Detailaufnahme eines Tisches, auf dem eine liegende Glühbirne, gestapelte Euro-Münzen und ein Label zu Energieeffizienzen liegen. Im Hintergrund sitzt eine Person, die in der rechten Hand einen Stift hält
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Angemessene Höhe einer Homeoffice-Pauschale

Hat sich der Arbeitgeber bei Homeoffice anteilig an der Miete und den Strom- und Heizkosten zu beteiligen?

Lesedauer: 1 Minute

21.12.2023

Das Oberlandesgericht Wien beschäftigte sich kürzlich mit dem Aufwandersatzanspruch beim Homeoffice. Dabei wurde einer Arbeitnehmerin, die ständig im Homeoffice arbeiten musste, ein pauschaler Aufwandersatz in der Höhe von € 135,00 monatlich zugesprochen. Die Arbeitnehmerin arbeitete durchgehend im Zeitraum 13.03.2020-15.08.2021 im Home-Office, da die Betriebsstätte der Arbeitgeberin geschlossen wurde. Die ordentliche Revision an den OGH wurde vom OLG Wien als zulässig erkannt, da es noch keine Rechtsprechung zum Thema Bemessung des Aufwandersatzes im Homeoffice gibt. In seiner aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023 wies der OGH die Revision der Beschwerdeführerin zwar zurück, beschäftigt sich aber in einem Absatz mit dem Anspruch auf Aufwandersatz (OGH am 27.09.2023, 9ObA31/23h).

Er hob kurz hervor, dass die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen seien, dass der Aufwandersatz nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt sei, sondern auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie ein Anteil an der Miete umfasst. Jedoch ging der OGH nicht genauer darauf ein und verwies lediglich auf die Entscheidung des OLG Wien.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH dient der Aufwandersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 1014 ABGB dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachter Mehraufwand auszugleichen (OGH am 30.03.2006, 9 ObA 191/90). Die Literatur ist sich bei dieser Thematik nicht einig. Ein Teil der Literatur verweist auf den Steuergesetzgeber, wonach die private Wohnung finanziell in der Sphäre des Arbeitnehmers läge. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Kostenersatz, vor allem weil der Arbeitnehmer sich durch Homeoffice Wegkosten und Zeit ersparen würde (vgl. Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (2023) Kap 52/D Rz 102).

Der andere Teil der Literatur vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür tragen muss, ohne Einschränkung (vgl. Gruber-Risak in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar37, Homeoffice-Paket 2021, 32 ff).

Da sich der OGH in seiner neusten Entscheidung leider nicht eindeutig zu diesem Thema geäußert hat, bleibt noch offen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Homeoffice für Miete, Heiz- und Stromkosten aufzukommen hat. Im Anlassfall ging es um ständiges Homeoffice auf Anordnung des Arbeitgebers, da die Betriebsstätte der Arbeitgeberin geschlossen wurde. Offen ist vor allem, ob ein Aufwandersatz in diesem Ausmaß auch jenen Arbeitnehmern zugutekommt, die freiwillig im Homeoffice arbeiten. 

Da seitens des OGH die Zulässigkeit eines pauschalen Aufwandersatzanspruches bejaht wurde, empfiehlt es sich in der Praxis ebenfalls einen pauschalen Aufwandersatz zu vereinbaren. Eine Leitentscheidung des OGH zu diesem Thema wäre jedoch weiterhin wünschenswert.

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