Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Bescheidbeschwerde

Voraussetzungen, Fristen und weitere Bestimmungen

Lesedauer: 7 Minuten

Mit Beschwerde kann eine Verfahrenspartei unter bestimmten Voraussetzungen einen Bescheid anfechten.

Voraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde

Eine Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid. In der Regel wird ein Bescheid auch als solcher bezeichnet. Ein Bescheid ist dadurch charakterisiert, dass er von einer Verwaltungsbehörde an eine individuell-konkrete Person (natürliche oder juristische Person) in Ausübung der Hoheitsverwaltung ergangen ist und entweder Rechte/Pflichten begründen, ändern oder aufheben soll. Während eines Verwaltungsverfahrens kann der das Verfahren leitende Beamte auch Verfahrensanordnungen treffen. Verfahrensanordnungen sind verfahrensleitende Verfügungen (z.B. die Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder die Gewährung der Akteneinsicht). Gegen Verfahrensanordnungen ist eine selbständige Beschwerde nicht möglich. Erst gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid ist eine Beschwerde möglich, in der auch Einwendungen gegen vorangegangene Verfahrensanordnungen geltend gemacht werden können. 

Weiters ist es erforderlich, dass kein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und der Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (dazu siehe unten).

Über die Beschwerde entscheidet das zuständige Bundes- oder Landesverwaltungsgericht. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder bei einer Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Wer kann eine Beschwerde erheben?

Das Rechtsmittel der Beschwerde kann grundsätzlich nur von einer Verfahrenspartei eingebracht werden. Zumeist ist die Verfahrenspartei mit dem Antragsteller, der die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens beantragt hat, ident (z.B. Beantragung der Genehmigung einer Betriebsanlage). Manche Gesetze räumen bestimmten Personen, die nicht Antragsteller sind, jedoch von den Auswirkungen eines Verfahrens betroffen sind, Rechte ein. So ist z.B. der Nachbar in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder in einem Bauverfahren zu den Verhandlungen zu laden und er kann dort auch Einwendungen erheben. Auch diese Personen sind Verfahrenspartei und ihnen steht grundsätzlich ein Beschwerderecht zu, das sich jedoch nur auf die ihnen durch die Gesetze speziell eingeräumten subjektiven Rechte bezieht.

Nach manchen Gesetzen kommt auch verschiedenen Behörden Parteistellung zu (sogenannte Organparteien), sodass auch diese eine Beschwerde erheben können (z.B. Umweltanwalt).

Von besonderer Bedeutung für die Beschwerde ist weiters, dass die Parteistellung noch nicht „verloren“ gegangen ist. Dies ist vor allem bei jenen Personen möglich, die nicht mit dem Antragsteller, der die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, ident sind (z.B. Nachbarn). Die Parteistellung geht dann „verloren“, wenn von der Behörde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben wurde, die bekannten Parteien (z.B. Nachbarn und sonstige Beteiligte, die ein nach dem materiellen Gesetzen subjektives Recht haben) davon verständigt wurden, unbekannte Beteiligte durch Edikt die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten und nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Durch den Verlust der Parteistellung verliert die Partei ihre Rechte (z.B. Einwendungen im Verfahren zu machen) und insofern auch das Beschwerderecht bezüglich eines ergangenen Bescheides. 

Beachte:
Versäumt ein Antragsteller, dessen Antrag zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, die öffentliche Verhandlung, so führt dies nicht zum Verlust der Parteistellung.

Wo muss man eine Beschwerde einbringen?

Einzubringen ist eine Beschwerde bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. 

Tipp:
Eine „Orientierung“ bietet zumeist die Rechtsmittelbelehrung, in der unter anderem die Einbringungsbehörde angegeben ist. 

Innerhalb welcher Frist ist die Beschwerde einzubringen?

Für die Einbringung der Beschwerde besteht eine 4-wöchige Frist (sofern nicht in den Materiengesetzen Abweichendes vorgesehen ist). Diese Frist beginnt mit der Zustellung, allenfalls mit der mündlichen Verkündung des Bescheides zu laufen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so bewirkt dies die Rechtskraft des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht zurückzuweisen.  

Abweichendes gilt, wenn der Beschuldigte während der oben genannten Beschwerdefrist einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers stellt. In diesem Fall wird die Beschwerdefrist unterbrochen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Gewährung einer Verfahrenshilfe, wenn er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Wird dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers stattgegeben, so beginnt die Beschwerdefrist mit jenem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verfahrenshilfeverteidiger zugestellt wird.

Wie wirkt sich die Beschwerde auf den angefochtenen Bescheid aus?

Grundsätzlich kommt einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Dies hat zur Folge, dass die in dem angefochtenen Bescheid auferlegten Leistungen vorläufig nicht zu erbringen sind, die zuerkannten/aberkannten Rechte vorläufig nicht eintreten und die allenfalls getroffenen Feststellungen nicht verbindlich sind.

Nach manchen Materiengesetzen bestehen jedoch gesetzliche Ausschlüsse der aufschiebenden Wirkung.

Auch wenn eine Beschwerde grundsätzlich aufschiebend wirkt, so kann die Behörde im Vorverfahren die aufschiebende Wirkung des Bescheides ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Auch das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aus diesem Grund ausschließen.

Welchen Inhalt muss die Beschwerde haben?

Der wesentliche Inhalt einer Beschwerde besteht aus folgenden Teilen:

Beschwerdeerklärung:

In der Beschwerdeschrift muss der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet (z.B. Geschäftszahl) sowie die belangte Behörde (= Behörde, die den Bescheid erlassen hat) bezeichnet werden. Weiters ist es notwendig anzugeben, ob der gesamte Bescheid oder bloß einzelne Teile davon angefochten werden.

Beschwerdebegründung:

Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu bezeichnen. Als Gründe für eine Beschwerde kommen z.B. in Betracht:

  • die Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde,
  • eine Aktenwidrigkeit: die zur Entscheidung führenden Gründe finden keine Deckung in den Aktenunterlagen,
  • materielle Rechtswidrigkeit: die Behörde wendet eine auf den Sachverhalt „unpassende“ Rechtsnorm an bzw. interpretiert eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus,
  • der Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig: die Behörde müsste zur Entscheidungsfindung weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können,
  • mangelhafte Beweiswürdigung: die Behörde hat im Verfahren vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt,
  • unzweckmäßige Ermessensausübung: die Behörde hat eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich ein Ermessen einräumt, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt,
  • wesentliche Verfahrensverstöße: es wurde z.B. der Partei ohne gesetzliche Basis keine Akteneinsicht gewährt; 

Antrag (= Begehren):

Dadurch wird ausgedrückt, was man mit der Beschwerde eigentlich erreichen möchte. Der Antrag kann entweder lauten, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos beseitigt werden soll oder, dass er in eine bestimmte Richtung abgeändert werden soll.

Ebenfalls erforderlich sind Angaben, welche es ermöglichen zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (In der Regel wird das Zustelldatum anzugeben sein.)

Beachte:
Es können im Beschwerdeverfahren auch noch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die der den Bescheid erlassenden Behörde nicht bekannt waren. (Kein „Neuerungsverbot“!)

Tipp:
Ratsam ist es, vor der Abgabe der Beschwerde den Rat einer rechtskundigen Person einzuholen. 

Gang des Verfahrens

Grundsätzlich hat über die Beschwerde das zuständige Verwaltungsgericht zu entscheiden. Vor dem Verwaltungsgericht hat auch die belangte Behörde Parteistellung. Doch besteht auch die Möglichkeit, dass die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde innerhalb von 2 Monaten selbst noch einmal in Form einer Beschwerdevorentscheidung über den gegenständlichen Sachverhalt entscheidet. Damit wird der Behörde die Gelegenheit gegeben, erforderliche Ermittlungsergänzungen vorzunehmen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist nicht verpflichtend, sie liegt vielmehr im Ermessen der Behörde. Hat die entscheidende Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, so kann man mit einem sogenannten Vorlageantrag binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der entscheidenden Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Einer Begründung bedarf es dafür grundsätzlich nicht. Wird jedoch der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, so hat diese die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren vorzubringen.

Ein rechtzeitig erhobener und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat. (vgl. oben „Wie wirkt sich die Beschwerde auf den angefochtenen Bescheid aus?“).

Das Verwaltungsgericht hat sodann über die Beschwerde grundsätzlich selbst zu entscheiden. Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden. Vielmehr hat es diesen an Hand der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Beschwerdegründe und beantragten (neuen) Beweismittel selbst festzustellen. Das Verwaltungsgericht kann den Bescheid der belangten Behörde aufheben und in der Sache eine neue Entscheidung treffen oder den Bescheid der belangten Behörde bestätigen.

Hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen. Die belangte Behörde hat sodann einen neuen Bescheid zu erlassen, wobei sie an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

Zu einer Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht kommt es dann, wenn die Berufung unzulässig war (z.B. wenn gar kein Bescheid der belangten Behörde vorliegt) oder die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (z.B. die Beschwerdefrist ist abgelaufen). Zurückweisung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass weder das Verwaltungsgericht, noch die belangte Behörde in der Sache selbst eine neue Entscheidung zu treffen hat. Vielmehr bleibt der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in Kraft (Ausnahme: Wenn überhaupt kein Bescheid vorliegt).

Besteht ein Anwaltszwang?

Grundsätzlich bedarf es zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Verwaltungsbescheid keines Rechtsanwaltes. Ein Rechtsanwalt ist jedoch erforderlich, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden soll.

Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens

Kosten

Als Grundsatz gilt, dass die Beteiligten, die Kosten, die ihnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsen, selbst zu tragen haben (Grundsatz der Kostenselbsttragung). Für die Kosten der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte gilt der Grundsatz der amtswegigen Kostentragung. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Kosten der Behörde (z.B. Barauslagen, Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben).

Gebühren

Eingaben an die Verwaltungsgerichte sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Pauschaleingabegebühr für eine Beschwerde beträgt EUR 30,- (BuLVwG-Eingabengebührverordnung). Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. 

Stand: 19.05.2023

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