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Nahaufnahme einer weißen Überwachungskamera an einer dunklen Metallhalterung
© Rawf8 | stock.adobe.com
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

DSGVO-Konformität von Bildverarbeitung mittels Videosicherheitssystemen

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Lesedauer: 3 Minuten

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22.06.2026

Warum fällt Bildüberwachung in den Geltungsbereich von DSGVO?

Bildverarbeitungen sind für Betroffene leicht wahrnehmbar und werden von manchen Personen als besonders eingriffsintensiv wahrgenommen. Werden durch eine Videoüberwachung natürliche Personen erfasst, liegt ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung und in das Datenschutzrecht des Betroffenen vor. Wie bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten müssen daher auch bei Bildverarbeitungen die allgemeinen Voraussetzungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO 2016/679) eingehalten werden und sind daher nach denselben Regeln zu beurteilen, wie die Verarbeitung von Namen, Geburtsdaten, etc.

Welche Arten von Bildverarbeitung sind DSGVO relevant?

  1. Bildaufnahmen sind „durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellungen von Ereignissen“ im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum inklusive dabei mitverarbeiteter akustischer Informationen („Tondaten“).
  2. Ob Bilddaten dauerhaft gespeichert werden, ist allerdings nicht erheblich, denn auch eine Bildübertragung in Echtzeit (Echtzeitüberwachung) fällt unter den Geltungsbereich der DSGVO. Diese liegt dann vor, wenn Bilder von einem Ort zu einem anderen Ort übertragen werden, ohne dass eine dauerhafte Speicherung stattfindet. Da diese Art der Bildübertragung einen mit einem automatisierten Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten darstellt und somit unter die allgemeine Definition einer Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO fällt, ist sie jedenfalls von der Bedeutung dieses Begriffs erfasst.

Sämtliche Videoüberwachungssysteme, ob mit oder ohne Aufzeichnung, befinden sich folglich im Geltungsbereich der DSGVO und dementsprechend ist eine Kennzeichnung unter Verwendung eines Piktogramms nach DIN 33450 zwingend nötig.

Die Position der Kamera selbst muss nicht offengelegt werden, solange kein Zweifel daran besteht, welche Bereiche erfasst werden und die Umstände der Überwachung eindeutig beschrieben werden.

Wann kann eine Bildverarbeitung mittels Videoüberwachungssystem zulässig sein?

Eine Bildverarbeitung kann aufgrund von berechtigten Interessen zulässig sein, wenn kein „gelinderes Mittel“ zur Verfügung steht, d.h. die Überwachung „verhältnismäßig“ ist. Es muss also in jedem Fall dokumentiert werden (etwa im Verarbeitungsverzeichnis), warum der Einsatz gelinderer Mittel nicht möglich war. Dies ist notwendig, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze nachweisen zu können und damit der Rechenschaftspflicht nachzukommen. Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses können jedenfalls folgende Gründe den Einsatz einer Videoüberwachung im privaten Bereich rechtfertigen:

  • Schutz des Lebens von Personen
  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
  • Schutz des Eigentums
  • Schutz vor Vandalismus im Anlassfall

Was bedeutet das für den Errichter und den Betreiber der Videoüberwachungsanlage?

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Videoüberwachungssysteme grundsätzlich zulässig sind. Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage muss im Einzelfall evaluieren, welche Daten (d.h. welche Aufnahmebereiche) benötigt werden, um das von ihm definierte Ziel, unter Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 DSGVO), zu erreichen und das auch im Verarbeitungsverzeichnis entsprechend dokumentieren. Darüber hinaus ist durch den Betreiber eine ordnungsgemäße Beschilderung anzubringen, damit betroffene Personen entsprechend über die Videoüberwachung informiert werden.

Der Errichter muss seiner Hinweispflicht gegenüber dem Betreiber der Videoüberwachungsanlage nachkommen und ihn darauf hinweisen, dass seitens des Betreibers die DSGVO (2016/679) beim Einsatz sämtlicher Geräte zur Bildverarbeitung einzuhalten ist.

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