Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Entsendungen Schweiz
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A) Meldeverfahren
Selbständig Erwerbstätige sowie Arbeitnehmende aus einem der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten können in der Schweiz grundsätzlich bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei grenzüberschreitend tätig werden. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.
Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden gelten die 90 Tage pro entsendende Firma und pro entsandte Person. Dabei ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende an einem bestimmten Tag entsandt werden, es zählen jeweils die Daten der Einsätze.
1. Meldepflichten
Meldepflicht ab dem 1. Arbeitstag je Kalenderjahr in der Schweiz für selbständig Erwerbstätige und entsandte Arbeitnehmende in folgenden Branchen:
- Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau)
- Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Schausteller und Zirkusbetreiber)
- Erotikgewerbe
Meldepflicht für alle übrigen Branchen ab einer Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Arbeitstagen:
In allen übrigen Branchen gilt vom Beginn des laufenden Kalenderjahres gerechnet eine Meldepflicht ab einer Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Arbeitstagen. Dies bedeutet, dass in den übrigen Branchen grenzüberschreitende Dienstleistungen während der ersten 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungs- und meldefrei erbracht werden können. Für die Berechnung irrelevant ist, ob diese Tage ununterbrochen oder tageweise in Anspruch genommen werden.
2. Meldefristen
Die Meldung muss zwingend 8 Tage vor dem 1. Tag der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung über das online-Meldeverfahren EasyGov durchgeführt werden. Vor der ersten Meldung ist zunächst eine Registrierung notwendig.
Meldeportal EasyGov2.1 Ausnahmen von der 8-Tage-Voranmeldefrist/ Änderungen der Meldung:
- Terminverschiebungen auf später, Verkürzungen, Verlängerungen, Unterbrechungen, Annullierungen eines gemeldeten Einsatzes sind mittels E-Mail unverzüglich an die zuständige Behörde (siehe Briefkopf der Meldebestätigung) zu melden. Erwähnung der ursprünglichen Meldenummer und Bezeichnung des Einsatzes entsprechend (Terminverschiebung/Verlängerung/Ausfall, etc).
- Meldung von Zusatz- oder Ersatzpersonen oder Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung; Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt: Neue Meldung beim online-Meldeverfahren EasyGov und im Feld entsprechende Bemerkung (Zusatzperson/ Ersatzperson/ Wiederaufnahme/ Folgearbeiten zur Meldenummer [ursprüngliche Meldenummer]) eingeben; nicht per E-Mail möglich.
- Notfalleinsätze müssen der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens dienen und darauf abzielen, weiteren Schaden zu verhindern, wie bei unaufschiebbaren Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen. Liegt ein solcher Notfalleinsatz vor, kann der Einsatz direkt nach der Meldung erfolgen, bzw. muss er innerhalb von drei Tagen nach Schadenseintritt erfolgen. Eine Meldung muss somit auch in Notfällen vor dem Einsatz vorgenommen werden. Zudem muss bei der Online-Meldung im Feld „Kommentar“ das Vorliegen eines Notfalles zwingend bekanntgegeben und begründet werden! Das Vorliegen von Notfällen wird sehr restriktiv gehandhabt, weshalb im Zweifel eine vorherige Abklärung bei der jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktbehörde empfehlenswert ist.
3. Arbeiten länger als 90 Tage je Kalenderjahr
Bei Arbeiten, die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauern bzw. bei weiteren Aufträgen im selben Kalenderjahr, kann bei der örtlich zuständigen kantonalen Behörde ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Dieser hat spätestens 1 Monat vor Ablauf des 90-Tage-Kontingents einzulangen und sollte eingehend begründet werden. Für diese Verlängerung besteht keinen Rechtsanspruch.
Weitergehende Informationen zum online-Meldeverfahren finden Sie im EasyGov-Benutzerhandbuch.
B) Flankierende Maßnahmen
1. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen
Werden Mitarbeitende in die Schweiz entsendet, so ist der Entsendebetrieb für die Dauer der grenzüberschreitenden Tätigkeit verpflichtet, die in der Schweiz geltenden arbeitsrechtlichen Normen, insbesondere auch die festgesetzten Mindestlöhne, einzuhalten. Liegt der ausländische Grundlohn unter dem für die entsprechende Branche in der Schweiz vorgesehenen Mindestlohn, so ist der Entsendebetrieb verpflichtet, den Mitarbeitenden für die Dauer des grenzüberschreitenden Einsatzes eine Entsendezulage auszubezahlen. Die Entsendezulage muss auf dem Lohnzettel klar differenzierbar mit „Entsendezulage Schweiz“ gekennzeichnet werden und auch der Einsatzort muss angegeben werden.
1.1 Gesamtarbeitsverträge GAV
Angaben zu den für die jeweilige Branche geltenden Mindestlöhnen sowie Informationen zu Arbeitszeiten, Ferien etc. finden sich in den sogenannten Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Diese entsprechen im Wesentlichen den österreichischen Kollektivverträgen.
Übersicht der Gesamtarbeitsverträge
Ob die ausgeübte Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder eines Normalarbeitsvertrags (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen fällt, kann mit dem Mindestlohnrechner geprüft werden:
Mindestlohnrechner
1.2 Orts- und branchenübliche Löhne
In Branchen ohne allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag hat sich der Entsendebetrieb an den orts- und branchenüblichen Löhnen zu orientieren. Die Höhe variiert dabei je nach Einsatzort, Arbeitssektor und Qualifikation der Mitarbeitenden.
Der Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO liefert Anhaltspunkte zu den üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag. Die abschließende Feststellung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne obliegt jedoch immer der kantonalen tripartiten Kommission.
Nationaler Lohnrechner1.3 Berechnung des Mindestlohns / der Entsendezulage
Mittels der Berechnungshilfe (Excel) wird die Entsendezulage berechnet, die zum Ausgleich etwaiger Lohnunterschiede dient und die den entsandten ArbeitnehmerInnen mit dem Lohn auszuzahlen ist.
- Auf der IST-Seite können die österreichischen Lohnbestandteile eingegeben werden (idR: gesetzliche Feiertage, Ferientage (= Urlaub), 13. und 14. Monatsgehalt).
- Auf der SOLL-Seite können die schweizerischen Lohnbestandteile laut anzuwendendem GAV eingegeben werden (Lohn, gesetzliche Feiertage des Kantons, Ferientage, 13. Monatsgehalt, etc.)
2. Dokumentationspflicht
2.1 Dokumentationspflicht Arbeitnehmende
Folgende Dokumente müssen mitgeführt bzw. nach Aufforderung vorgewiesen werden können:
- Ausdruck der Meldebestätigung
- Arbeitszeitaufzeichnungen - jeweils gesondert:
- Fahrzeit -> Auch für die Fahrzeit in der Schweiz ist die Entsendezulage geschuldet. Der Zeitpunkt des Grenzübertritts muss daher ersichtlich sein.
- Arbeitszeit
- Pausen
- Sozialversicherungsnachweis A1 (erhältlich beim Sozialversicherungsträger – idR. ÖGK)
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Empfohlen wird das Mitgeben der ausgefüllten Excel-Tabelle des Lohnrechners
2.2 Dokumentationspflicht Geschäftsführende
Folgende Dokumente müssen mitgeführt bzw. nach Aufforderung vorgewiesen werden können:
- Ausdruck der Meldebestätigung
- Formular A1 (erhältlich beim Sozialversicherungsträger – idR. SVS)
- Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber bzw. Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers/Bestellers (kann auch eine E-Mail sein)
- Amtlicher Lichtbildausweis
3. Kautionspflicht
Die allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge einiger Brachen sehen die Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution vor. Sobald ein Unternehmen Mitarbeitende über das Online-Meldesystem anmeldet, prüft die Zentrale Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS), ob die Voraussetzungen gegeben sind, und fordert das Unternehmen zur Kautionshinterlegung auf. Die Hinterlegung der Kaution noch vor Arbeitsaufnahme liegt in der Verantwortung des Betriebes und hängt nicht vom Erhalt der Aufforderung durch die ZKVS ab.
Übersicht Kautionspflicht4. Hinweis zu Scheinselbständigkeit
Selbständig Erwerbstätige unterliegen bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht den in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Sie müssen lediglich im Falle einer Kontrolle vor Ort oder auch im Nachhinein ihre Eigenschaft als selbständige Erwerbstätige nachweisen können. Dies erfolgt insbesondere durch das Bereithalten der mitzuführenden Dokumente.
Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Es dürfen keine charakteristischen Merkmale vorliegen, welche auf eine Scheinselbständigkeit (unselbständige Erwerbstätigkeit) hindeuten.
Um abwägen zu können, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, können folgende Abgrenzungselemente herangezogen werden:
- Wird der Arbeitsablauf in zeitlicher und sachlicher Hinsicht frei und selbständig gestaltet?
- Ist die erwerbstätige Person stark in die fremde Betriebsorganisation eingebunden?
- Untersteht die erwerbstätige Person bei ihrer Tätigkeit einer Kontrolle bzw. ist diese weisungsgebunden?
- Trägt die erwerbstätige Person das unternehmerische Risiko?
C) Steuerpflichten
1. Allgemeines
Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in der Schweiz (und Liechtenstein), entsteht bereits ab CHF 1,- Umsatz in der Schweiz (und Liechtenstein) die Mehrwertsteuerpflicht, wenn pro Kalenderjahr weltweit ein Umsatz aus von der Steuer nicht ausgenommenen Leistungen erzielt wird, welcher über CHF 100.000,- liegt. Es ist somit nicht der Inlandsumsatz in der Schweiz (und Liechtenstein) maßgebend, sondern der weltweite (sohin auch der österreichische) Jahresumsatz.
In das liechtensteinische Mehrwertsteuer-Register wird nur eingetragen, wer ausschließlich steuerbare Leistungen in Liechtenstein erbringt.
Werden nach einer erfolgten Eintragung in beiden Staaten steuerbare Umsätze erzielt, sind alle Umsätze mit derjenigen Steuerverwaltung abzurechnen, bei welcher die Registrierung als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen erfolgt ist.
2. Fiskalvertreter
Die Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat unter Bekanntgabe einer in der Schweiz ansässigen Fiskalvertretung zu erfolgen. Als Fiskalvertreter werden in der Schweiz niedergelassene natürliche und juristische Personen (z.B. Steuerberater, Vertreter, Spediteure, Importeure, Treuhänder, Rechtsanwälte, etc.) anerkannt, die den Steuerbehörden Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Mehrwertsteuerangelegenheit bieten.
Mit Ausnahme der Haftung für Steuerschulden und der Bezahlung der Steuerschuld übernimmt die Fiskalvertretung die Pflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber der Steuerverwaltung.
Mit der Bestellung einer Fiskalvertretung wird eine Domiziladresse erteilt. Unternehmen werden dadurch in die Lage versetzt, jede abzugsfähige Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und Mehrwertsteuerguthaben refundiert zu bekommen.
D) Zollrecht
- Gebrauchtes Handwerkzeug sowie kleine gebrauchte Maschinen (z.B. Bohrmaschinen, elektrische Sägen, …), die vorübergehend in der Schweiz verwendet werden, können oftmals abgabenfrei und in vereinfachter Form eingeführt werden. Dazu ist eine Warenaufstellung mit Handelswert und Seriennummern o.dgl. anzugeben, welche beim Grenzübertritt zollamtlich (mittels Stempel) bestätigt wird. Die Zulässigkeit dieser Möglichkeit muss immer mit den Zollstellen, an denen der Grenzübertritt stattfinden soll, vorher abgeklärt werden, da ansonsten ein Carnet ATA notwendig werden kann.
- Neues Handwerkzeug und neue Arbeitsgeräte, die vorübergehend in der Schweiz verwenden werden, sind bei der Einfuhr in die Schweiz anzumelden. Dies ist durch das Carnet ATA möglich.
- Bei Verbrauchsgütern (Dübel, Schrauben, Farben, Klebstoffe u.dgl.) ist, wie bei den gebrauchten Handwerkzeugen, eine Auflistung zu erstellen und beim Grenzübertritt bestätigen zu lassen. Bei der Wiedereinfuhr sind die verbrauchten Waren dann mittels Zollanmeldung beim Schweizer Zoll zu veranlagen (Verzollung).
- Mietgegenstände und Ausrüstung die zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen (z.B. baugewerbliche Ausrüstungen für den Hoch- und Tiefbau), müssen mittels ZAVV angemeldet werden. Details sowie Anmeldeformulare: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV