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Auf einem weißen Tisch ist ein Dokumentenstapel. Daneben sind ein Tablet und ein weiterer Dokumentenstapel. Im Hintergrund ist ein Regal mit Ordnern
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Sparte Bank und Versicherung

Vollthesaurierer–Erklärung

Freiwilliges Musterschreiben zur Erfüllung der Nachweispflicht im Sinne des § 58 Absatz 2 Investmentfondsgesetz 2011

Lesedauer: 1 Minute

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02.03.2026

Mit dem Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) werden die Depotbanken verpflichtet, sicherzustellen, dass vollthesaurierende Anteilscheine gemäß § 58 Absatz 2 InvFG 2011 nur an berechtigte Anteilsinhaber ausgegeben bzw. von diesen gehalten werden.

Diese von der Branche erarbeitete „Vollthesaurierer–Erklärung“ zur Erfüllung der Nachweispflicht im Sinne des § 58 Abs 2 InvFG 2011 versteht sich als Musterschreiben. Die Beurteilung, ob dieses Musterschreiben angewandt wird oder ob Abweichungen als erforderlich gesehen werden, obliegt jedem Institut selbst.

Download: Vollthesaurierer–Erklärung