Auf einem Tisch liegen mehrere Stapel Papiere. Die Hände einer Person greifen nach dem Stapel
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Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Wie man Beschwerden bei Abgabenbehörden einbringen kann

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Hat die Abgabenbehörde (BMF, Finanzamt, Zollbehörde) einen Bescheid erlassen, kann man diesen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpfen – mit der sogenannten Bescheidbeschwerde. Eine Bescheidbeschwerde ist zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Im Beschwerdeverfahren gibt es kein Neuerungsverbot. Das heißt, es können bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachenbeweise und Anträge eingebracht werden. Allerdings kann die Rechtsmittelbehörde im Zuge des Rechtsmittel-verfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann somit auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen erlassen werden. Man spricht dann von "Verböserung".  

Die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht werden. Diese Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und läuft in der Regel ab der Zustellung des Bescheides. Die Beschwerdefrist ist auf Antrag verlängerbar. Hierfür muss ein Antrag auf Fristverlängerung mit einer Begründung (z. B. Krankheit) eingebracht werden. Die Entscheidung über die Verlängerung der Beschwerdefrist liegt im Ermessen der Behörde. 

Die Beschwerde muss grundsätzlich schriftlich eingebracht werden. Auch eine Einbringung über FinanzOnline ist zulässig. 

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid muss folgende Inhalte aufweisen:

  • die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet: z.B. Einkommen-steuerbescheid für das Jahr 2023
  • eine Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: z.B. Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Gewährung des Vorsteuerabzuges
  • eine Begründung: diese soll darlegen, warum der Bescheid in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig und deshalb durch einen neuen geänderten Bescheid zu ersetzen ist 

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es bleiben daher bescheidmäßig festgesetzte Abgaben fällig, eine Beschwerde hemmt weder Fälligkeit noch Zwangsvollstreckung. Deshalb muss der geschuldete Abgabenbetrag zunächst bezahlt werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Die Aussetzung der Einhebung hemmt Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung. Wird allerdings der Beschwerde nicht stattgegeben, fallen in der Folge Aussetzungszinsen an.

Stand: 20.03.2024