Portrait einer Person mit Schutzbrillen und rotem Helm in Arbeitslatzhose, die großen Vorschlaghammer über Schulter geschwungen hält
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Melde­pflicht bei Bau­aufträgen

Information zu den Daten, die in die Baustellendatenbank eingetragen werden müssen

Lesedauer: 1 Minute

Seit 01.03.2019 muss der Auftraggeber bei Bauaufträgen bzw. Losen eines Bauauftrages, die die Auftragssumme von 100.000 EUR (ausnahmsweise brutto, da die Auftragssumme nach Legaldefinition des BVergG die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer ist) übersteigen, unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages bzw. Vergabe des Loses folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eintragen:

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers
  • Auftragssumme
  • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes
  • Ausführungsort
  • voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages.
  • wenn für einen bestimmten Leistungsteil nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, hinsichtlich dieses Auftragsteils:
    • Name und Anschrift des Subunternehmers
    • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes
  • wenn für einen bestimmten Leistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung:
    • Kennzahl des Auftrages
    • Name und Anschrift des tatsächlich eingesetzten Subunternehmers
    • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes
  • wenn ein nicht im Angebot bekannt gegebener Subunternehmer eingesetzt wird, unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz:
    • Kennzahl des Auftrages
    • Name und Anschrift des tatsächlich eingesetzten Subunternehmers
    • Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes

Beachte:

Immer dann, wenn die Auftragssumme eines vergebenen Bauauftrages bzw. eines vergebenen Loses eines Bauauftrages 100.000 EUR übersteigt, sind bestimmte Daten an die Baustellendatenbank zu melden. 


Dies bedeutet, dass 

  • nach Abschluss von Einzelverträgen,
  • nach Abruf aus einer Rahmenvereinbarung oder aus einem dynamischen Beschaffungssystem (der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist nicht als Vergabe eines Bauauftrages zu qualifizieren) und
  • nach Abschluss eines Rahmenvertrages

die Meldepflicht schlagend wird.

Neben den Daten des Auftragnehmers sind insbesondere die Auftragssumme, der Auftragsgegenstand sowie die im Angebot angegebenen Subunternehmer zu melden. Der Meldepflicht ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung (nach zu kommen. Nachträglich herangezogene Subunternehmer, die nicht bereits im Angebot des Auftragnehmers benannt wurden, sind gesondert zu melden. Unmittelbar nachdem die Zustimmung zur Heranziehung des nachträglichen Subunternehmers vom Auftraggeber erteilt wurde, ist die Meldung vorzunehmen.

Die Meldung erfolgt elektronisch mittels Webanwendung. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten und weitere Informationen erhält der Auftraggeber über die Homepage der BUAK. Dem Auftraggeber wird nach seiner Meldung von der BUAK die Kennzahl des Auftrages bekannt gegeben.

Stand: 01.01.2024

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