteuer ist vielmehr der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt.

Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der OG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Firmenbuchauszuges innerhalb eines Monates ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen, die Steuernummern der Gesellschafter beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt. 

11. Wer ist in einer Offenen Gesellschaft sozialversichert?

Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung im GSVG, wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

12. Wodurch endet eine Offene Gesellschaft?

Die Gesellschaft wird u.a. beendet durch

  • Kündigung durch einen Gesellschafter: Für die Kündigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss für das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist gegenüber allen anderen Gesellschaftern erklärt werden. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist jedoch nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge haben soll und die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll.

  • Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund: Durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund aufgrund einer Klage eines Gesellschafters.

  • Beschluss der Gesellschafter: Einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht.

  • Konkurs der Gesellschaft oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

  • Tod eines Gesellschafters: Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der OG.

Stand: 20.11.2023

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