Person beugt sich über Tisch in Konferenzzimmer und steckt eine kleine Schweizer Fahne mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund neben Fähnchen der Europäischen Union, auf der gelbe im Kreis verlaufende Sterne auf blauem Hintergrund angeordnet sind
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Handel mit Treibhausgasemissionen zwischen EU und Schweiz

Präzisierung des Abkommens zur Verknüpfung der jeweiligen Systeme

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Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissions­handels­systemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen durch die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu berück­sichtigen, um notwendige Präzisierungen in die wesentlichen Kriterien dieses Anhangs aufzunehmen, sodass die Vereinbarkeit der beiden Emissions­handels­systeme gewahrt bleibt, die Markt­integrität gewährleistet ist und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen wird.

Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 2022 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheits­kennzeichnungen geändert. Um Miss­verständnisse und Fehl­interpretationen zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Anhang zu ändern, um die Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen mit einer hohen Vertraulichkeits- und Integritäts­einstufung“ im Rahmen des Abkommens zu präzisieren.

Die Anhänge I und IV des Abkommens erhalten den Wortlaut gemäß den Anhängen I und IV der Anlage zu diesem Beschluss.

Der Beschluss wurde am 25. Jänner 2024 kundgemacht und tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.  Betroffen sind Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissions­zertifikaten teilnehmen.

Stand: 31.01.2024

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