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Person mit blauer Arbeitskleidung und blauer Kappe sowie Schutzhandschuhen hält ein Blech bei einem Kamin
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Sparte Gewerbe und Handwerk

FAQ zum Handwerkerbonus

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Förderaktion

Lesedauer: 31 Minuten

19.07.2025

Was wird gefördert? Wer kann Förderungen beantragen? Antworten auf häufig gestellte Fragen zur praktischen Umsetzung des Handwerkerbonus.

In den Eingabefeld können die Fragen und Antworten nach Schlagwörtern wie z.B. "Schlussrechnung" durchsucht werden.

Fragen & Antworten

Der Handwerkerbonus ist eine Förderungsmaßnahme des österreichischen Bundes für Handwerkerarbeiten. Er soll die Bauwirtschaft und Handwerksbetriebe in Österreich unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in privaten Wohn- und Lebensbereichen schaffen und unsere Bürger finanziell entlasten.

Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss die Wohneinheit, an dem die Arbeitsleistungen durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Die Antragstellerin / der Antragsteller muss volljährig sein.

Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen (gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung – siehe dazu auch Frage 30 und Frage 31) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Eine detaillierte Beschreibung dazu finden Sie in Frage 17 - Frage 19.

Siehe hierzu auch: Liste der durch den Handwerkerbonus geförderten Leistungen

Für Leistungen im Jahr 2025: Antragsstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026

Achtung:
Abweichung dieser Daten aus budgetären Gründen möglich

Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto–Kosten (ohne Umsatzsteuer). Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Maßnahmen beträgt die maximale Förderhöhe 1.500 Euro pro Förderwerber/in sowie Wohneinheit. Die Betragsgrenzen gelten in den jeweiligen Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.

Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Rechnung mindestens EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Ein Förderantrag kann mehrere Rechnungen beinhalten. Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.

Rechnungen mit einer ausgewiesenen Arbeitsleistung unter EUR 250,00 (ohne Umsatzsteuer) werden für die Berechnung der Förderung nicht berücksichtigt. Diese Untergrenze von EUR 250,00 gilt auch für Einzelanteile laut Umlageschlüssel bei Wohnungs- oder Eigentumsgemeinschaften. Die Abwicklungsstelle behält sich vor, Betragskorrekturen vorzunehmen.

Ganz einfach, ab 1. März 2025 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at das Antragsformular ausfüllen.

  • am Schnellsten funktioniert dies mit der ID Austria
  • Sollten Sie noch keine ID Austria besitzen, dann muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein) auf dem das Foto des Fördernehmers / der Fördernehmerin und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.

Weitere Informationen zur Antrags­stellung – inkl. Erklär-Videos

Ein Dritter kann den online Antrag für mich / mit mir ausfüllen (Bekannter, Familie aber auch der ausführende Handwerksbetrieb).
 
Bei Gemeindeämtern gibt es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung
 
Wichtig: Die Förderwerberin / Der Förderwerber ist alleinig für die Richtigkeit der Anga[1]ben im Förderantrag verantwortlich. Eine Haftung eines Dritten, der der Förderwerberin / dem Förderwerber bei der Antragsstellung behilflich ist, besteht nicht.
 
Bitte beachten Sie, dass bei Unterstützung Dritter im Antragsformular ein „Verzicht auf elektronische Kommunikation“ möglich ist. Eine Information über den Antragsverlauf erfolgt in solchen Fällen nur über die Hotline bzw. kann dieser über den Online-Statuscheck Handwerkerbonus – Statusabfrage eingesehen werden.

Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie:

Zur Legitimation: ID Austria

  • Sollten Sie noch keine ID Austria haben, muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein), auf dem das Foto der Fördernehmerin / des Fördernehmers und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.
  • Eine Rechnung, die den Anforderungen des Handwerkerbonus entspricht.
  • Nachweis der erfolgten Zahlung an den Leistungserbringer, z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem

Wichtig zu beachten:

  • der Name der Fördernehmerin / des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung zwingend übereinstimmen
  • Die Zahlungsbestätigung muss nicht auf die Förderwerberin lauten.
  • Bei Barbezahlung: Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.

Es ist kein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem erforderlich, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht. In einem solchen Fall ist eine Bestätigung des beauftragten Unternehmens vorzulegen.

Rechnungen mit Arbeitsleistungen, die bei einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder der EU zur Förderung eingereicht wurden (z.B. Raus aus Öl und Gas Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem), Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) und daraufhin eine Förderung zugesprochen wurde, sind nicht förderfähig. Auf dürfen Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistungen dürfen nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein. Nach Erhalt des Handwerkerbonus kann für einen nicht geförderten Differenzbetrag (z.B. bei Rechnungsbeträgen über 7.500 Euro) eine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden. Geförderte Darlehen führen nicht zum Ausschluss der Förderung.

Beispiele:

  • Bundesförderung/Handwerkerbonus - Nein.
  • Landesförderung/Handwerkerbonus – Nein.
  • Zinsgestützte Darlehen/Handwerkerbonus – Ja.

Bei einem etwaig nicht geförderten Differenzbetrag (z.B. bei Rechnungsbeträgen über 7.500 Euro) kann eine weitere öffentliche Förderung für diesen Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.


Ja. Für den Rechnungsbetrag über 7.500 Euro kann eine weitere Bundes- oder Landesförderung bei einer anderen Förderstelle beantragt werden. Die Tatsache, dass ein Handwerkerbonus gewährt wurde, scheint auf dem Transparenzportal des Bundes auf und ist somit ersichtlich.

Nein. Die Rechnung mit den Arbeitskosten, die beim Handwerkerbonus zur Förderung eingereicht wird (das sind Arbeitskosten von bis zu 7.500 Euro im Jahr 2025), darf noch bei keiner anderen öffentlichen Förderstelle zur Förderung eingereicht worden sein.

Pro Antragstellerin / Antragsteller und Jahr bzw. solange Budgetmittel vorhanden sind, kann nur EIN Förderungsantrag, gegebenenfalls mit mehreren Rechnungen, gestellt werden.

Ja. Jedoch müssen die Anträge von unterschiedlichen dort gemeldeten Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzern gestellt werden. Die Förderung ist mit 1.500 Euro (2025) pro Wohneinheit und Jahr beschränkt. Wurde für einen Antrag bereits die maximale Förderungshöhe für eine Wohneinheit gewährt, kann für weitere Anträge für dieselbe Wohneinheit keine Förderung mehr vergeben werden.

Des Weiteren können andere dort gemeldete Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzer für ihre Wohneinheit nicht dieselben Rechnungen für einen neuerlichen Antrag beilegen, sondern es müssen verschiedene Arbeitsleistungen und somit auch getrennte Schlussrechnungen eingereicht werden, damit beide Anträge förderfähig sind.


Beispiel:
Frau X und Herr Y könnten für ihre gemeinsame Wohnung jeweils einen Förderungsantrag mit unterschiedlichen Schlussrechnungen stellen, die maximale Förderung für die gesamte Wohnung (= Wohneinheit) ist mit 1.500 Euro pro Jahr begrenzt.


Wenn eine bereits durch den Handwerkerbonus geförderte Wohneinheit von allen bisher dort gemeldeten Personen aufgegeben wird und von einer nachfolgenden Förderwerberin / einem nachfolgenden Förderwerber bezogen wird, kann diese/r - unabhängig von bisherigen Auszahlungen um eine erneute Förderung ansuchen. Ein solcher Wechsel ist beschränkt und muss im Zentralen Melderegister dokumentiert sein.

Nein. Auch wenn im ersten Antrag die maximale Förderungshöhe nicht ausgeschöpft wurde, kann kein weiterer Antrag für diese Wohneinheit von Ihnen gestellt werden. Wenn in dieser Wohneinheit aber z.B. noch eine weitere volljährige Person ihren Wohnsitz hat, kann diese einen Antrag für den Differenzbetrag auf die maximale Förderhöhe von 1.500 Euro stellen.

Ja, stehen für 2025 Förderungsmittel zur Verfügung, kann 2025 ein neuerlicher Antrag zur Förderung weiterer Handwerkerleistungen gestellt werden.

Förderfähig sind Rechnungen, die von Gewerbetreibenden nach Abschluss aller Arbeiten an die Auftraggeberin / den Auftraggeber gestellt. Daher können Rechnungen über Anzahlungen, Mietkauf oder Ratenvereinbarungen mit dem Gewerbebetrieb nicht gefördert werden.

Zusätzliche Bestätigungen zu ausgestellten Rechnungen werden nicht akzeptiert.

Die Arbeitsleitung muss auf der Schlussrechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Pauschalrechnungen sind dann zulässig, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.

Im Falle eines Generalunternehmens muss die Gesamt-Arbeitsleistung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmens muss in der Rechnung des Generalunternehmens nicht separat ausgewiesen sein.

In folgendem Zeitraum werden Leistungen anerkannt:

  • für 2025: Arbeiten, die frühestens am 1. Jänner 2025 begonnen werden und bis spätestens 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind.

Eine Einreichung ist ausschließlich für Leistungen möglich, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.

Eine Wohneinheit ist eine in sich abgeschlossene Wohnung (die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet / bestimmt ist − z.B. Wohnungsabschlusstür, sanitäre Mindestausstattung) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus oder eine einzelne Wohnung in einem mehrgeschoßigen Wohnbau. Die Wohneinheit muss sich im Inland befinden und der Förderwerberin / dem Förderwerber als Haupt- oder Nebenwohnsitz dienen.

Zum Wohnraum zählen jene Bereiche, die Sie zu eigenen, dauernden Wohnzwecken nutzen, wie z.B. Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Vorzimmer usw.

Stiegenhäuser, Gänge, Waschküchen, Müllräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume und Lifte im mehrgeschossigen Wohnbau werden dem Wohnraum zugerechnet.

Zum Lebensbereich zählen alle privat genutzten Bereiche außerhalb des Wohnbereiches, die sich auf dem privaten Grundstück mit der Wohnsitzadresse der Antragstellerin / des Antragstellers befinden. Dazu gehören z.B. Außenanlagen, Gärten, Terrassen, Balkone, Pools, Teiche, Garagen, Carports, Zäune, gepflasterte Wege und Plätze.

Bei einem Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten (z.B. zwei Wohnungsabschlusstüren, zwei Wohnungen mit jeweils sanitären Mindeststandards), z.B. Zweifamilienhaus, Doppelhaus, Haus mit Einliegerwohnung usw. kann für jede Wohneinheit unabhängig voneinander ein Förderungsantrag gestellt werden. Hier müssen für die durchgeführten Arbeiten getrennte Rechnungen von den jeweilig in den getrennten Wohneinheiten gemeldeten Personen gelegt werden.

Ja. Sie können auch als Mieterin / Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Förderungsantrag im Rahmen des "Handwerkerbonus" stellen, sofern sie an dem Ort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet haben.

Arbeitsleistungen in Wohnungen müssen ebenso im Zusammenhang mit einer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privatem Wohn- und Lebensbereich stehen und von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

Nein. Um eine Förderung erhalten zu können, müssen Sie das Wohnobjekt, für welches Sie um Förderung ansuchen, für eigene Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Ja. Arbeitsleistungen in einem mehrgeschoßigen Wohnbau sind förderfähig, auch wenn diese nicht direkt von der Förderwerberin / vom der Förderwerber bezahlt wurden. Jede einzelne Wohnungsnutzerin / Jeder einzelne Wohnungsnutzer kann für seine / ihre Wohnung einen Antrag stellen.

Die Kosten für die Arbeitsleistung, die in einer Gesamtrechnung endabgerechnet werden (z.B. Arbeiten an der Fassade, im Stiegenhaus usw.) und das gesamte Gebäude betreffen, sind aliquot – nach dem Schlüssel der Eigentumsverhältnisse − für die jeweilige Wohnung förderfähig. Bitte beachten Sie, dass dabei die Untergrenze von EUR 250,- für einzelne Anteile laut Umlageschlüssel gilt.

Die Gesamtrechnung muss dabei nicht auf den jeweiligen Nutzer lauten. Der auf die jeweilige Wohneinheit entfallende Kostenbetrag, sowie eine Überweisungsbestätigung, dass die Rechnung (z.B. von der Hausverwaltung) tatsächlich bezahlt wurde, muss vorgelegt werden.

Es können ausschließlich Arbeitsleistungen gefördert werden, die in privat genutzten Wohn- und Lebensräumen von einem befugten Gewerbetreibenden erbracht werden. Inhaltlich muss in der Schlussrechnung erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung am privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt wurde.

Wird eine Wohneinheit nicht nur privat, sondern auch betrieblich genutzt und betreffen die eingereichten Arbeitskosten beide Nutzungsverhältnisse (z.B. Dach, Stiegenhaus), so sind die Arbeitskosten im Antragsformular entsprechend dem betrieblichen Nutzungsverhältnis zu reduzieren. Unter Anmerkungen können Sie im Antragsformular Erklärungen dazu machen.


Beispiele:
Arbeitskosten von 1.000 Euro netto, das Gebäude wird zu 50 % privat und zu 50 % betrieblich genutzt: Im Antragsformular sind 500 Euro netto einzugeben und unter Anmerkungen die Mischnutzung zu vermerken.

Arbeitskosten von 2.000 Euro netto, das Gebäude wird zu 60 % privat und zu 40 % betrieblich genutzt: Im Antragsformular sind 1.200 Euro netto bei den Arbeitskosten einzugeben und unter Anmerkungen die Mischnutzung zu vermerken.


Ja. Sie können eine Förderung beantragen, sofern Sie in der geförderten Wohneinheit (mit Nebenwohnsitz) gemeldet sind.

Der Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich ist erforderlich, um den Antrag einbringen zu können.

Nein. Die Förderung von Arbeitsleistungen, die an einem Objekt außerhalb von Österreich durchgeführt werden, ist nicht möglich.

Ja. Sie können einen Förderungsantrag für Arbeitsleistungen, die an Ihrem Nebenwohnsitz durchgeführt werden, stellen. Bitte beachten Sie, dass jede Förderwerberin / jeder Förderwerber im Rahmen des "Handwerkerbonus" pro Jahr nur für eine Wohneinheit und nur einmal eine Förderung erhalten kann. Dieser eine Förderungsantrag darf nur Arbeitsleistungen enthalten, die in ein und derselben Wohneinheit (Haupt- oder Nebenwohnsitz) durchgeführt wurden.

Im Rahmen des Handwerkerbonus sind auch Leistungen grundsätzlich förderfähig, welche z.B. bei der Beseitigung von Hochwasser- und Sturmschäden verstärkt nachgefragt werden:

  • Abwasserbehandlung
  • Entrümpelung, jedoch nur die Räumung – der Abtransport der Abfälle ist nicht förderfähig.
  • Kanalräumung und die Wartung von Abscheide- und Kläranlagen

Bitte achten Sie darauf, dass die Kosten für die reine Arbeitsleistung auf den Rechnungen deutlich von den nicht förderfähigen Kosten, wie Anfahrt oder Entsorgung, getrennt ausgewiesen werden. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass Arbeitsleistungen, die bereits durch den Katastrophenfonds, durch andere Unterstützungsinstrumente oder Versicherungen abgedeckt sind, nicht zusätzlich durch den Handwerkerbonus gefördert werden. Entsorgungskosten zählen nicht zu den förderfähigen Arbeitsleistungen im Rahmen des Handwerkerbonus. Damit sind Kosten für die Abfallsammlung und –behandlung im Handwerkerbonus nicht förderbar.

Ja. Die Erweiterung vom privaten Wohn- und Lebensbereich ist förderfähig (z.B. Ausbau des bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachbodens zur Schaffung von Wohnraum, Umbauten der Terrasse zu einem Wintergarten, Errichtung einer Garage oder von Pools und Teichen, etc.).

Unter Arbeitsleistung versteht man die Arbeitszeit eines befugten Gewerbetreibenden, welche für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung Ihres Wohn- und Lebensbereiches aufgebracht wird. Es werden folglich nur Arbeitsleistungen gefördert, die im privaten Wohn- und Lebensbereich erbracht werden.

Vorarbeiten im Zuge der Herstellung bzw. Werkstattarbeiten bestimmter Gewerbe sind dann förderfähig, wenn diese eindeutig zur Herstellung eines förderfähigen Bauteils not-wendig sind (z.B. Maßanfertigung wie Geländer, Stiegen, Türen, Einbaumöbel oder bearbeitete Metall- bzw. Blechteile für den späteren Einbau).

Fahrtkosten, sowie Planungs- und Beratungskosten sind NICHT förderfähig.

Entsorgungskosten, Mietkosten, Kosten an beweglichen Gütern oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Auflagen im Rahmen des Handwerkerbonus sind ebenfalls nicht förderfähig.

Gefördert werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von für private Zwecke genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Wohneinheit muss im Inland liegen. Förderfähig sind nur Arbeiten an Objekten bzw. Gegenständen, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind/werden. Das sind unbewegliche Gegenstände, wie z.B. Mauern, Böden, Dach, Einbaumöbel, Terrassen, Pools, Gartenzäune; Garage, Carport.

Förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • Malerarbeiten
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden
  • Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung von Installationen, ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
  • Schädlingsbekämpfung (z.B. Holzwurmbekämpfung)
  • Wartungsarbeiten für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind förderfähig (z.B. Wartung von Heizungsanlagen). Nicht förderfähig sind Wartungsarbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder Aufträge durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Schornstein-Kehrarbeiten).
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
  • Verglasungen einer Loggia
  • Pflastern / Asphaltieren von Flächen und Wege (Zu- und Einfahrt usw.)
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u.dgl.), wenn diese nicht mit infrastrukturellen Tätigkeiten im öffentlichen Raum in Verbindung stehen.
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten (z.B. Terrasse, Zaun), ausgenommen reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumkontrolle, Austriebspritzung gegen Schädlinge, u.dgl
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, es handelt sich dabei um Außenanlagen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, wenn sich diese auf dem Grundstück mit der Wohnadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers befinden.

Nicht förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • Arbeiten im Zusammenhang mit freistehenden Möbeln, Bildern und sonstigen Einrichtungsgegenständen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind
  • Arbeiten an Bereichen außerhalb des privaten Wohn- und Lebensbereichs (also auf einem anderen Grundstück als die Wohnsitzadresse)
  • Aufgrund gesetzlicher und behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Schornsteinkehrarbeiten)
  • Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise)
  • Ablesedienste und Abrechnungen bei Verbrauchszählern (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung)
  • Kosten abseits von der reinen Arbeitsleistung, z.B. Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z.B. Materialeinsatz, Geräte, Kleinmaterial),
  • Kosten der Entsorgung: Entsorgungskosten können beim "Handwerkerbonus" nicht geltend gemacht werden. Bitte achten Sie darauf, dass in den zur Förderung eingereichten Schlussrechnungen die Arbeits- und Entsorgungskosten in separaten Kostenpositionen angeführt werden. Nur so können die Kosten für die Arbeitsleistungen anerkannt werden.
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen
  • Arbeitsleistungen von Ziviltechnikern, staatlich befugten Architekten, Ingenieurbüros und Ingenieurkonsulenten
  • Kosten für Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg aus elektronischen Aufzeichnungssystemen (z.B. Registrierkassen) bar beglichen werden.
  • Kosten für Arbeitsleistungen, die noch nicht vollständig beglichen wurden (z.B. Inanspruchnahme eines Mietkaufs, Ratenvereinbarung mit dem Gewerbebetrieb)
  • Kosten, die mittels Pauschalrechnungen (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitskosten) vorgewiesen werde, es sei denn, die Pauschale enthält ausschließlich Arbeitskosten.
  • Kosten für reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Austriebspritzung gegen Schädlinge, Baumpflege
  • Kosten für die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
  • Arbeitsleistungen des Handelsgewerbes, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung keinen besonderen Stellenwert einnimmt (z.B. Baustoff-, Holz-, Eisenhandel)

Ja, die eingereichten Fördersummen sind um ausgenutzte Kostenreduktionen (Skonto, Rabatte) zu reduzieren. Nur die tatsächlich bezahlten Arbeitsleistungen (exkl. Transportod. Lieferkosten, Anfahrtskosten, Entsorgungsgebühren) können gefördert werden und müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.

Leistungserbringer muss ein Unternehmen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragspartners des EWR-Abkommens sein, der im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung einer förderbaren Leistung erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt. Für Unternehmen, die außerhalb Österreichs ansässig sind und dem reglementierten Gewerbe vorbehaltene Tätigkeiten ausüben, ist eine gültige Anzeige im Dienstleistungsregister erforderlich (siehe Dienstleistungsregister extern).  Auch muss die Entsendung der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter nach Österreich bei der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesministerium für Finanzen gemeldet worden sein (siehe Meldung einer Entsendung nach Österreich).

Im Folgenden finden Sie eine Liste der unter anderem zulässigen Gewerbe, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung einen besonderen Stellenwert einnimmt und damit förderfähige Leistungen im Handwerkerbonus erbringen: 

  • Baumeister
  • Baugewerbetreibende
  • Bodenleger
  • Brunnenmeister
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Erdbeweger
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Landschaftsgärtner
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Holzbaugewerbetreibende
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Pflasterer
  • Spengler
  • Sprengunternehmer
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler, Bautischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)

Auf der Webseite WKO Firmen A-Z: Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z oder auf der Website Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Abfrage - Suchkriterien (gisa.gv.at) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes hat.  

Bei ausländischen Unternehmen: Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt via E-Mail unter handwerkerbonus@bhag.gv.at an uns und senden Sie mit Ihrer Anfrage den Namen des Unternehmens, die genaue Anschrift sowie die ausgestellte Rechnung des Unternehmens zu.

Nein. Die förderfähige Arbeitsleistung kann nur von einem Österreichischen Unternehmen durchgeführt werden, welches im WKO Firmen A-Z oder im GISA aufscheint.

Das Unternehmen muss über die entsprechende Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes verfügen. Die Rechnung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und den Richtlinien des Handwerkerbonus sowie den Vorgaben des Unternehmensgesetzes 1994 entsprechen. Zudem muss die Währung in EURO ausgewiesen werden.
 
Die Rechnung muss für die Einreichung daher folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Arbeitsleistung muss separat ausgewiesen werden.
  • Der Ort der Leistungserbringung muss enthalten sein (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, ggf. Tür-, und Stiegen-Nummer, wenn vorhanden).
  • Die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz müssen erfüllt sein:
    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
    • Name und Anschrift des Kunden
    • Art und Umfang der Leistung
    • Entgelt, Ausstellungsdatum
    • Rechnungsnummer
    • Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung mit Angabe der Suffix EX-Nummer
    • ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein. Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis: Die Arbeitsleistung muss auf der Rechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Zusätzliche Bestätigungen zu ausgestellten Rechnungen werden nicht akzeptiert. Teilrechnungen können ausschließlich im Zuge von jahresübergreifenden Arbeiten berücksichtigt werden.

Ja, dabei muss die Gesamt-Arbeitsleistung in der Schlussrechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmers muss in der Rechnung des Generalunternehmers nicht separat ausgewiesen sein.

Nein. Vermittlungsentgelte sind keine förderfähigen Arbeitsleistungen.

Nein. Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die ihre im Inland gelegene Wohneinheit für private Wohnzwecke nutzen und dort Handwerkerarbeitsleistungen zur Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung durchführen lassen.

Wenn durch eine Neueinreichung die Kriterien für die Förderung erfüllt sind (wie z.B. Vollständigkeit der Unterlagen), ist eine neuerliche Einreichung möglich.

Wenn eine Ablehnung aufgrund von ausgeschöpften Fördermitteln erfolgt, kann keine weitere Beantragung erfolgen.

Einbaumöbel sind Möbel, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküche, eingebaute Sitzbänke).

Nein. Gefördert werden Arbeitsleistungen nur an unbeweglichen Gegenständen, also an jenen, die fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden sind.

Ja, sofern die Arbeitsleistung (Montage) in der Schlussrechnung des Handelsbetriebes separat ausgewiesen ist.

Die Arbeitskosten für die Montage sind förderfähig, nicht förderfähig sind die Arbeitskosten für die Herstellung der Standardkomponenten.

Nein. Pro Förderwerberin / Förderwerber und Jahr kann nur einmal ein Antrag für eine Wohneinheit gestellt werden. Pro Förderungsantrag können nur Schlussrechnungen ein-gereicht werden, die ein und dieselbe Wohneinheit betreffen, d.h. es ist nicht möglich Arbeitsleistungen an Ihrem Hauptwohnsitz gemeinsam mit Arbeitsleistungen an Ihrem Nebenwohnsitz in einem Antrag einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge nur so lange gestellt werden können, wie Budget vorhanden ist.


Beispiel:
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an.
Im Oktober 2025 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2025 von 1.500 € zurückerstattet.
Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2025 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1.600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet.
Die Mutter und der Vater können 2025 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe stellen.


Nein. Alle Rechnungen in einem Förderantrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.

Arbeitsleistungen in angemieteten Garagen sind nur dann förderfähig, wenn die Adresse der Garage mit der Wohnsitzadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers übereinstimmt.

Wenn das von Ihnen beauftragte Unternehmen nicht in der Antragsmaske zum Handwerkerbonus hinterlegt ist, liegt das mit hoher Wahrscheinlichkeit daran, dass das Unternehmen nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt und daher keine förderfähigen Leistungen im Sinne des Handwerkerbonus erbringen kann.
 
Sollten Sie dennoch die Förderfähigkeit Ihres beauftragten Unternehmens anhand Ihrer konkreten Rechnung überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an handwerkerbonus@bhag.gv.at und übermitteln Sie die Rechnung des betroffenen Unternehmens mit Ihrer Anfrage.

Für eine eigenständige Überprüfung der Gewerbeberechtigungen von Unternehmen steht Ihnen das GISA - Gewerbeinformationssystem Austria zur Verfügung, siehe Abfrage – Suchkriterien.     

Liegt der Jahresumsatz Ihres beauftragten Betriebs unter 15.000 € und seine Barumsätze unter 7.500 €, so liegt keine Registrierkassenpflicht vor. Bei Vorlage einer Bestätigung des beauftragten Unternehmens, dass dieses von der Registrierkassenpflicht ausgenommen ist, werden auch Barbelege dieses Unternehmens akzeptiert 

Im Zuge der Antragsprüfung hat sich ergeben, dass das von Ihnen beauftragte Unternehmen leider nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung im handwerklichen Bereich verfügt. Daher war eine vertiefte Prüfung durch die Abwicklungsstelle erforderlich.
 
Ein negatives Prüfergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die vom beauftragten Unternehmen erbrachten Leistungen nicht vom vorhandenen Gewerbeumfang gedeckt sind. Laut den geltenden Rechtsgrundlagen können jedoch ausschließlich Leistungen gefördert werden, die von Unternehmen mit den entsprechenden Gewerbeberechtigungen erbracht wurden.
 
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass öffentliche Mittel nur für Leistungen von Unternehmen verwendet werden können, die die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllen. Sollte es sich um einen Betrieb mit Handelsgewerbeberechtigung handeln, so ist mit der Arbeitsleistung auch immer eine Rechnung über das vom leistungserbringenden Unternehmen erworbene Material zu übermitteln, falls dieses nicht auf der Rechnung angeführt wurde. Sollten Sie weitere Informationen zur Gewerbeberechtigung eines Unternehmens benötigen, können Sie diese über das GISA - Gewerbeinformationssystem Austria abrufen, siehe Abfrage – Suchkriterien.

Weitere Infos zum Handwerkerbonus