Zwei Personen stehen in Werkshalle und sichten Dokumente, eine Person trägt Arbeitskleidung
© pressmaster | stock.adobe.com

Gewerbeordnung - § 82b-Prüfung

Regelmäßige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b Gewerbeordnung (GewO) 1994 für genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen

Lesedauer: 1 Minute

Für jede genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ist eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994 durchzuführen. Anlagen, die im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO genehmigt sind, müssen nur alle sechs Jahre auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid) überprüft werden, alle übrigen Anlagen alle fünf Jahre. Die Prüfung kann vom Anlageninhaber selbst oder einem Betriebsangehörigen durchgeführt werden, so diese „geeignet und fachkundig“ sind. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die im Betrieb bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren ist.

Diesem Thema widmet sich die WKO-Broschüre "Regelmäßige Prüfung von Betriebsanlagen nach § 82b GewO 1994".

Stand: 01.01.2023