Warum ein schriftlicher Arbeitsvertrag mehr als eine Formalität ist
Dienstzettel vs. Arbeitsvertrag – rechtliche Unterschiede und Sanktionen im Überblick
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In der Praxis werden die Begriffe „Arbeitsvertrag“ und „Dienstzettel“ häufig synonym verwendet – rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlicher Funktion. Seit der Novelle des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) mit Wirkung 28.03.2024 hat das Thema zusätzlich an Brisanz gewonnen.
Der Arbeitsvertrag: die eigentliche Vereinbarung
Der Arbeitsvertrag ist das zweiseitige Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Er kommt grundsätzlich formfrei zustande – also mündlich oder sogar schlüssig durch tatsächlichen Arbeitsantritt. Rechtlich verbindlich ist er in jedem Fall, unabhängig davon, ob er schriftlich festgehalten wurde oder nicht.
Genau darin liegt aber das Problem: Ohne schriftliche Fixierung fehlt im Streitfall der Nachweis darüber, was tatsächlich vereinbart wurde. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten und beugt Missverständnissen und Beweisproblemen wirksam vor.
Der Dienstzettel: eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers
Der Dienstzettel ist kein eigenständiger Vertrag, sondern eine von Arbeitgeber:in einseitig auszustellende schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er dokumentiert somit den bereits (formfrei) zustande gekommenen Arbeitsvertrag. Ein Dienstzettel kann damit eine bestehende Vereinbarung weder begründen noch abändern. Daran ändert auch die Unterschrift des/der Arbeitnehmer:in nichts, da diese Unterschrift lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt.
Sanktionierung bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels/Dienstvertrags
Wird dem/der Arbeitnehmer:in kein Dienstzettel/Dienstvertrag ausgehändigt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Es drohen Verwaltungsstrafen von € 100,- bis € 436,-. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer:innen betroffen oder wurde der Arbeitgeber innerhalb der letzten 3 Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, so beträgt die Geldstrafe sogar € 500,- bis € 2.000,-.
Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens fest, dass die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen inzwischen nachweislich einen Dienstzettel/Dienstvertrag ausgehändigt haben und das Verschulden der Arbeitgeber:innen gering ist, kann sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen. Ein geringes Verschulden ist dabei bei einem erstmaligen Verstoß anzunehmen.
Empfehlung
Auch wenn ein Dienstzettel formal genügt, empfiehlt es sich in der Praxis von Beginn an einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Mindestangaben abzuschließen. Damit erspart man sich die separate Ausstellung eines Dienstzettels, schafft von Anfang an klare vertragliche Grundlagen und reduziert das Risiko von Beweisschwierigkeiten.
Die Mindestinhalte eines Dienstzettels bzw. eines Arbeitsvertrags finden Sie unter Dienstzettel - WKO.
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