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Nahaufnahme eines kleinen, rechteckigen Kartons, der von den Händen einer Person in einem Anzug gehalten wird. In dem Karton sind Bücher, Notizhefte und ein Klemmbrett vertikal nebeneinander angeordnet.
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Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter: Gesetzesnovelle sorgt für Rechtssicherheit

Lesedauer: 1 Minute

12.01.2026

Im Jahr 2017 hat der Nationalrat beschlossen, die Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten anzugleichen, wobei die Bestimmungen nach mehreren Verschiebungen am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, konnten per Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden. In der Praxis kam es allerdings des Öfteren zu Auslegungsproblemen, welche Branchen unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Außerdem gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung neue Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Sozialpartnern notwendig sind, oder ob alte kollektivvertragliche Regelungen weitergelten, wie letztlich der OGH geurteilt hat.

Nun sorgt eine Gesetzesnovelle für Klarheit. Demnach sollen ausschließlich Branchen, für die zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 entsprechende kollektivvertragliche Regelungen vereinbart wurden, von den im ABGB verankerten allgemeinen Kündigungsfristen ausgenommen sein. Das betrifft laut Erläuterungen 29 Kollektivverträge, wobei neben der Bauindustrie und dem Baugewerbe unter anderem Dachdecker, Spengler, Maler und Glaser genannt werden. Auch Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie Beschäftigte in privaten Busunternehmen und im Kleintransportgewerbe sind umfasst. Ältere kollektivvertragliche Vereinbarungen werden damit automatisch hinfällig. Gleichzeitig entfällt die Vorgabe, dass es sich um Saisonbranchen handeln muss.

Neu ist außerdem, dass per Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfristen eine Woche nicht unterschreiten dürfen. Sollten die von der Ausnahmebestimmung umfassten Kollektivverträge später geändert werden, darf es nur zu günstigeren Regeln für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, aber zu keinen Verschlechterungen kommen.“

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