Tiroler Tourismusförderung
Für Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
Einstellungen
Förderungswerber
Antragsberechtigt sind unter den Investitionsschwerpunkten „Neuausrichtung/Übernahme/Barrierefreiheit Hotellerie“, „Qualitätsverbesserung kleiner Beherbergungsbetriebe“, „Angebotsverbesserung Gastronomie“, „Tiroler Wirtshäuser“, „Touristische Infrastruktureinrichtungen“
- Kleinst- und Kleinunternehmen (KU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft,
- erwerbswirtschaftliche Betreibende von touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanten Infrastruktureinrichtungen (z.B. Bäder, Campingplätze, Bootsvermietung, Minigolfplätze, Freizeitparks, Kinos, Tanzschulen, Tennis- und Tischtennisplätze inkl. Tennishallen, Ballonfahr- und Hänge- bzw. Gleitschirmunternehmen, Raftingunternehmen, etc.),
- Mittlere Unternehmen (MU) sind auch unter den Schwerpunkten „Personalinfrastruktur" und „Digitalisierung“ antragsberechtigt.
Förderungszweck
- Ziel dieser Förderung ist die Sicherung der positiven Entwicklung des Tourismus in Tirol zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.
- Förderwürdig sind Investitionen, die eine wesentliche Verbesserung der Betriebsstruktur und/oder eine Verbesserung des Angebotes im Bereich der kleinstrukturierten Tiroler Tourismuswirtschaft zum Ziel haben.
Förderungsgegenstand
Im Rahmen der Tiroler Tourismusförderung können Investitionsvorhaben gefördert werden, die vorwiegend den nachstehend angeführten Investitionsschwerpunkten entsprechen - pro Förderschwerpunkt kann nur ein Förderansuchen innerhalb von zwei Jahren (gerechnet ab Einreichdatum) eingebracht werden.
- Neuausrichtung/Übernahme/Barrierefreiheit Hotellerie
- Qualitätsverbesserung kleiner Beherbergungsbetriebe
- Angebotsverbesserung Gastronomie
- Tiroler Wirtshäuser
- Personalinfrastruktur
- Touristische Infrastruktureinrichtungen
- Digitalisierung
Ausschlussgrund
- Bis auf den Förderschwerpunkt „Personalinfrastruktur“ ist eine Förderung von Vorhaben in Gemeinden mit mehr als 500.000 Gästenächtigungen pro Jahr ausgeschlossen.
- Weiters sind Vorhaben, die in Betriebsanlagen gem. § 74 Abs. 1 GewO 1994 mit mehr als 300 Gästebetten wirksam werden, grundsätzlich von einer Wirtschaftsförderung des Landes Tirol ausgeschlossen.
Art und Ausmaß der Förderung
Basisförderung:
- Die Investitionsförderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 5 % der förderbaren Kosten.
Regionalbonus (Osttirol):
- Im nationalen Regionalförderungsgebiet kann ein Bonus von bis zu 2,5 % gewährt werden.
Bonus für Personalinfrastruktur:
- Für Projekte unter dem Schwerpunkt „Personalinfrastruktur“ kann ein Aufschlag von bis zu 2,5 % gewährt werden.
Wirtshausbonus
- Für Projekte unter dem Schwerpunkt „Tiroler Wirtshäuser“ gilt für Investitionsmaßnahmen bestehender Betriebe ein Aufschlag von bis zu 2,5 % und bei Betriebsübernahmen bzw. Revitalisierungen von bis zu 5 %.
Wirtshausprämie „Übernahme“:
- Diese beträgt max. € 20.000, -- pro Unternehmen. Die Prämie kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
Nachhaltigkeitsbonus:
- Ein zusätzlicher Bonus von € 5.000, -- kann beantragt werden, wenn der/die Fördernehmer:in oder seine/ihre Produkte oder Dienstleistungen im laufenden Kalenderjahr oder in den letzten beiden zurückliegenden Kalenderjahren eine anerkannte Auszeichnung, Preis, Zertifizierung und dergleichen im Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Energiebereich erhalten haben (z.B. TRIGOS-Preis, Bio-Zertifizierung eines anerkannten Prüfinstitutes, österreichisches Umweltzeichen, EU Ecolabel, etc.).
Digitalisierung:
- Für Projekte unter dem Schwerpunkt „Digitalisierung“ kann eine Förderung von max. 10% der förderbaren Kosten bei mittleren Unternehmen und max. 20% der förderbaren Kosten bei kleinsten und kleinen Unternehmen gewährt werden.
Die Förderungsbemessungsgrundlagen sind in den jeweiligen Investitionsschwerpunkten wie folgt festgelegt:
- „Neuausrichtung/Übernahme/Barrierefreiheit Hotellerie
- Mindestbemessungsgrundlage € 100.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 700.000,--
- „Qualitätsverbesserung kleine Beherbergungsbetriebe“
- Mindestbemessungsgrundlage € 20.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 100.000,-
- „Angebotsverbesserung Gastronomie“
- Mindestbemessungsgrundlage € 20.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 700.000,--
- „Tiroler Wirtshäuser“
- Mindestbemessungsgrundlage € 20.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 700.000,--
- Personalinfrastruktur
- Mindestbemessungsgrundlage € 40.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 2,0 Mio.
- Touristische Infrastruktureinrichtungen
- Mindestbemessungsgrundlage € 100.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 2,0 Mio.
- Digitalisierung
- Mindestbemessungsgrundlage € 20.000,--, max. Bemessungsgrundlage € 100.000,--
Einreichung
Einreichung vor Beginn des Förderprojektes bei:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Sachgebiet Wirtschaftsförderung
Heiliggeiststr. 7-9
6020 Innsbruck
T +43 512 508 3217
F +43 512 508 743235
M wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.