Person mit blauer Arbeitskleidung und blauer Kappe sowie Schutzhandschuhen hält ein Blech bei einem Kamin
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Sparte Gewerbe und Handwerk

FAQ zum Handwerkerbonus

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Förderaktion

Lesedauer: 26 Minuten

Was wird gefördert? Wer kann Förderungen beantragen? Antworten auf häufig gestellte Fragen zur praktischen Umsetzung des Handwerkerbonus.

In den Eingabefeld können die Fragen und Antworten nach Schlagwörtern wie z.B. "Schlussrechnung" durchsucht werden.

Fragen & Antworten

Der Handwerkerbonus ist eine Förderungsmaßnahme des österreichischen Bundes für Handwerkerarbeiten. Er soll die Bauwirtschaft und Handwerksbetriebe in Österreich unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in privaten Wohn- und Lebensbereichen schaffen und unsere Bürger finanziell entlasten.

Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss die Wohneinheit, an dem die Arbeitsleistungen durchgeführt werden, für private Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Die Antragstellerin / der Antragsteller muss volljährig sein.

Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen (gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung – siehe dazu auch Frage 30 und Frage 31) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Eine detaillierte Beschreibung dazu finden Sie in Frage 17 - Frage 19.

Für Leistungen im Jahr 2024: Antragsstellung ab 15. Juli 2024 bis längstens 28. Februar 2025

Für Leistungen im Jahr 2025: Antragsstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026

Achtung:
Abweichung dieser Daten aus budgetären Gründen möglich

Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto–Kosten (ohne Umsatzsteuer). Für im Kalenderjahr 2024 durchgeführte Maßnahmen maximal 2.000 Euro pro Förderwerber/in sowie Wohneinheit und Kalenderjahr. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Maßnahmen beträgt die maximale Förderhöhe 1.500 Euro pro Förderwerber/in sowie Wohneinheit und Kalenderjahr. Die Betragsgrenzen gelten in den jeweiligen Fällen, je nachdem welche zuerst erreicht ist.

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Eintreffens der Ansuchen und nach Maßgabe der budgetären Bedeckung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

Ganz einfach, ab 15. Juli 2024 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at das Antragsformular ausfüllen.

  • am Schnellsten funktioniert dies mit der ID Austria
  • Sollten Sie noch keine ID Austria besitzen, dann muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein) auf dem das Foto des Fördernehmers / der Fördernehmerin und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.

Ein Dritter kann den online Antrag für mich / mit mir ausfüllen (Bekannter, Familie aber auch der ausführende Handwerksbetrieb).

Bei Gemeindeämtern gibt es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung.

Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigen Sie:

Zur Legitimation: ID Austria

  • Sollten Sie noch keine ID Austria haben, muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis, Reisepass; Führerschein), auf dem das Foto der Fördernehmerin / des Fördernehmers und die Unterschrift ersichtlich ist, hochgeladen werden.
  • Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten), die den Anforderungen des Handwerkerbonus entspricht – siehe dazu Frage 16.
  • Nachweis der erfolgten Zahlung an den Leistungserbringer, z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem.

Wichtig zu beachten:

  • der Name der Fördernehmerin / des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung zwingend übereinstimmen
  • Die Zahlungsbestätigung muss nicht auf die Förderwerberin lauten.
  • Bei Barbezahlung: Die Rechnung kann beim Handwerksbetrieb bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden, wenn ein Beleg aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse), der den Anforderungen nach § 132a der Bundesabgabenordnung entspricht, vorgewiesen werden kann.

Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen (z.B. Raus aus Öl und Gas Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem), Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.

Die Rechnungsbestandteile, die im Rahmen des Handwerkerbonus zur Förderung eingereicht werden (das sind förderfähige Arbeitsleistungen bis zu 10.000 EUR im Kalenderjahr 2024 bzw. 7.500 EUR im Kalenderjahr 2025), dürfen nicht auch von einer anderen öffentlichen Stelle gefördert werden.

Bei einem etwaig nicht geförderten Differenzbetrag (z.B. bei Rechnungsbeträgen über 10.000 Euro) kann eine weitere öffentliche Förderung für diesen Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.


Beispiel:

  • Bundesförderung/Handwerkerbonus - Nein.
  • Landesförderung/Handwerkerbonus – Nein.
  • Zinsgestützte Darlehen/Handwerkerbonus – Ja.

Ja. Für den Rechnungsbetrag über 10.000 Euro kann eine weitere Bundes- oder Landesförderung bei einer anderen Förderstelle beantragt werden. Die Tatsache, dass ein Handwerkerbonus gewährt wurde, scheint auf dem Transparenzportal des Bundes auf und ist somit ersichtlich.

Nein. Die Rechnung mit den Arbeitskosten, die beim Handwerkerbonus zur Förderung eingereicht wird (das sind Arbeitskosten von bis zu 10.000 Euro im Jahr 2024 bzw. von bis zu 7.500 Euro im Jahr 2025), darf noch bei keiner anderen öffentlichen Förderstelle zur Förderung eingereicht worden sein.

Pro Antragstellerin / Antragsteller und Jahr bzw. solange Budgetmittel vorhanden sind, kann nur ein Förderungsantrag gestellt werden.

Ja. Jedoch müssen die Anträge von unterschiedlichen dort gemeldeten Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzern gestellt werden. Die Förderung ist mit 2.000 Euro (2024) bzw. 1.500 Euro (2025) pro Wohneinheit und Jahr beschränkt. Wurde für einen Antrag bereits die maximale Förderungshöhe für eine Wohneinheit gewährt, kann für weitere Anträge für dieselbe Wohneinheit keine Förderung mehr vergeben werden.

Des Weiteren können andere dort gemeldete Wohnungsbenutzerinnen / Wohnungsbenutzer für ihre Wohneinheit nicht dieselben Rechnungen für einen neuerlichen Antrag beilegen, sondern es müssen verschiedene Arbeitsleistungen und somit auch getrennte Schlussrechnungen eingereicht werden, damit beide Anträge förderfähig sind.


Beispiel:
Frau X und Herr Y könnten für ihre gemeinsame Wohnung jeweils einen Förderungsantrag mit unterschiedlichen Schlussrechnungen stellen, die maximale Förderung für die gesamte Wohnung (= Wohneinheit) ist mit 2.000 Euro pro Jahr begrenzt.


Wenn eine bereits durch den Handwerkerbonus geförderte Wohneinheit von allen bisher dort gemeldeten Personen aufgegeben wird und von einer nachfolgenden Förderwerberin / einem nachfolgenden Förderwerber bezogen wird, kann diese/r - unabhängig von bisherigen Auszahlungen um eine erneute Förderung ansuchen. Ein solcher Wechsel ist beschränkt und muss im Zentralen Melderegister dokumentiert sein.

Nein. Auch wenn im ersten Antrag die maximale Förderungshöhe nicht ausgeschöpft wurde, kann kein weiterer Antrag für diese Wohneinheit von Ihnen gestellt werden. Wenn in dieser Wohneinheit aber z.B. noch eine weitere volljährige Person ihren Wohnsitz hat, kann diese einen Antrag für den Differenzbetrag auf die maximale Förderhöhe von 2.000 Euro stellen.

Ja, stehen für 2025 Förderungsmittel zur Verfügung, kann 2025 ein neuerlicher Antrag zur Förderung weiterer Handwerkerleistungen gestellt werden.

Eine Schlussrechnung wird vom befugten Gewerbetreibenden (siehe Frage 34) nach Abschluss aller Arbeiten an die Auftraggeberin / den Auftraggeber gestellt. Daher können Rechnungen über Anzahlungen, Mietkauf oder Ratenvereinbarungen mit dem Gewerbebetrieb nicht gefördert werden.

Zusätzliche Bestätigungen zu ausgestellten Rechnungen werden nicht akzeptiert.

Die Arbeitsleitung muss auf der Schlussrechnung gesondert angeführt werden. Pauschalrechnungen sind nicht förderfähig (z.B. Pauschale für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten). Pauschalrechnungen sind dann zulässig, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.

Im Falle eines Generalunternehmens muss die Gesamt-Arbeitsleistung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmens muss in der Rechnung des Generalunternehmens nicht separat ausgewiesen sein.

In folgendem Zeitraum werden Leistungen anerkannt:

  • für 2024: Arbeiten, die frühestens am 1. März 2024 begonnen werden und bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind
  • für 2025: Arbeiten, die frühestens am 1. Jänner 2025 begonnen werden und bis spätestens 31. Dezember 2025 abgeschlossen sind

Bei Maßnahmen, die sich über den Jahreswechsel (2024/25) erstrecken, sind auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellte Teilrechnungen im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 BGBl Nr. 663/1994 zulässig. In dieser (diesen) Teilrechnungen müssen die Kosten für die im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführten Arbeitsleistungen gesondert ausgewiesen sein.

Eine Wohneinheit ist eine in sich abgeschlossene Wohnung (die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet / bestimmt ist − z.B. Wohnungsabschlusstür, sanitäre Mindestausstattung) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Reihenhaus oder eine einzelne Wohnung in einem mehrgeschoßigen Wohnbau. Die Wohneinheit muss sich im Inland befinden und der Förderwerberin / dem Förderwerber als Haupt- oder Nebenwohnsitz dienen.

Zum Wohnraum zählen jene Bereiche, die Sie zu eigenen, dauernden Wohnzwecken nutzen, wie z.B. Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Vorzimmer usw.

Stiegenhäuser, Gänge, Waschküchen, Müllräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume und Lifte im mehrgeschossigen Wohnbau werden dem Wohnraum zugerechnet.

Zum Lebensbereich zählen alle privat genutzten Bereiche außerhalb des Wohnbereiches, die sich auf dem privaten Grundstück mit der Wohnsitzadresse der Antragstellerin / des Antragstellers befinden. Dazu gehören z.B. Außenanlagen, Gärten, Terrassen, Balkone, Pools, Teiche, Garagen, Carports, Zäune, gepflasterte Wege und Plätze.

Bei einem Haus mit zwei getrennten Wohneinheiten (z.B. zwei Wohnungsabschlusstüren, zwei Wohnungen mit jeweils sanitären Mindeststandards), z.B. Zweifamilienhaus, Doppelhaus, Haus mit Einliegerwohnung usw. kann für jede Wohneinheit unabhängig voneinander ein Förderungsantrag gestellt werden. Hier müssen für die durchgeführten Arbeiten getrennte Rechnungen von den jeweilig in den getrennten Wohneinheiten gemeldeten Personen gelegt werden.

Ja. Sie können auch als Mieterin / Mieter eines Hauses oder einer Wohnung einen Förderungsantrag im Rahmen des "Handwerkerbonus" stellen, sofern sie an dem Ort ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet haben.

Arbeitsleistungen in Wohnungen müssen ebenso im Zusammenhang mit einer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von privatem Wohn- und Lebensbereich stehen und von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

Nein. Um eine Förderung erhalten zu können, müssen Sie das Wohnobjekt, für welches Sie um Förderung ansuchen, für eigene Wohnzwecke nutzen und dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Ja. Arbeitsleistungen in einem mehrgeschoßigen Wohnbau sind förderfähig, auch wenn diese nicht direkt von der Förderwerberin / vom der Förderwerber bezahlt wurden. Jede einzelne Wohnungsnutzerin / Jeder einzelne Wohnungsnutzer kann für seine / ihre Wohnung einen Antrag stellen.

Die Kosten für die Arbeitsleistung, die in einer Gesamtrechnung endabgerechnet werden (z.B. Arbeiten an der Fassade, im Stiegenhaus usw.) und das gesamte Gebäude betreffen, sind aliquot – nach dem Schlüssel der Eigentumsverhältnisse − für die jeweilige Wohnung förderfähig.

Die Gesamtrechnung muss dabei nicht auf den jeweiligen Nutzer lauten. Der auf die jeweilige Wohneinheit entfallende Kostenbetrag, sowie eine Überweisungsbestätigung, dass die Rechnung (z.B. von der Hausverwaltung) tatsächlich bezahlt wurde, muss vorgelegt werden.

Es können ausschließlich Arbeitsleistungen gefördert werden, die in privat genutzten Wohn- und Lebensräumen von einem befugten Gewerbetreibenden erbracht werden. Inhaltlich muss in der Schlussrechnung erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung am privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt wurde.

Ja. Sie können eine Förderung beantragen, sofern Sie in der geförderten Wohneinheit (mit Nebenwohnsitz) gemeldet sind.

Nein. Die Förderung von Arbeitsleistungen, die an einem Objekt außerhalb von Österreich durchgeführt werden, ist nicht möglich.

Ja. Sie können einen Förderungsantrag für Arbeitsleistungen, die an Ihrem Nebenwohnsitz durchgeführt werden, stellen. Bitte beachten Sie, dass jede Förderwerberin / jeder Förderwerber im Rahmen des "Handwerkerbonus" pro Jahr nur für eine Wohneinheit und nur einmal eine Förderung erhalten kann. Dieser eine Förderungsantrag darf nur Arbeitsleistungen enthalten, die in ein und derselben Wohneinheit (Haupt- oder Nebenwohnsitz) durchgeführt wurden.

Ja. Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Errichtung eines Neubaus geleistet werden, sind förderfähig. Es muss an dieser Adresse aber künftig ein Wohnsitz begründet werden (Haupt- oder Nebenwohnsitz).

Ja. Die Erweiterung vom privaten Wohn- und Lebensbereich ist förderfähig (z.B. Ausbau des bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachbodens zur Schaffung von Wohnraum, Umbauten der Terrasse zu einem Wintergarten, Errichtung einer Garage oder von Pools und Teichen, etc.).

Unter Arbeitsleistung versteht man die Arbeitszeit eines befugten Gewerbetreibenden, welche für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung Ihres Wohn- und Lebensbereiches aufgebracht wird. Es werden folglich nur Arbeitsleistungen gefördert, die im privaten Wohn- und Lebensbereich erbracht werden.

Vorarbeiten im Zuge der Herstellung bzw. Werkstattarbeiten bestimmter Gewerbe sind dann förderfähig, wenn diese eindeutig zur Herstellung eines förderfähigen Bauteils not-wendig sind (z.B. Maßanfertigung wie Geländer, Stiegen, Türen, Einbaumöbel oder bearbeitete Metall- bzw. Blechteile für den späteren Einbau).

Fahrtkosten, sowie Planungs- und Beratungskosten sind NICHT förderfähig.

Entsorgungskosten, Mietkosten, Kosten an beweglichen Gütern oder aufgrund gesetzlicher/behördlicher Auflagen im Rahmen des Handwerkerbonus sind ebenfalls nicht förderfähig.

Gefördert werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von für private Zwecke genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Wohneinheit muss im Inland liegen. Förderfähig sind nur Arbeiten an Objekten bzw. Gegenständen, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind/werden. Das sind unbewegliche Gegenstände, wie z.B. Mauern, Böden, Dach, Einbaumöbel, Terrassen, Pools, Gartenzäune; Garage, Carport.

Förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • Malerarbeiten
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden
  • Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern
  • Erneuerung von Installationen, ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
  • Schädlingsbekämpfung (z.B. Holzwurmbekämpfung)
  • Wartungsarbeiten für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind förderfähig (z.B. Wartung von Heizungsanlagen). Nicht förderfähig sind Wartungsarbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder Aufträge durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Schornstein-Kehrarbeiten).
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
  • Verglasungen einer Loggia
  • Pflastern / Asphaltieren von Flächen und Wege (Zu- und Einfahrt usw.)
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u.dgl.), wenn diese nicht mit infrastrukturellen Tätigkeiten im öffentlichen Raum in Verbindung stehen.
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten (z.B. Terrasse, Zaun), ausgenommen reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumkontrolle, Austriebspritzung gegen Schädlinge, u.dgl
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, es handelt sich dabei um Außenanlagen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind, wenn sich diese auf dem Grundstück mit der Wohnadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers befinden.

Nicht förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • Arbeiten im Zusammenhang mit freistehenden Möbeln, Bildern und sonstigen Einrichtungsgegenständen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind
  • Arbeiten an Bereichen außerhalb des privaten Wohn- und Lebensbereichs (also auf einem anderen Grundstück als die Wohnsitzadresse)
  • Aufgrund gesetzlicher und behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B.: Schornsteinkehrarbeiten)
  • Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise)
  • Ablesedienste und Abrechnungen bei Verbrauchszählern (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung)
  • Kosten abseits von der reinen Arbeitsleistung, z.B. Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z. B. Materialeinsatz, Geräte, Kleinmaterial),
  • Kosten der Entsorgung: Entsorgungskosten können beim "Handwerkerbonus" nicht geltend gemacht werden. Bitte achten Sie darauf, dass in den zur Förderung eingereichten Schlussrechnungen die Arbeits- und Entsorgungskosten in separaten Kostenpositionen angeführt werden. Nur so können die Kosten für die Arbeitsleistungen anerkannt werden.
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen
  • Arbeitsleistungen von Ziviltechnikern, staatlich befugten Architekten, Ingenieurbüros und Ingenieurkonsulenten
  • Kosten für Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg aus elektronischen Aufzeichnungssystemen (z. B. Registrierkassen) bar beglichen werden.
  • Kosten für Arbeitsleistungen, die noch nicht vollständig beglichen wurden (z B: Inanspruchnahme eines Mietkaufs, Ratenvereinbarung mit dem Ge-werbebetrieb)
  • Kosten, die mittels Pauschalrechnungen (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitskosten) vorgewiesen werde, es sei denn, die Pauschale enthält ausschließlich Arbeitskosten.
  • Kosten für reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Austriebspritzung gegen Schädlinge, Baumpflege
  • Kosten für die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen
  • Arbeitsleistungen des Handelsgewerbes, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung keinen besonderen Stellenwert einnimmt (z.B. Baustoff-, Holz-, Eisenhandel)

Nein. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Infrastruktureinbauten, die im öffentlichen Gebiet stattfinden können nicht gefördert werden. Arbeiten, die aus Anlass dieser infrastrukturellen Tätigkeiten am eigenen Grundstück durchgeführt werden, sind eben-falls nicht förderfähig (z.B. neben der Verlegung von Glasfaser im öffentlichen Raum lasse ich die Glasfaser in meine Wohneinheit einleiten).

Arbeiten, die zwar im Zuge dieser infrastrukturellen Tätigkeiten durchgeführt werden, aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen bzw. weiterführende Tätigkeiten sind (z.B. im Zuge des Glasfaseranschlusses wird eine Heimkinoanlage installiert; im Zuge der Erneuerung der Anschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze wird der Hauskanal am Grundstück des Förderwerbers / der Förderwerberin erneuert) sind förderfähig.

Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz und Niederlassung in Österreich sein, der im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung einer förderbaren Leistung erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.

Im Folgenden finden Sie eine Liste der unter anderem zulässigen Gewerbe, in deren Tätigkeitsumfang die handwerkliche Leistung einen besonderen Stellenwert einnimmt:

  • Baumeister
  • Baugewerbetreibende
  • Bodenleger
  • Brunnenmeister
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Erdbeweger
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Landschaftsgärtner
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Holzbaugewerbetreibende
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Pflasterer
  • Spengler
  • Sprengunternehmer
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler, Bautischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)

Auf der Webseite WKO Firmen A-Z: Branchenbuch österreichischer Unternehmen | WKO Firmen A-Z oder auf der Website Gewerbeinformationssystem Austria (GISA): Abfrage - Suchkriterien (gisa.gv.at) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden (reglementierten) Gewerbes hat.

Bei der Eingabe mittels online Antragsformular sind die Gewerbebetriebe, die förderfähige Leistungen im Zuge des "Handwerkerbonus" erbringen können, hinterlegt.

Nein. Die förderfähige Arbeitsleistung kann nur von einem Unternehmen durchgeführt werden, welches im WKO Firmen A-Z oder im GISA aufscheint.

Ja, dabei muss die Gesamt-Arbeitsleistung in der Schlussrechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung des Subunternehmers muss in der Rechnung des Generalunternehmers nicht separat ausgewiesen sein.

Nein. Vermittlungsentgelte sind keine förderfähigen Arbeitsleistungen.

Nein. Die Maßnahme "Handwerkerbonus" richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die ihre im Inland gelegene Wohneinheit für private Wohnzwecke nutzen und dort Handwerkerarbeitsleistungen zur Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung durchführen lassen.

Wenn durch eine Neueinreichung die Kriterien für die Förderung erfüllt sind (wie z.B. Vollständigkeit der Unterlagen), ist eine neuerliche Einreichung möglich.

Wenn eine Ablehnung aufgrund von ausgeschöpften Fördermitteln erfolgt, kann keine weitere Beantragung erfolgen.

Einbaumöbel sind Möbel, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküche, eingebaute Sitzbänke).

Nein. Gefördert werden Arbeitsleistungen nur an unbeweglichen Gegenständen, also an jenen, die fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden sind.

Ja, sofern die Arbeitsleistung (Montage) in der Schlussrechnung des Handelsbetriebes separat ausgewiesen ist.

Die Arbeitskosten für die Montage sind förderfähig, nicht förderfähig sind die Arbeitskosten für die Herstellung der Standardkomponenten.

Nein. Pro Förderwerberin / Förderwerber und Jahr kann nur einmal ein Antrag für eine Wohneinheit gestellt werden. Pro Förderungsantrag können nur Schlussrechnungen ein-gereicht werden, die ein und dieselbe Wohneinheit betreffen, d.h. es ist nicht möglich Arbeitsleistungen an Ihrem Hauptwohnsitz gemeinsam mit Arbeitsleistungen an Ihrem Nebenwohnsitz in einem Antrag einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge nur so lange gestellt werden können, wie Budget vorhanden ist.


Beispiel:
Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) entschließt sich ihren lang gehegten Traum vom Einfamilienhaus zu erfüllen. Dafür fallen zahlreiche Arbeiten von verschiedenen Handwerkern an.
Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die Rechnungen von Maurer, Dachdecker und Zimmermann gesammelt ein, welche eine Arbeitsleistung von 24.500 € netto verrechnet haben. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 € zurückerstattet.
Die Familie lebt aktuell noch in einer Wohnung, welche sie im Juli 2024 ausmalen lassen, wofür der Maler eine Arbeitsleistung von 1600 € netto verrechnet. Die Familienmutter reicht diese Rechnung ein und bekommt 320 € zurückerstattet.
Die Mutter und der Vater können 2024 keine weiteren Anträge für die Wohnsitze stellen, wohl aber können die volljährigen Kinder bezüglich der Wohnung Anträge bis zur max. Förderhöhe stellen.


Nein. Alle Rechnungen in einem Förderantrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.

Arbeitsleistungen in angemieteten Garagen sind nur dann förderfähig, wenn die Adresse der Garage mit der Wohnsitzadresse der Förderwerberin / des Förderwerbers übereinstimmt.

Stand: 03.06.2024