Person in Businesskleidung sitzt an einem Schreibtisch und markiert ein Dokument während mit einem Taschenrechner gerechnet wird, daneben liegt ein Smartphone sowie ein Notizbuch und im Hintergrund steht ein kleiner Globus
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Nachjustierung der Anwendungsvoraussetzungen für die Gewinnermittlung mittels Kleinunternehmerpauschalierung

Infos zur Veranlagung für das Jahr 2023 

Lesedauer: 1 Minute

06.12.2023

Seit 2020 können bestimmte „Kleinunternehmer“ ihre Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb absetzen. Die Höhe des Pauschales ist mit 18.900 EUR, bei Dienstleistungsbetrieben mit 8.400 EUR gedeckelt.

Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Als Gewinnermittlungsart muss die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angewendet werden. Wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Seit 2022 sind neben den pauschalierten Betriebsausgaben nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge und der GFB-Grundfreibetrag als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern unter den entsprechenden Voraussetzungen auch das Arbeitsplatzpauschale und das „Öffi-Ticket“ für Selbständige.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurden die Anwendungsvoraussetzungen neuerlich erweitert, um auch jenen Unternehmen eine Kleinunternehmerpauschalierung zu ermöglichen, die aufgrund spezieller Umsatzsteuerbefreiungen keine Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sein können wie z.B. Versicherungsmakler.

Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wird die Umsatzsteuergrenze um 5.000 EUR angehoben und beträgt somit 40.000 EUR (netto).

Möglich ist die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung auch, wenn zusätzlich zu den betrieblichen Einkünften Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind (z.B. Vermietungseinkünfte). Auch kann die Pauschalierung gewählt werden, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Versicherungsvertreter) oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde, solange die Umsatzgrenze nicht überschritten wird.

Die Pauschalierung steht grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften zu. Allerdings ist die Anwendungsvoraussetzung eines maximalen Umsatzes von 40.000 EUR (ab 2023) für die ganze Mitunternehmerschaft zu beziehen.

Ob die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

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