Gewährleistung - Garantie im Fahrzeughandel
Was Sie beachten müssen
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1. Gewährleistung
Der Händler haftet dafür, dass die Sache die vertraglich vereinbarten sowie die allgemein üblichen (objektiven) Eigenschaften aufweist.
2. Frist
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre; daran schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer noch eine gerichtliche Klage eingebracht werden kann. Der festgestellte Fehler an der Sache muss auf einen Mangel im Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen sein, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt.
3. Beweislast
Innerhalb des ersten Jahres trägt der Verkäufer die Beweislast. Er muss bei einer Reklamation beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt der Übergabe ohne Mangel war.
4. Gebrauchte Sachen
Bei gebrauchten Sachen besteht die Möglichkeit, eine Frist von mindestens zwölf Monaten zwischen den Vertragsparteien individuell auszuverhandeln und vertraglich zu vereinbaren. Eine Fristverkürzung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Vertragsformblatt ist nicht zulässig. Kraftfahrzeuge gelten erst nach einem Jahr ab Zulassung als gebraucht.
5. Garantie
Eine Garantiezusage ist freiwillig und darf die gesetzliche Gewährleistung nicht beschränken. Werden die garantierten Eigenschaften nicht klar definiert, dann umfasst die Garantie im Zweifel alle auftretenden Mängel. Die jeweiligen Garantiebedingungen sind zu beachten.
6. Vertragliche Einschränkung der Gewährleistung
Bei Konsumentengeschäften ist eine Einschränkung der Gewährleistung grundsätzlich nicht möglich. Lediglich bei gebrauchten Sachen ist eine Fristverkürzung auf mindestens ein Jahr zulässig.
Nähere Informationen finden Sie unter "Verbrauchergewährleistungsgesetz: Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist und Beweislast beim Warenkauf ab 1.1.2022".
Hinweis:
Diese Information richtet sich an unsere Mitgliedsbetriebe. Als privater Konsument wenden Sie sich bitte an den Konsumentenschutz.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Stand: 14.12.2021