Agrarhandel, Landesgremium

Neue EU-Düngeprodukte-Verordnung

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Die neue Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt hebt die „alte“ Düngemittel-VO Nr. 2003/2003 auf und gilt ab 16. Juli 2022.

Die Neufassung des EU-Düngemittelrechts bringt weitreichende Änderungen. Einige Eckpunkte der Neufassung der EU-Düngeprodukte-Verordnung:

Bisher wurden von der Düngemittelverordnung (EU) Nr. 2003/2003 nur mineralische Düngemittel und Kalke erfasst. Mit der neuen Verordnung wird der Geltungsbereich auf Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate und Biostimulatoren ausgeweitet.

 

Definition eines Düngeproduktes:
„Düngeprodukt“ ein Stoff, ein Gemisch, ein Mikroorganismus oder jegliches andere Material, der/das entweder als solcher/solches oder gemischt mit einem anderen Material zur Versorgung von Pflanzen oder Pilzen mit Nährstoffen oder zur Verbesserung ihrer Ernährungseffizienz auf Pflanzen oder deren Rhizosphäre oder auf Pilzen oder deren Mykosphäre angewendet wird oder angewendet werden soll oder deren Rhizosphäre bzw. Mykosphäre bilden soll.


Gemäß Anhang I werden die Düngeprodukte „Produktfunktionskategorien - PFC“ zugeordnet:

PFC1: Düngemittel

PFC2: Kalkdüngemittel

PCF3: Bodenverbesserungsmittel

PCF4: Kultursubstrat

PCF5: Hemmstoff

PCF6: Pflanzen-Biostimulans

PCF7: Düngeproduktmischung

 

Für die einzelnen Produktfunktionskategorien gelten jeweils besondere Sicherheits- und Qualitätsanforderungen. Die Anforderungen sind für jede Produktfunktionsgruppe unterschiedlich, u.a. können neben den notwendigen Bestandteilen für Düngemittel einer Produktfunktionskategorie, z.B. auch Grenzwerte für bestimmte Inhaltstoffe gehören (wie u.a. Cadmium, Chrom VI, Quecksilber, Nickel, Blei etc.). Zur Erreichung einheitlicher Grenzwerte wird eine Ausnahmeregelung zur Begrenzung von Cadmiumgehalten in Phosphatdüngern festgelegt:

  1. 60 mg/kg-Limit für Cadmium für phosphorhaltige Düngemittel (3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung)
  2. Eine freiwillige Kennzeichnung von Düngemittel „niedriger Gehalt an Cadmium (Cd)“ mit bis zu 20 mg Cadmium
  3. Finanzielle Unterstützung und Anreize für Decadmisierung
  4. In Bezug auf die Ausnahmeregelung zur Begrenzung von Cadmiumgehalten erfolgt bis 2026 durch die Europäische Kommission eine umfassende Bewertung des Cadmium- Limits im Hinblick auf eine mögliche Absenkung 


Ein Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung 
darf auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn jedes Komponentenmaterial die Anforderungen der Kategorie, zu der es zählt, erfüllt. In Anhang II der Verordnung werden die unterschiedlichen Komponentenmaterialkategorien (CMC) angeführt bzw. beschrieben, aus denen Düngeprodukte mit CE-Kennzeichnung ausschließlich bestehen dürfen:

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

CMC 3: Kompost

CMC 4: Frische Gärrückstände von Pflanzen

CMC 5: Andere Gärrückstände als frische Gärrückstände von Pflanzen

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

CMC 7: Mikroorganismen

CMC 8: Nährstoff-Polymere

CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

CMC 10: Bestimmte Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten

CMC 11: Bestimmte tierische Nebenprodukte

Die Kennzeichnung der CE-Düngeprodukte hat den Vorschriften des Anhang III zu entsprechen, es werden sowohl allgemeine Kennzeichnungsanforderungen wie auch produktspezifische Kennzeichnungsforderungen für die jeweiligen Produktfunktionskategorien festgeschrieben.


CE-Kennzeichnung/Konformitätsbewertungsverfahren
Abhängig vom Düngeprodukt bzw. dem Konformitätsbewertungsverfahren sind technische Unterlagen erforderlich, es muss im Rahmen der CE- Kennzeichnung möglich sein, die Übereinstimmung des Düngemittels mit den betreffenden Anforderungen der Verordnung zu bewerten. Anhang IV enthält die genauen Bestimmungen zur Anwendbarkeit sowie die Beschreibung der Konformitätsbewertungsverfahren.

 

Konformitätserklärung
Anhang V legt den Inhalt der Konformitätserklärung fest, die vom Hersteller zusammen mit den technischen Unterlagen 5 Jahre aufbewahrt werden muss.

 

Inkrafttreten/Geltungsbeginn
Die Verordnung tritt am 15. Juli 2019 in Kraft und gilt ab 16. Juli 2022. Als EU-Verordnung ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnung (EU) Nr. 2003/2003 wird mit der Neufassung der EG-Düngeprodukte-Verordnung mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. Als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnete Produkte gemäß Verordnung (EU) 2003/2003 können noch bis 15. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden.


Nationale Regelungen sind auch noch nach Inkrafttreten der Neufassung der EU-Verordnung möglich. Die bisher gültigen Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Düngemittel-Zulassungen werden grundsätzlich bestehen bleiben.

Stand: 30.06.2021