Neue EU-Düngeprodukte-Verordnung
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Die neue Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt hebt die „alte“ Düngemittel-VO Nr. 2003/2003 auf und gilt ab 16. Juli 2022.
Die Neufassung des EU-Düngemittelrechts bringt weitreichende Änderungen. Einige Eckpunkte der Neufassung der EU-Düngeprodukte-Verordnung:
Bisher wurden von der Düngemittelverordnung (EU) Nr. 2003/2003 nur mineralische Düngemittel und Kalke erfasst. Mit der neuen Verordnung wird der Geltungsbereich auf Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate und Biostimulatoren ausgeweitet.
Definition eines Düngeproduktes:
„Düngeprodukt“ ein Stoff, ein Gemisch, ein Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder deren Mykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll.
Gemäß Anhang I werden die Düngeprodukte „Produktfunktionskategorien - PFC“ zugeordnet:
PFC1: Düngemittel
PFC2: Kalkdüngemittel
PCF3: Bodenverbesserungsmittel
PCF4: Kultursubstrat
PCF5: Hemmstoff
PCF6: Pflanzen-Biostimulans
PCF7: Düngeproduktmischung
Für die einzelnen Produktfunktionskategorien gelten jeweils besondere Sicherheits- und Qualitätsanforderungen. Die Anforderungen sind für jede Produktfunktionsgruppe unterschiedlich, u.a. können neben den notwendigen Bestandteilen für Düngemittel einer Produktfunktionskategorie, z.B. auch Grenzwerte für bestimmte Inhaltstoffe gehören (wie u.a. Cadmium, Chrom VI, Quecksilber, Nickel, Blei etc.). Zur Erreichung einheitlicher Grenzwerte wird eine Ausnahmeregelung zur Begrenzung von Cadmiumgehalten in Phosphatdüngern festgelegt:
- 60 mg/kg-Limit für Cadmium für phosphorhaltige Düngemittel (3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung)
- Eine freiwillige Kennzeichnung von Düngemittel „niedriger Gehalt an Cadmium (Cd)“ mit bis zu 20 mg Cadmium
- Finanzielle Unterstützung und Anreize für Decadmisierung
- In Bezug auf die Ausnahmeregelung zur Begrenzung von Cadmiumgehalten erfolgt bis 2026 durch die Europäische Kommission eine umfassende Bewertung des Cadmium- Limits im Hinblick auf eine mögliche Absenkung
Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung
darf auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn jedes Komponentenmaterial die Anforderungen der Kategorie, zu der es zählt, erfüllt. In Anhang II der Verordnung werden die unterschiedlichen Komponentenmaterialkategorien (CMC) angeführt bzw. beschrieben, aus denen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausschließlich bestehen dürfen:
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
CMC 3: Kompost
CMC 4: Frische Gärrückstände von Pflanzen
CMC 5: Andere Gärrückstände als frische Gärrückstände von Pflanzen
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
CMC 7: Mikroorganismen
CMC 8: Nährstoff-Polymere
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
CMC 10: Bestimmte Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten
CMC 11: Bestimmte tierische Nebenprodukte
Die Kennzeichnung der CE-Düngeprodukte hat den Vorschriften des Anhang III zu entsprechen, es werden sowohl allgemeine Kennzeichnungsanforderungen wie auch produktspezifische Kennzeichnungsforderungen für die jeweiligen Produktfunktionskategorien festgeschrieben.
CE-Kennzeichnung/Konformitätsbewertungsverfahren
Abhängig vom Düngeprodukt bzw. dem Konformitätsbewertungsverfahren sind technische Unterlagen erforderlich, es muss im Rahmen der CE- Kennzeichnung möglich sein, die Übereinstimmung des Düngemittels mit den betreffenden Anforderungen der Verordnung zu bewerten. Anhang IV enthält die genauen Bestimmungen zur Anwendbarkeit sowie die Beschreibung der Konformitätsbewertungsverfahren.
Konformitätserklärung
Anhang V legt den Inhalt der Konformitätserklärung fest, die vom Hersteller zusammen mit den technischen Unterlagen 5 Jahre aufbewahrt werden muss.
Inkrafttreten/Geltungsbeginn
Die Verordnung tritt am 15. Juli 2019 in Kraft und gilt ab 16. Juli 2022. Als EU-Verordnung ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Verordnung (EU) Nr. 2003/2003 wird mit der Neufassung der EG-Düngeprodukte-Verordnung mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. Als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnete Produkte gemäß Verordnung (EU) 2003/2003 können noch bis 15. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden.
Nationale Regelungen sind auch noch nach Inkrafttreten der Neufassung der EU-Verordnung möglich. Die bisher gültigen Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Düngemittel-Zulassungen werden grundsätzlich bestehen bleiben.
Stand: 30.06.2021