Person im Anzug trägt eine Brille und sitzt mit fragendem Blick an einem Schreibtisch mit Computer und hält Papier in einer Hand ein Papier und in der anderen einen Stift, im Hintergrund steht ein braunes Holzregal mit Büchern und Dekoelementen
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Voraus­setzungen für die Erlangung einer Gewerbe­berechtigung - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 6 Minuten

Die Gewerbeordnung sieht folgende allgemeine Voraussetzungen vor:

  • Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter);
  • die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung des Gewerbes
  • Fehlen von Ausschlussgründen. 
  • Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeausübung in Österreich einen Gewerbestandort, jedoch keinen inländischen Wohnsitz (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Dieser kann im EWR liegen.

Das Fehlen einzelner Voraussetzungen bewirkt, dass durch die Gewerbeanmeldung die Berechtigung zur Gewerbeausübung nicht erlangt wird. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen muss um Nachsicht angesucht werden. 

Nein. Das Fehlen der Eigenberechtigung kann nicht nachgesehen werden. 

Nein. Die einzige Möglichkeit schon vor Erlangung der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Staat diese persönliche Voraussetzung zu erfüllen, ist die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung, welche die Berechtigung zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung einschließt. Die Bedingungen zur Erlangung derartiger Aufenthaltstitel sind in fremdenrechtlichen Bestimmungen festgelegt.  

Nein. Grundsätzlich stellen nur folgende Vorstrafen einen Gewerbeausschluss- bzw. –entziehungsgrund dar:  

  • betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierte Schwarzarbeit
  • sonstige strafbare Handlungen, die eine gerichtliche Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe nach sich gezogen haben
  • bestimmte Finanzvergehen 

Zusätzlich zu den allgemein geltenden Gewerbeausschlussgründen, stellen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz - unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe - einen Ausschlussgrund für den Antritt eines Gastgewerbes dar, solange diese nicht getilgt sind. 

Bis die Strafe im Strafregister getilgt wurde. Vor diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit eines Nachsichtsansuchens vom Gewerbeausschlussgrund bei der Gewerbebehörde. 

Ja. Auch eine als Ausschlussgrund vorgesehene Strafe, welche bedingt unter Festlegung einer Probezeit verhängt worden ist, stellt einen Gewerbeausschluss- bzw. -entziehungsgrund dar, solange sie nicht getilgt ist. 

Für den Zeitraum, in welchem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird. Das ist ein Zeitraum von 3 Jahren ab Eintragung. 

Nein, seit der GewO Novelle 2002 ist dieser Ausschlussgrund entfallen. 

Ausnahme: Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Ausschlussgrund. 

Für den Zeitraum, in welchem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird oder bis zur Erteilung einer Nachsicht von diesem Ausschlussgrund.  

Für natürliche Personen und für Gesellschaften, in denen eine natürliche Person mit einem Gewerbeausschlussgrund, maßgeblichen Einfluss ausübt. Bei Versicherungsvermittlungsgewerben gelten die Gewerbeausschlussgründe auch hinsichtlich aller bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. 

Nein. Befähigungsnachweise sind nur bei den sog. reglementierten Gewerben erforderlich. Sie sind abhängig vom jeweils angemeldeten Gewerbe und können z.B. durch Meisterprüfungs-, Befähigungsprüfungs-, Schulabschluss-, Dienstzeugnis erbracht werden. 

Ja. Gesellschaften (KG, OG, GmbH, AG) und sonstige juristische Personen müssen folgende allgemeine Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen: 

  • Kein mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesenes bzw. mangels Vermögen aufgehobenes Insolvenzverfahren (Versicherungsvermittlung auch Insolvenzverfahrenseröffnung) ;
  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (jur. Person)., wie z.B. Komplementäre oder maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.
  • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers 

Im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung. Bei Nachsichten, Anerkennung und Gleichhaltung muss der Antrag spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung gestellt und darüber innerhalb der 3-Monatefrist für den Eintrag im Gewerberegister positiv entscheiden worden sein. In diesem Fall wird die Gewerbeanmeldung mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids wirksam. 

Ja. Aber nur dann, wenn die Funktion als Arbeitnehmer ausgeübt wird und keine gerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit einer Insolvenz vorliegt. Bei Versicherungsvermittlungstätigkeiten kann keine gewerberechtliche Geschäftsführung übernommen werden.

Nein. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, hat die Behörde mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides die Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen. Erst dann darf das Gewerbe ausgeübt werden, nicht schon mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. 

Versicherungsvermittlungstätigkeiten dürfen erst mit erfolgter Eintragung im Versicherungsvermittlerregister begonnen werden. Wesentliche Voraussetzung ist eine Haftungsabsicherung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung. Der Ausschlussgrund der Konkurseröffnung wirkt auch hinsichtlich der direkt mit der Versicherungsvermittlung betrauten Beschäftigten.  

Bei Ansuchen um Taxi-, Mietwagen- oder Güterbeförderungskonzessionen hat der Unternehmer seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies kann durch eine aktuelle Vermögensübersicht, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, ein verfügbares Bankguthaben und dergleichen geschehen. Bei Gesellschaften müssen mehr als 75% der Gesellschafter EWR Staatsangehörige sein. 

Darüber hinaus sind entsprechend der Anzahl der Fahrzeuge die erforderlichen Abstellplätze nachzuweisen. 

Bei der Anmeldung des Gewerbes ist der Nachweis einer entsprechenden Haftungsabsicherung zu erbringen.


Stand: 28.02.2023

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