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Ver­waltungs­rechts­schutz im Gemeinde­bereich

Wirkungs­bereiche der Gemeinde

Lesedauer: 1 Minute

Mit 1.1.2014 trat ein Systemwechsel im Verwaltungsrechtsschutz in Kraft. Die administrativen Instanzenzüge wurden abgeschafft; Verwaltungsakte einer Behörde sind seither unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Eine Ausnahme bildet der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden (z.B. örtl. Baupolizei), wo von einem Entfall des administrativen Instanzenzuges grundsätzlich Abstand genommen wird.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Ein im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde ergangener Bescheid kann idR nicht unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden; vielmehr ist der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde (idR Bürgermeister bzw. Magistrat) weiterhin mit Berufung (idR an den Gemeinderat bzw. Stadtsenat) zu bekämpfen. Erst nach Erschöpfung des zweigliedrigen gemeindeinternen Instanzenzuges kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Achtung: Ausnahme!

Abweichend von diesem Grundmodell besteht die Möglichkeit, den administrativen Instanzenzug auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auszuschließen. In diesem Fall kann bereits gegen den Bescheid der (erst- und letztinstanzlichen) Gemeindebehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dies wurde beispielsweise in Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien vorgesehen.

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Für Bescheide, die von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden, kommt der Grundsatz des Entfalls des administrativen Instanzenzuges zum Tragen. Ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters (bzw. des Magistrates) kann in solchen Fällen unmittelbar beim Verwaltungsgericht bekämpft werden. Dasselbe gilt für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde, für die der administrative Instanzenzug ausgeschlossen wurde (vgl. z.B. Tirol). 

Stand: 17.05.2023

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