Detailansicht von 1-Euro-Münztürmchen vor Stromzähler mit Zahlen und kWh-Aufschrift
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Energiebesteuerung - die Kohleabgabe

Lieferant oder Verbraucher hat die Abgabe zu entrichten

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Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von Kohle (Kohleabgabe) zu beachten sind:

Was wird besteuert?

Der Abgabe unterliegen

  • die Lieferung von Kohle

  • der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger

  • der Verbrauch von selbst nach Österreich verbrachter Kohle (außer nach Jungholz und Mittelberg)

Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht besteuert werden

  • die Lieferung von Kohle an Kohlehändler zur Weiterlieferung (nicht steuerbar)

  • Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird

Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung

Eine Steuerbefreiung - im Wege der Rückvergütung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für Kohle,

  • soweit sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird,

  • die nicht zum Verheizen oder als Treibstoff (nicht energetische Nutzung) verwendet wird.

Wer hat die Abgabe zu entrichten?

Grundsätzlich hat der Lieferant der Kohle die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger bzw. des Verbrauchs von selbst nach Österreich verbrachter Kohle, der Verbraucher.  

Der Abgabenschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat zweifolgenden Monats. Außerdem ist er verpflichtet bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.

Ist die berechnete Höhe niedriger als 50 EUR, ist der Betrag nicht abzuführen. Zum letzten Fälligkeitstag (15.2.) eines jeden Jahres sind auch jene Beträge zu ent­richten, die in den jeweiligen Monaten unter der Bagatellgrenze von 50 EUR gelegen sind. 

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 0,05 EUR je kg. 


Hinweis:
Nähere Informationen finden Sie auf den eigenen Infoseiten zur Erdgasabgabe, zur Elektrizitätsabgabe sowie zur Energieabgabenvergütung.


Stand: 01.01.2022