Website-Impressum: Häufig fehlt die gesetzliche erforderliche Berufsbezeichnung

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11.10.2023

Seit langem ist gesetzlich geregelt, dass jede Website einige Angaben über deren Betreiberin oder Betreiber enthalten müssen, das sogenannte Website-Impressum.Die entsprechenden Bestimmungen finden sich für gewerbliche Einzelunternehmen in der Gewerbeordnung und für im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen im Unternehmensgesetzbuch.

Oft wird übersehen, dass zusätzlich das E-Commerz-Gesetz (ECG) gilt. Nach der Begriffsbestimmung des ECG fallen darunter nicht nur entgeltliche Online-Dienstleistungen, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten oder Webshops, sondern auch (Unentgeltliche) Online-Informationsangebote und die Online-Werbung. Darunter ist zweifellos auch eine Unternehmens-Website mit Infos über und somit Werbung für die angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn kein Webshop besteht.

Das ECG bestimmt konkret, dass im Impressum auch die Berufsbezeichnung anzugeben ist. Erfahrungsgemäß fehlt diese häufig, was einerseits zu einer Verwaltungsstrafe führen könnte, andererseits die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung von Wettbewerbern oder Abmahnvereinen birgt.

Zudem liegt es im ureigensten Interesse eines jeden Unternehmens, potenzielle Kunden so klar wie möglich über die eigene Tätigkeit und die eigenen Angebote zu informieren. Zudem können im Impressum erworbene Berufsqualifikationen dargestellt werden, wie etwa Meister- und Befähigungsprüfungen. 

Mit den leicht verständlichen Infos der Wirtschaftskammer sowie Vorlagen für jede Rechtsform kann jedes Mitglied mit wenigen Minuten Zeitaufwand ein rechtskonformes Website-Impressum erstellen bzw. erforderliche Ergänzungen vornehmen:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Website-Impressum.html

Eine Verknüpfung der unternehmerischen Website mit dem Firmen A-Z der WKO hält auch im Fall der Anmeldung weitere Gewerbe und etwa einer Sitzverlegung die erforderlichen Angaben automatisch aktuell und bietet die kostenfreie Möglichkeit, darin weitere Infos über das eigene Unternehmen und die angebotenen Leistungen einzustellen.

Gerne beantworten Dr. Werner Fellner DW 290 und Mag. Alexander Leidinger DW 291, einzelne rechtliche Fragen dazu sowie aus dem Wirtschafts- und Gewerberecht.

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