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Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

Steuerliche Regelungen

Lesedauer: 5 Minuten

Im Einkommensteuergesetz wird regelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in einen anderen Betrieb überführt oder umgekehrt vom Ausland ins Inland verlegt werden.

In Österreich entstandene stille Reserven sollen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder ganzen Betrieben ins Ausland steuerlich erfasst, bzw. ausländische stille Reserven bei Überführungen ins Inland neutralisiert werden. Diese Wirkungen erstrecken sich auch auf sonstige Leistungen.

Tatbestände und Voraussetzungen

Folgende Falltypen der Überführung von Wirtschaftsgütern sind geregelt:

  • Überführung von Wirtschaftsgütern
    • eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in einen anderen Betrieb
    • eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in eine andere Betriebsstätte
    • einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ins Ausland in eine andere Betriebsstätte

  • die Erbringung von sonstigen Leistungen in den unter a) genannten Konstellationen an den ausländischen Betrieb bzw. die ausländische Betriebsstätte

  • Verlegung eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland

  • Verlegung einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ins Ausland

Weiters muss eine der folgenden alternativen Voraussetzungen vorliegen:

  • Der ausländische Betrieb gehört demselben Steuerpflichtigen.

  • Der Steuerpflichtige ist Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes.

  • Der Steuerpflichtige ist an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25 %, beteiligt.

  • Bei beiden Betrieben üben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle aus oder haben Einfluss darauf.

Die Bestimmungen sind auf natürliche Personen und auf Körperschaften anzuwenden und haben als allgemeine Norm Nachrang gegenüber den speziellen Regelungen des Umgründungssteuergesetzes.

Bewertung

Für die ins Ausland überführten Wirtscahftsgüter ist der Wert anzusetzen, der im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre (entspricht dem Fremdvergleichswert). Diese Bewertung ist auch vorzunehmen, wenn sonstige Umstände eintreten (unabhängig von einer Überführung), die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts von Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen.

Beim Ansatz von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Überführungsvorgänge zwischen Betriebsstätten eines einheitlichen Betriebes im Verhältnis zu Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind die Grundsätze des OECD-Musterabkommens und die Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen zu berücksichtigen.


Rechtslage bis 31.12.2015 

Unterbleiben der Steuerfestsetzung

Die Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen und die Verlegung von Betrieben (Betriebsstätten) in den
EU/EWR-Raum, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand löste ab 31.12.2004 keine unmittelbare Steuerzahlungspflicht aus, wenn ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung gestellt worden ist.

Zwar entstand die Steuerschuld für die aufgedeckten stillen Reserven sofort, eine Steuerzahlungspflicht wurde aber erst bei tatsächlicher Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (oder aus dem EU-/EWR-Raum) schlagend. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld wurde im Abgabenbescheid abgesprochen.

Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen im Ausland galt als rückwirkendes Ereignis, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Jahres der Überführung bzw. der Verlegung zur Folge hatte.

Für die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem ausländischen Betrieb (ausländische Betriebsstätte) in einen inländischen Betrieb (inländische Betriebsstätte) galten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie sie oben für die Überführung in das Ausland ausgeführt worden sind. Dies gilt insbesondere für die Bewertung nach Tauschgrundsätzen mit dem Fremdvergleichspreis.


Rechtslage ab 1.1.2016

Ratenzahlungskonzept

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde die Anwendung des bisherigen Nichtfestsetzungskonzeptes (auch im privaten Bereich) erheblich eingeschränkt. Seit 1.1.2016 kommt es grundsätzlich zu einer sofortigen Besteuerung von stillen Reserven bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat

Privater Bereich 

Die Möglichkeit auf Nichtfestsetzung und Steuerstundung durch Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung bleibt nur im außerbetrieblichen Bereich für Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen:

  • für den Wegzug einer natürlichen Person (Ansässigkeit im EU/EWR-Staat) und
  • für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) an andere natürliche Personen in der EU.

Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Nicht-EU/EWR-Staat sowie ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.

Betrieblicher Bereich 

Im betrieblichen Bereich wurde das Nichtfestsetzungskonzept durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. Die Abgabenschuld ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten: 

  • Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten in einen EU/EWR-Staat.
  • Bei sonstigen Umständen, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts von Österreich gegenüber einem EU/EWR Staat führt.

Das Ratenzahlungskonzept kommt mit sämtlichen EU- und EWR-Staaten zur Anwendung, da eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe sowohl mit Norwegen als auch seit 2014 mit Liechtenstein und seit 2017 mit Island besteht.


Info Brexit:

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU erfolgte mit Ablauf des 31.1.2020. Das Austrittsabkommen sah eine Übergangsperiode bis zum 31.12.2020 vor, während der das Vereinigte Königreich in jeder Hinsicht weiterhin als Mitgliedsstaat der EU behandelt wurde. Ertragsteuerliche Folgen traten demnach erst mit Ablauf dieser Übergangsperiode, somit ab 1.1.2021 ein.

Nach der Übergangsperiode ist das Vereinigte Königreich im Bereich der Ertragsteuern wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr.    

In Bezug auf die Wegzugsbesteuerung ergeben sich für Unternehmen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes folgende Änderungen: Im Falle eines Wegzugs kommt es zur sofortigen Besteuerung. Ein Antrag auf Ratenzahlung kann nicht mehr gestellt werden.  

Für Unternehmen, die bereits vor Auslaufen der Übergangsperiode weggezogen sind, und die anlässlich des Wegzugs vor 2016 die Nichtfestsetzung bzw. ab 2016 die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben, führt das spätere Auslaufen der Übergangsperiode zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten oder Festsetzung der Steuer. 


Entrichtung der Raten

Die Raten sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig werden. 

Offene Raten sind insoweit sofort fällig zu stellen, als

  • Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden.
  • der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
  • der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
  • der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.

Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen. 

Das Ratenzahlungskonzept gilt auch für die Zuwendung an eine ausländische Stiftung in der EU oder im EWR-Gebiet sowie für Umgründungen. 

Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind die Raten gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. Juni des Folgejahres fällig wird. 

Bewertung 

Werden Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. 

Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts von Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind für die Wirtschaftsgüter ebenfalls die maßgeblichen Werte eines völlig unabhängigen Betriebes anzusetzen. 

Bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde
(z.B. Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich), sind die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen. 

Stand: 01.04.2023