Portrait von einer Person mit schulterlangen braunen Haaren, grüner Bluse und grünem kariertem Hemd vor einem beleuchteten Restaurantambiente.
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Um­gründungen, einfacher Rechts­form­wechsel, GesbR-Umwandlung sowie An­wachsung im Gesellschafts- und Unternehmens­recht

Allgemeiner Überblick 

Lesedauer: 9 Minuten

1. Umgründungen im engeren Sinn

Begriff

Als Umgründung wird eine Änderung der Rechtsform eines Unternehmens bezeichnet, im Zuge derer Vermögen (insb. Betriebe bzw. Betriebsteile) auf einen neuen Rechtsträger übertragen wird. Es sind vor allem betriebswirtschaftliche, unternehmens-, gesellschafts- und steuerrechtliche sowie gewerberechtliche Aspekte zu beachten. Welche konkreten Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind, hängt maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmensträgers ab. Das können insbesondere Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein.

Allgemeines

Umgründungsbestimmungen bezwecken die Vereinfachung von Unternehmensübertragungen und Umstrukturierungen. Ohne diese müsste in vielen Fällen ein Liquidationsverfahren durchlaufen werden (vgl. z.B. die Liquidation einer GmbH). Wie bei einer Betriebsaufgabe bzw. Unternehmensveräußerung käme es je nach Ausgangslage zur Besteuerung von stillen Reserven (das ist die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert). Aufgrund des Umgründungssteuergesetzes werden diese Umgründungen teilweise steuerneutral behandelt. Grundsätzlich können auch Verluste übertragen und vom Nachfolger verwertet werden.

Manche Umgründungsvorgänge führen zu einem Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Rechte und Pflichten gehen dann in einem Akt auf den neuen Rechtsträger über.

Andere Umgründungsvorgänge führen zu Unternehmens- oder Vermögensübergängen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass jedes Recht gesondert zu übertragen ist. Es sind dann auch unternehmensrechtliche Informationspflichten zu erfüllen und es müssen sämtliche Vertragspartner, insb. Lieferanten und Kunden des betreffenden Unternehmens(teiles), mit dem Übergang einverstanden sein.

Die Fortführung der Firma (der Geschäftsbezeichnung) durch den übernehmenden Rechtsträger ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und das Impressum der Internetseite sind anzupassen.

Verschmelzung mehrerer Kapitalgesellschaften

Unter Verschmelzung (Fusion) wird die Vereinigung von mindestens zwei Kapitalgesellschaften (insb. GmbH und AG) zu einer Kapitalgesellschaft verstanden. Die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften finden sich im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz. Es gibt folgende Verschmelzungsmöglichkeiten:

  • Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt mindestens eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf eine bereits existierende Kapitalgesellschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die übertragende Gesellschaft geht ohne Abwicklungsverfahren unter. Die Gesellschafter erhalten im Gegenzug Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.
  • Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr Vermögen auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft. Auch in dieser Variante liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor und erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen ohne aufwändiges Abwicklungsverfahren.

Im Zuge des Verschmelzungsverfahrens sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem ist ein Verschmelzungsbeschluss zu fassen und ein Verschmelzungsvertrag zu schließen. Es sind besondere Zustimmungserfordernisse der Gesellschafter zu berücksichtigen und es muss eine umfassende Berichtspflicht erfüllt werden.

Das seit August 2023 geltende EU-Umgründungsgesetz sieht besondere Regelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten vor.

Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter oder eine Personengesellschaft

Das Umwandlungsgesetz erleichtert in zwei Fällen die Fortführung eines Betriebs, der bisher von einer Kapitalgesellschaft geführt wurde, in Form eines Einzelunternehmens oder als Personengesellschaft. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erlischt die übertragende Kapitalgesellschaft ohne Liquidationsverfahren. Unter bestimmten Umständen kann es zudem zur Übertragung von Verlusten kommen. Es gibt zwei Umwandlungsfälle:

  • Errichtende Umwandlung: Gesellschafter, die zusammen mindestens 90 % der Anteile der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft halten, errichten insbesondere eine OG oder eine KG, auf welche das bestehende Unternehmen übertragen wird.
  • Verschmelzende Umwandlung: Das Unternehmen geht von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter über. Hauptgesellschafter sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die mindestens 90 % der Anteile halten. Den anderen Gesellschaftern ist eine Barabfindung zu gewähren. 

Sämtliche Rechte und Pflichten gehen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.

Im Zuge des Umwandlungsverfahrens sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem ist ein Umwandlungsbeschluss zu fassen, ein Umwandlungsvertrag abzuschließen, kann eine behördliche Genehmigung notwendig sein, ist eine Schlussbilanz der umzuwandelnden Gesellschaft zu erstellen und ist eine umfassende Berichtspflicht zu erfüllen.

Einbringung, insb. Umgründung eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Bei der Einbringung werden Betriebe bzw. Teilbetriebe von Einzelunternehmern oder von Personengesellschaften oder Mitunternehmensanteile an Personengesellschaften sowie bestimmte Kapitalanteile von Kapitalgesellschaften auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft als Sacheinlage übertragen. Es ist eine Bilanz zum Einbringungsstichtag zu erstellen sowie ein Einbringungsvertrag zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu schließen. Der Einbringende erhält im Tausch für die Sacheinlage Gesellschaftsanteile.

Grundsätzlich gibt es zwei Fälle der Einbringung:

  • Die Einbringung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage erfolgt in der Regel durch Einzelrechtsnachfolge. Eine übertragende Gesellschaft geht nicht automatisch unter, sondern ist separat aufzulösen und zu liquidieren.
  • Werden sämtliche Mitunternehmensanteile einer Personengesellschaft eingebracht, so kommt es im Zuge einer sogenannten Anwachsung zu einem Unternehmensübergang im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte und Pflichten in einem auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne Liquidation.

Die Übertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral und es sind die Verluste u.U. weiterhin steuerlich verwertbar.

Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft

Beim Zusammenschluss schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammen, wobei mindestens einer der Gesellschafter einen bestehenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil auf die entstehende Personengesellschaft überträgt. Der Übertragung liegt ein Zusammenschlussvertrag zugrunde und es ist eine Bilanz zum Zusammenschlussstichtag aufzustellen. Im Gegenzug für das übertragene Vermögen erhält der Übertragende Gesellschafterrechte. Bei einem Zusammenschluss handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelrechtsnachfolge.

Im Rahmen eines Zusammenschlusses kommt es unter bestimmten Umständen zu einer steuerneutralen Buchwertfortführung und Vermeidung einer Unternehmensveräußerungsbesteuerung. Eine steuerliche Verlustübertragung auf die Personengesellschaft gibt es nicht, da die Verluste weiterhin bei den einzelnen Gesellschaftern erhalten bleiben.

Realteilung einer Personengesellschaft

Bei der Realteilung wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Zumeist ist die Leistung von Ausgleichszahlungen erforderlich, da die Teile selten genau den Beteiligungsverhältnissen entsprechen. Diese Ausgleichszahlungen sind steuerneutral. Bei der Realteilung kommt es zu einem Unternehmensübergang durch Einzelrechtsnachfolge. Es ist auch eine Teilungsbilanz zu erstellen. Die Besteuerung der stillen Reserven im Zuge des Vermögensübergangs kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. Eine steuerliche Verlustübertragung ist nicht vorgesehen, da die Verluste weiterhin bei den einzelnen Gesellschaftern erhalten bleiben.

Spaltung einer Kapitalgesellschaft 

Das Spaltungsgesetz unterscheidet folgende Spaltungsvorgänge:

  • Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen (also alle Betriebe, Teilbetriebe und Kapitalanteile) auf mindestens zwei Kapitalgesellschaften und geht sie in der Folge unter, so spricht man von einer Aufspaltung.
  • Bleibt die übertragende Gesellschaft hingegen bestehen und wird beispielsweise nur ein Teilbetrieb auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen, spricht man von einer Abspaltung.

Zivilrechtlich gehen sämtliche Rechte und Pflichten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Vermögensübergang steuerneutral behandelt. Anderenfalls kommt es zu einer Liquidations- oder Tauschbesteuerung. Eine allfällige Verlustübertragung ist dann ebenfalls möglich.

Im Zuge des Spaltungsvorgangs sind umfangreiche formale Vorgaben zu erfüllen. Unter anderem ist ein Spaltungsbeschluss zu fassen, sind ein Spaltungsplan und ein Spaltungsbericht zu erstellen und sind ein Prüfbericht sowie bestimmte Nachweise erforderlich.

Das seit August 2023 geltende EU-Umgründungsgesetz sieht besondere Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten vor.

2. Einfacher Rechtsformwechsel, Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG sowie Anwachsung

Einfacher Rechtsformwechsel

Ein einfacher Rechtsformwechsel ist keine Umgründung im oben angesprochenen Sinn. Einfache Rechtsformwechsel sind z.B. die formwechselnde Umwandlung zwischen Kapitalgesellschaftsformen (z.B. von einer AG/GmbH in eine GmbH/AG) oder zwischen Personengesellschaften (z.B. von einer OG/KG in eine KG/OG). In diesen Fällen finden keine Vermögensübertragungen und keine Gesamtrechtsnachfolge statt. Beispielsweise wird eine KG zu einer OG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und es mindestens zwei Komplementäre gibt. Eine OG wird zur KG, wenn ein Kommanditist eintritt. Bei solchen Vorgängen ist daran zu denken, dass die Angaben im Firmenbuch sowie der Rechtsformzusatz auf Geschäftspapieren, im Internetimpressum etc. zu aktualisieren sind. 

Einbringende Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG 

Das UGB (Unternehmensgesetzbuch) bzw. ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) kennen im Zusammenhang mit der GesbR sowohl eine Umwandlungspflicht als auch eine freiwillige Möglichkeit zur Umwandlung in eine eingetragene Personengesellschaft.

Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als OG oder als KG anzumelden und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 EUR, so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr. Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften besteht diese Umwandlungspflicht allerdings nicht (z.B. für eine Bau-ARGE, die zur Durchführung eines einzelnen Projekts gegründet wurde).

Eine Umwandlung in eine OG oder KG ist auch aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses möglich. Dieser hat unter anderem ein Verzeichnis des Vermögens zu enthalten, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG bzw. KG übergehen soll. Gesellschaftsvermögen, das im Verzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher. Das von der Umwandlung erfasste Gesellschaftsvermögen geht mit Eintragung in das Firmenbuch auf die OG bzw. KG über. Man spricht von einer teilweisen (auch „partiellen“ oder „eingeschränkten“) Gesamtrechtsnachfolge, weil nicht das gesamte Vermögen der bisherigen GesbR-Gesellschafter auf die Personengesellschaft übergeht und grundbücherliche Rechte an Liegenschaften (z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten, zivilrechtliche Baurechte) gesondert zu übertragen sind. 

Die GesbR-Gesellschafter haben sich im Beschluss ausdrücklich für die OG oder die KG zu entscheiden. Gegebenenfalls muss auch beschlossen werden, wer von den GesbR-Gesellschaftern Komplementär und wer Kommanditist sein wird.

Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter 

Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt, dass eine OG oder eine KG – im Unterschied etwa zur Ein-Personen-GmbH – aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss. Verbleibt nur mehr ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und kann es zu einer Anwachsung kommen. Das bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft (das Unternehmen) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter übergeht. Das Eigentum der Gesellschaft wird zu seinem Alleineigentum, ohne dass es dafür besonderer Übertragungsakte bedarf. Das Grundbuch ist gegebenenfalls lediglich zu berichtigen. Die Anwachsung ist zum Firmenbuch anzumelden. Häufig wird das Unternehmen der Gesellschaft in Form eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens fortgeführt.

Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel einen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird die Auseinandersetzung mit dem Ausscheidenden im Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern geregelt. Fehlt eine Vereinbarung, so hat der Ausscheidende einen Anspruch auf Barabfindung. Dem Ausscheidenden steht das zu, was er bekommen würde, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst würde. Im Zweifel ist das Gesellschaftsvermögen im Wege einer Schätzung durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Darüber hinaus kann es auch in den Fällen der Gesellschaftsauflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, Zeitablaufs oder einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Beendigung der Gesellschaft mit Anwachsung und Gesamtrechtsnachfolge kommen, wenn die Gesellschafter der Unternehmensübernahme zustimmen.

Beispielsweise kann es zur Anwachsung kommen, wenn über das Vermögen des einzigen Mitgesellschafters der Konkurs eröffnet bzw. das  Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, der vorletzte Gesellschafter aufgrund einer erfolgreichen Ausschlussklage aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesellschaft von ihm oder seinem Privatgläubiger gekündigt wird, oder der vorletzte Gesellschafter verstirbt und der Gesellschaftsvertrag eine Übernahmeklausel enthält. Handelt es sich beim Verstorbenen allerdings um einen Kommanditisten, tritt der Nachlass in seine Stellung ein. 

Stand: 12.10.2023