Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Landesgremium

Pyrotechnikhandel: Veröffentlichung des BMI zum Jahreswechsel

Pyrotechnikgesetz 2010; Besitz, Überlassung, Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021; Überlassungsverbote

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15.11.2023

Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels und der üblichen Silvesterfeiern ersucht das Bundesministerium für Inneres, die einschlägigen Gewerbetreibenden auf die nachstehenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 nachdrücklich hinzuweisen:

  1. Der Begriffsbestimmung des § 4 Z 9 PyroTG 2010 folgend, sind Feuerwerkskörper, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind, pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen gemäß § 30 Abs. 1 PyroTG 2010 iVm § 15 Z. 1 leg. cit. Personen unter 12 Jahren nicht überlassen werden.
  3. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen gemäß § 30 Abs. 1 PyroTG 2010 iVm § 15 Z. 2 leg. cit. Personen unter 16 Jahren nicht überlassen werden.
  4. Zur Knallerzeugung bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, dürfen nicht überlassen, in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz („BKS“, „flash powder“) enthalten (Blitzknallkörper, flash banger), sind in Österreich daher generell verboten, auch wenn Knallartikel der Kat. F2 mit Blitzknallsatz aus dem Ausland ein CE-Kennzeichen aufweisen sollten.
  5. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 dürfen gemäß § 30 Abs. 1 PyroTG 2010 iVm § 28 Abs. 1 leg. cit. Personen ohne entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Bewilligung nicht überlassen werden.
  6. Händler dürfen nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß §§ 22, 23 und 24 PyroTG 2010 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 PyroTG 2010 gekennzeichnet sind, bereitstellen. Dies bedeutet, dass pyrotechnische Gegenstände, die im Bundesgebiet an den Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind und die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten hat:

    • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,

    • wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,

    • den Namen und den Typ des Gegenstandes,

    • die Registrierungsnummer nach § 21d,

    • das CE-Kennzeichen nach § 22,

    • die Produkt-, Chargen-oder Seriennummer des Artikels,

    • die betreffende Altersgrenze nach § 15,

    • die jeweilige Kategorie,

    • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,

    • die Nettoexplosivstoffmasse und

    • bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.

    Weiters müssen Feuerwerkskörper zusätzlich folgende Mindestinformationen enthalten:

    Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

    Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;

    Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

    Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.

    Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen diese auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.

    Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache ausgeführt sein und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

    Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 PyroTG 2010 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  7. Da die Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG 2010 mit 4.7.2017 außer Kraft getreten sind, müssen seit diesem Zeitpunkt sämtliche pyrotechnische Gegenstände dem PyroTG 2010, insbesondere hinsichtlich der EU-Konformität und CE-Kennzeichnung entsprechen und eine Registrierungsnummer sowie gesetzeskonforme Kennzeichnung aufweisen. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV gem. Pyrotechnikgesetz 1974 dürfen daher nicht mehr am Markt bereitgestellt, in Verkehr gebracht, erworben, überlassen, besessen und verwendet werden.