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Lobbying- und Interessen­vertretung-Transparenz-Gesetz (LobbyG) - Selbst­verwaltungs­körper und Interessen­verbände

Verpflichtungen, die aufgrund des LobbyG Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände treffen.

Lesedauer: 4 Minuten

Diese Information beinhaltet die vergleichsweise geringen Verpflichtungen, die aufgrund des LobbyG Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände treffen (für Sozialpartner und gem. § 4 ArbVG kollektivvertragsfähige Einrichtungen gelten diese Ausführungen mit der Ausnahme, dass sie den Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit nicht verpflichtend unterworfen sind). Nicht behandelt werden allgemeine Definitionen, ebensowenig erfolgt eine Darstellung der vielfältigen sachlichen und persönlichen Ausnahmen des LobbyG.

Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen, unterliegen nicht dem LobbyG (Definitionen s.u.). Daher sind auch all jene Interessenverbände nicht vom LobbyG betroffen, die zwar beliebig viele Organwalter (z.B. 22 Vizepräsidenten) entgeltlich beschäftigen und allenfalls auch beliebig viele Dienstnehmer, solange nicht zumindest ein Dienstnehmer als Interessenvertreter (= zu dessen überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört) beschäftigt wird.

Das LobbyG regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. Diese Tätigkeiten beziehen sich unmittelbar auf bestimmte, also konkret anstehende oder bereits laufende Entscheidungsprozesse (z.B. Novelle eines Gesetzes, Fällung von Entscheidungen - auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung).

Registrierungspflichten

Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände haben zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register folgenden Daten bekanntzugeben:

  • Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift

  • die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung bzw. eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs

  • gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website

  • innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und

  • innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.

Hingewiesen wird darauf, dass nicht die Gesamtzahl der Interessenvertreter (überwiegender Aufgabenbereich), sondern nur die Gesamtzahl der überwiegend als Interessenvertreter zu melden ist. Die Schwelle liegt sohin weit über 50 % - wo genau ist ungewiss. Damit werden aber die zu meldenden Daten noch weniger aussagekräftig. 

Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie ihren Namen und ihre Website registrieren lassen und auf dieser Website selbst alle Daten veröffentlichen. Dies bildet vor allem eine Erleichterung bei der Aktualisierung der Daten. Auch kann diese Verpflichtung von einer Einrichtung für mehrere Interessenverbände vorgenommen werden (z.B. ein bundesweit tätiger Verband für sich und alle Landesorganisationen). Änderungen registrierter Umstände sind innerhalb von drei Wochen bekanntzugeben. Der Antrag auf Neueintragung bzw. Eintragung von Änderungen in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (mit Bürgerkarte oder Username und Passwort). Unter www.lobbyreg.justiz.gv.at kann in die Register-Teile A1, B, C und D elektronisch und unentgeltlich Einsicht genommen werden. Für die Ersteintragung eines Selbstverwaltungskörpers bzw. eines Interessenverbands werden 110 Euro an Gerichtsgebühren fällig. 

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit

Wer eine Interessenvertretung wahrnimmt (sohin insb. der Selbstverwaltungskörper bzw. Interessenverband, aber auch deren Interessenvertreter), hat

  • bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen des Interessenverbands darzulegen

  • es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen

  • die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben

  • sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren (z.B. aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz) und diese Einschränkungen zu beachten sowie

  • sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen. 

Sanktionen

Verstöße gegen Registrierungs- und Verhaltenspflichten durch Selbstverwaltungskörper ober Interessenverbände und deren Interessenvertreter im Rahmen ihrer Interessenvertretung unterliegen keinerlei Sanktionen.

Auch Auftragnehmer von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden (die ansonsten dem strengen Regime für Lobbying-Unternehmen unterworfen wären) unterliegen bei Durchführung dieses Auftrags zur Interessenvertretung nur jenen Pflichten, die der Interessenverband selbst unterworfen ist. 

Definitionen

Ein Selbstverwaltungskörper nach LobbyG ist ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper (z.B. die Kammern oder die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft), der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband derselben, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt (z.B. Landwirtschaftskammer Österreich). 

Ein Interessenverband ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen (z.B. Verein, GmbH), zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der kein Lobbying-Unternehmen ist. 

Die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen unterscheidet die Interessenvertretung von der Lobbying-Tätigkeit, die der Wahrnehmung von Einzelinteressen dient. 

Interessenvertretung ist jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur oben beschriebenen Einflussnahme im Interesse der Mitglieder eines Interessenverbands (es wird in der Regel der eigene Verband sein, es darf aber die Vertretung der gemeinsamen Interessen eines anderen Verbands durchgeführt werden) oder Selbstverwaltungskörpers. Es spielt keine Rolle, welches Medium oder welches Kommunikationsmittel für die Einflussnahme verwendet wird. 

Interessenvertreter sind Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbands, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich Interessenvertretung gehört. 

Ein überwiegender Aufgabenbereich „Interessenvertretung“ wird gegeben sein, wenn der Aufwand und die Inanspruchnahme mehr als 50 % des gesamten Leistungsspektrums des Organs oder Dienstnehmers ausmacht. Das wäre – abgestellt auf eine 40-Stunden-Arbeitswoche – ein Zeitumfang über 20 Stunden. 

Unklar ist, was alles berücksichtigt werden muss. Liegen keine Ausnahmen vor, so wird das Gespräch mit dem Funktionsträger, um das man ersucht hat, hineinfallen. Nach Ansicht des Justizministeriums auch die Wegzeit. Fraglich ist, ob die Vorbereitungsgespräche und die Erstellung von Schriftstücken dazu zählen, jedenfalls aber nicht zählen das Sammeln von Informationen und Unterlagen sowie die eigene Meinungsbildung.

Stand: 19.07.2023